Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Energieeffizienz |

"Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN) gestartet

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) fördert der Bund seit 2021 die energetische Sanierung und den energieeffizienten Neubau von Gebäuden. Das Förderprogramm wurde im Juli 2022 deutlich gekürzt und zum 01.01.2023 erneut umfassend reformiert.

Auf dieser Seite sowie in unseren regelmäßigen Online-Seminaren zur BEG informieren wir Sie über alle Neuerungen.

Unseren aktuellen Förderrechner zur Heizungsförderung können Sie hier herunterladen:
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 3.4, Stand 13.09.2024)

 

Update 01.10.2024
"Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN) gestartet
Die neue Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden im "Niedrigpreissegment" ist zum 01.10.2024 gestartet. Weitere Informationen zu diesem BEG-Teilprogramm gibt es auf unserer Infoseite zum Klimafreundlichen Neubau.
 

Update 13.09.2024
Anpassung unseres Förderrechners zur Heizungsförderung
Wir haben in unserem Excel-Rechner zur Heizungsförderung eine Anpassung zur Aufteilung der Kosten auf die Wohneinheiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften vorgenommen. Hier gab es eine Abweichung zwischen der Darstellung eines Beispiels in der FAQ A.11 unter energiewechsel.de und dem tatsächlichen Ansatz der KfW. Die FAQ A.11 soll entsprechend korrigiert werden.

Der aktualisierte Förderrechner kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 3.4, Stand 13.09.2024)
 

Update 03.09.2024
Neues Förderprogramm "Jung kauft Alt" seit 3.9.2024 verfügbar
Das neue KfW-Programm "Jung kauft Alt" (Wohneigentum für Familien – Bestandserwerb - Programmnummer 308) des Bundesbauministeriums (BMWSB) ist am 3.9.2024 gestartet. Ziel der Förderung ist es, Familien mit Kindern beim Erwerb von bestehenden Wohnimmobilien zu unterstützen.
Es kann nur von Familien genutzt werden, die ein zu versteuerndes Haushaltseinkommen von 90.000 Euro bei einem minderjährigen Kind im Haushalt – zzgl. 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt – nicht überschreiten. Antragssteller dürfen bislang nicht über Wohneigentum verfügen und müssen die Wohnimmobilie – nach Erwerb und Sanierung - selber bewohnen.
Gefördert wird der Erwerb von sanierungsbedürftigen Wohngebäuden (Energieausweis mit Energieeffizienzklasse F, G, oder H), die innerhalb von 54 Monaten mindestens auf den Standard "Effizienzhaus 70 EE" saniert werden müssen. Für die Sanierung kann ergänzend die BEG-Effizienzhausförderung (Programm 261) in Anspruch genommen werden.
Die Förderung wird für maximal eine Wohneinheit gewährt und erfolgt als zinsverbilligter Kredit. Förderfähig ist der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Der maximale Kreditbetrag beträgt 100.000 Euro bei einem im Haushalt lebenden Kind, 125.000 Euro bei zwei Kindern und 150.000 Euro ab drei Kindern.


Update 27.08.2024
"Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment" (KNN) startet am 1.10.2024
Die neue Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden im "Niedrigpreissegment" kann ab dem 1.10.2024 bei der KfW beantragt werden. Weitere Informationen zu diesem BEG-Teilprogramm gibt es auf unserer Infoseite zum Klimafreundlichen Neubau".
 

Update 27.08.2024
Heizungsförderung für weitere Antragsteller gestartet
Heute startet bei der KfW die Antragstellung in der BEG-Heizungsförderung für Unternehmen (Wohn- und Nichtwohngebäude) sowie der Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen bei Nichtwohngebäuden. Die KfW hat heute die Konditionen für dieses Kreditprogramm bekannt gegeben. Der effektive Zinssatz startet bei 3,70 % und ist von der Einstufung des Unternehmens durch die Hausbank abhängig.

Mit Ausnahme der Kommunen (siehe unten) ist die Antragsstellung nun für alle Eigentümer/innen von Gebäuden möglich. Daher endet am 31.08.2024 die Übergangsregelung für diese Antragssteller. Wer zwischen der Veröffentlichung der Richtlinie am 29.12.2023 und dem 31.08.2024 mit einer Maßnahme begonnen hat, muss den Förderantrag bis Ende November 2024 nachholen.

Das Einreichen von Verwendungsnachweisen nach Abschluss der Maßnahme wird ab dem 30.09.2024 zunächst für Eigentümer/innen von selbst­genutzten Einfamilien­häusern möglich sein. Die Verwendungsnachweise für weitere Antragsstellergruppen sollen sukzessive folgen und jeweils ca. fünf Monate nach dem Start der Antragsstellung für diese Gruppen möglich sein.

 

Update 19.08.2024
Heizungsförderung für Kommunen startet erst Ende November
Die Antragstellung für Kommunen in der BEG-Heizungsförderung (422) wird voraussichtlich erst ab Ende November möglich sein. Bis dahin wird eine Übergangsregelung angeboten. Details zur Übergangsregelung sind unter www.kfw.de/422 und im Merkblatt 422 zu finden:
Bis zum Start der Antragstellung muss für Vorhaben, die zwischen dem 01.09.2024 und der Bereitstellung der Antragsfunktion im Kundenportal "Meine KfW" begonnen werden, eine Vorhabenanmeldung vorgenommen werden. Vor der Vorhabenanmeldung muss ein Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abgeschlossen werden. Nach der ordnungsgemäßen Vorhabenanmeldung kann mit dem Vorhaben begonnen werden, ohne dass ein förderschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn vorliegt.
 

Update 09.08.2024
Neuerungen bei technischen Regelungen zu Einzelmaßnahmen und KFN
Mit einem Infoletter zur Expertenliste vom 8.8.2024 wurde eine leicht veränderte Fassung 6.1 der technischen FAQ für Einzelmaßnahmen mit dem Stand 18.7.2024 verschickt. Diese enthält nur geringe Anpassungen, insbesondere zum Klimageschwindigkeits-Bonus in den FAQ 8.11 und 8.12. Die beschriebenen Regelungen und Anforderungen können für alle Anträge ab dem 01.01.2024 verwendet werden.

Zu den technischen FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude und Klimafreundliche Neubauten wurden mit dem Infoletter Änderungen an den FAQ 19.03 und 19.08 veröffentlicht, welche das Vorgehen bei der Lebenszyklusanalyse beim Ausbau von unbeheizten Räumen in bestehenden Gebäuden oder bei der Umwidmung von unbeheizten Gebäuden zu beheizten Wohn- oder Nichtwohngebäuden erläutern.

Zudem wurden im Infoletter die bestehenden Unterschiede zwischen den Regelungen des QNG zur Anrechnung von PV-Strom in der Lebenszyklusanalyse (LCA) und den Regelungen zur Anrechnung im Nachweis für ein Effizienzhaus oder -gebäude erläutert, die bei Nachweisen im Programm Klimafreundlicher Neubau (KFN) zu berücksichtigen sind.
 

Update 08.08.2024

Geänderte Richtlinien zur Förderung der Energieberatung veröffentlicht
Die Kürzung der Fördersätze für die Energieberatung bei Wohn- und Nichtwohngebäuden wurde über eine Änderung der beiden Richtlinien umgesetzt, die nun im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden:

  • Richtlinie „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)“ vom 6. August 2024, BAnz AT 08.08.2024 B1
  • Richtlinie „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ vom 6. August 2024, BAnz AT 08.08.2024 B2

Neben der Höhe der Förderung wurden zudem auch beihilferechtliche Regelungen geändert.


Update 08.08.2024
Heizungsförderung für Nichtwohngebäude und Unternehmen startet am 27.8.2024
Die KfW hat bekanntgegeben, dass in der BEG-Heizungsförderung die Antragsstellung für (fast) alle noch ausstehenden Antragsstellergruppen ab dem 27.08.2024 möglich sein wird. Zudem wurden die Produktseiten und Merkblätter zu folgenden Programmen veröffentlich:

  • Heizungsförderung für Unternehmen - Wohngebäude (459)
  • Heizungsförderung für Unternehmen - Nichtwohngebäude (522)
  • Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Nichtwohngebäude (523)

Lediglich die Antragsstellung in der Heizungsförderung für Kommunen (422) wird erst später möglich sein.

Bei der Zuschussförderung für Unternehmen und Kommunen (422/459/522) ist die Ausstellung von Bestätigungen zum Antrag (gBzA/BzA) ab sofort unter www.kfw.de/prueftool möglich. Der Ergänzungskredit für Nichtwohngebäude kann nach Zugang der Zuschuss­zusage der KfW bzw. des Bewilligungs­bescheids des BAFA über eine Zuschussförderung beim Finanzierungspartner (Hausbank) beantragt werden.

Zudem startet in der "Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude" (458) am 27.08.2024 die Antragstellung für die dort noch ausstehenden Antragsstellergruppen:

  • Eigentümer/­innen von ver­mieteten oder nicht selbst­genutzten Einfamilien­häusern
  • Eigentümer­/innen von selbst­bewohnten oder ver­mieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, sofern Maßnahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden

Die Übergangsregelung, die einen Maßnahmenbeginn ohne vorherige Antragsstellung ermöglich, läuft wie geplant zu Ende August aus.
 

Update 05.08.2024
Förderung der Energieberatung wird deutlich gekürzt
Das BAFA weist auf seiner Internetseite darauf hin, dass die Förderung der Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude schon ab übermorgen (7.8.) deutlich reduziert wird. Inzwischen wurde die Kürzung auch über einen Infoletter zur Expertenliste und eine Pressemitteilung des BMWK kommuniziert.

Sowohl bei der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) als auch bei der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) wird der maximale Förderanteil von 80 auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars abgesenkt. Der maximale Zuschuss pro Beratung wird jeweils um 50 Prozent gekürzt.

Das BAFA weist zudem darauf hin, dass die Verbindung zwischen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) und der Energieberatung für Wohngebäude unverändert bestehen bleibt und sich an der BEG nichts ändert. Es bleibt also beim iSFP-Bonus und den erhöhten förderfähigen Kosten für Einzelmaßnahmen (außer Heizung) bei Vorlage eines iSFP.

Die Kürzungen bedeuten, dass bei einer Energieberatung für Ein- und Zweifamilienhäuser nur noch maximal 650 € (statt zuvor 1.300 €) ausgezahlt werden. Bei Mehrfamilienhäusern sinkt der maximale Zuschuss auf 850 € (statt zuvor 1.700 €). Bei Nichtwohngebäuden reduzieren sich die maximalen Fördersummen wie folgt:

  • maximal 850 € für Gebäude bis 200 m² (statt zuvor 1.700 €)
  • maximal 2.500 € für Gebäude von 200 bis 500 m² (statt zuvor 5.000 €)
  • maximal 4.000 € für Gebäude über 500 m² (statt zuvor 8.000 €)

Die Änderungen gelten für  Anträge, die ab dem 7.8.2024 beim BAFA eingehen. Wir empfehlen allen Interessierten, noch heute oder morgen einen Förderantrag zu den alten Konditionen zu stellen.
 

Update 09.07.2024
Anpassungen bei der steuerlichen Förderung von Sanierungen
Der Bundestag hat am 4.7.2024 eine Änderung der "Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung" (ESanMV) beschlossen, mit der die steuerliche Förderung nach §35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt wird. Durch die Novelle der Verordnung werden die letzten Änderungen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) in das Steuerrecht übertragen.Dies betriff insbesondere die Anpassung der technischen Mindestanforderungen an die aktuellen BEG-Anforderungen. Die Höhe der steuerlichen Förderung bleibt unverändert bei 20 % der entsprechenden Aufwendungen bis zu einer Grenze von 200.000 Euro. Die neuen Regelungen gelten für Maßnahmen, die nach dem 31.12.2024 begonnen wurden.
 

Update 01.07.2024
Update unseres Förderrechners zur Heizungsförderung
Wir haben in unserem Excel-Rechner zur Heizungsförderung zwei neue Funktionen ergänzt:

  • Es kann nun auch die Förderung für ungeteilte Mehrfamilienhäuser berechnet werden, wenn selbst­nutzende Eigen­tümer/innen für die selbst­bewohnte Wohn­einheit einen Anspruch auf den Klimageschwindig­keits­bonus oder den Einkommens­bonus haben. Dabei müssen die angefallenen Kosten in gleichen Teilen auf die Wohneinheiten aufgeteilt werden (siehe "Häufige Fragen" unter www.kfw.de/458. Die bei Wohnungseigentümergemeinschaften erforderliche Aufteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen ist alternativ weiterhin möglich. 
  • Der Förderrechner wurde so ausgebaut, dass mit einem Klick am Bildschirmrand nun bis zu 125 Wohneinheiten statt bisher 15 in der Berechnung berücksichtigt werden können.

Außerdem haben wir einige kleine Änderungen an bei Formulierungen und Formatierungen vorgenommen. Der aktualisierte Förderrechner kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 3.3, Stand 01.07.2024)
 

Update 26.06.2024
Klarstellung zu den Nachweisunterlagen für den Einkommensbonus
Die KfW hat über den Infoletter zur Expertenlisten mitgeteilt, dass für den Einkommensbonus grundsätzlich die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragsstellung als Nachweisdokumente einzureichen sind. Nur für den Fall, dass an Rentnerinnen und Rentner für die maßgeblichen Jahre keine Einkommensteuerbescheide ergangen sind, kann die sog. „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ (für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung) bzw. ein gleichartiges Dokument für alle weiteren bezogenen Renten (inkl. Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen) aus dem zweiten und dritten Jahr vor der Antragstellung eingereicht werden.
Weitere Details sind in der FAQ A.38 auf energiewechsel.de zu finden.
 

Update 28.05.2024
Antragsstellung für Heizungen in Mehrfamilienhäusern gestartet
In der Heizungsförderung der KfW sind seit heute auch Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer/­innen von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG), sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden. Der Antrag im Programm "Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) kann über das Kundenportal „Meine KfW“ gestellt werden.


Update 24.05.2024
Liste technischer FAQ für Einzelmaßnahmen aktualisiert
Rechtzeitig vor dem Start der Heizungsförderung für Mehrfamilienhäuser am 28.5. hat die KfW heute eine aktualisierte Liste technischer FAQ für Einzelmaßnahmen veröffentlicht. Darin wurden insbesondere die FAQ zur Förderung von Heizungsanlagen überarbeitet und um neue Themen ergänzt.

So ist nun beispielsweise geregelt worden, wie der 65%-EE-Anteil bei geförderten Anlagen nachzuweisen ist (TFAQ 8.08 bis 8.10) und wie bei der Förderung von Biomasseanlagen mit Klimageschwindigkeitsbonus die zusätzlich erforderliche erneuerbare Anlage zur Trinkwarmwasserbereitung zu dimensionieren ist (TFAQ 8.11).

Die neuen oder geänderten Regelungen können für alle Förderanträge seit dem 1.1.2024 angewandt werden.
 

Update 29.03.2024
Kein Förderstopp bei den Beratungsprogrammen
Das BAFA hat auf seiner Internetseite klargestellt, dass es in den Förderprogrammen zur Energieberatung bei Wohn- und Nichtwohngebäuden (EBW und EBN) keinen Förderstopp gibt, sondern lediglich zu Verzögerungen bei der Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln kommt.
Aufgrund der zeitlichen Staffelung bei der Zuweisung von Mitteln aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) könne die Bewilligung und Auszahlung in Ausnahmefällen länger dauern als üblich. Das BAFA nimmt weiterhin Anträge für die Beratungsförderung entgegen und zahlt Anträge aus, sobald neue Mittel zugewiesen werden. Grundsätzlich werden alle bewilligten Anträge auch ausgezahlt.

 

Update 26.03.2024
Förderung der Energieberatung (iSFP) erneut gestoppt
Wie der Spiegel berichtet, hat das BAFA die Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln für die Energieberatung bei Wohngebäuden (iSFP) und bei Nichtwohngebäuden erneut vorübergehend gestoppt. Grund sei, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) die Fördermittel aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) wegen der angespannten Haushaltslage nur zeitlich gestaffelt zur Verfügung stellt.
Die Förderung von Investitionsmaßnahmen der BEG bei BAFA und KfW (Einzelmaßnahmen, Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude, Klimafreundlicher Neubau) ist davon nicht betroffen.

 

Update 15.03.2024
Förderrechner zur Heizungsförderung erneut aktualisiert
Wir haben unseren Excel-Rechner zur Ermittlung der Förderhöhe in der KfW-Heizungsförderung erneut aktualisiert. Dieser berücksichtigt nun neue Details, die beim Update der FAQ zur BEG am 26.2.2024 veröffentlicht wurden. Dabei geht es insbesondere um die Anrechnung des Emissionsminderungszuschlags bei Biomasseheizungen sowie um die Aufteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Zudem kann nun auch die Förderung für Heizungsanlagen berechnet werden, die nur einen Teil eines Gebäudes versorgen.

Der aktualisierte Förderrechner kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 3.1, Stand 15.03.2024) wurde überarbeitet, siehe oben

 

Update 27.02.2024
KfW-Heizungsförderung gestartet - neue FAQ
Bei der KfW können ab sofort Anträge für Wärmeerzeuger in selbstgenutzten Einfamilienhäusern gestellt werden. Dies betrifft sowohl die Zuschussförderung als auch den Ergänzungskredit.
Zudem hat das BMWK die FAQ-Liste zur BEG auf energiewechsel.de aktualisiert und u.a in FAQ A.11 Regelungen zur Aufteilung von Kosten bei Wohnungseigentümergemeinschaften beschrieben.
 

Update 23.02.2024
Infoblatt förderfähige Maßnahmen und Leistungen aktualisiert
Das Infoblatt der KfW zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen wurde an die neue Förderrichtlinie für Einzelmaßnahmen angepasst und in der Version 9.0 (Stand 1.1.2024) veröffentlicht.
 

Update 16.02.2024
Merkblätter zur KfW-Heizungsförderung veröffentlicht
Die KfW hat auf ihren Programmseiten (458, 358/359) zur neuen Heizungsförderung weitere Informationen und die entsprechenden Merkblätter veröffentlich:

Neben dem bereits angekündigten Start der Antragsstellung für Eigentümer/innen von selbstgenutzten Einfamilienhäusern ab dem 27.02.2024 soll der weitere Zeitplan wie folgt aussehen:

Voraussichtlich ab Mai 2024 sollen Anträge für Eigen­tümer­/innen von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sowie von Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) möglich sein, sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.

Voraussichtlich ab August 2024 sollen Eigen­tümer­/innen von vermieteten Einfamilien­häusern sowie von selbstbewohnten oder vermieteten Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften möglich sein, sofern Maß­nahmen am Sonder­eigentum umgesetzt werden.

 

Update 05.02.2024
Weitere Details zur Heizungsförderung bei der KfW
Die KfW hat die folgenden Programmseiten zu den neuen Förderprogrammen für den Heizungstausch online gestellt:

  • Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Programm 458)
  • Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (Programm 358/359)

Bei der neuen Kreditförderung wird zwischen folgenden Varianten unterschieden:

  • Ergänzungskredit – Plus (Programm 358)
    mit Zinsverbilligung für selbstnutzende Eigentümer/innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro
  • Ergänzungskredit (Programm 359)
    ohne Zinsverbilligung für sonstige Antragssteller

Die Programmseiten enthalten bereits Hinweis zu den Laufzeiten und Modalitäten der Kreditförderung. Die Veröffentlichung der Merkblätter soll in Kürze erfolgen. Die Zinssätze werden zum Programmstart am 27.2.2024 bekanntgegeben.

 

Update 26.01.2024
Neue Infos der KfW zur Heizungsförderung - Kombination von Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus wieder möglich
Die KfW hat in einem Rundschreiben vom 25.1.2024 den angekündigten Termin zum Start der Beantragung der neuen Heizungsförderung bestätigt. Selbstnutzende Eigentümer/innen von Einfamilienhäusern können ab dem 27.2.2024 im Kundenportal "Meine KfW" einen Zuschuss beantragen.
Die dafür erforderliche Bestätigung zum Antrag (BzA) kann ab dem 22.2.2024 durch Energieeffizienz-Experten/innen oder durch Fachunternehmen unter https://kfw.de/prueftool erstellt werden. Fachunternehmen müssen sich vorab einmalig auf dem neuen Fachunternehmen-Online-Portal der dena registrieren.

Der Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen kann ebenfalls ab dem 27.2.2024 beantragt werden. Voraussetzung ist eine zugesagte bzw. bewilligte aber noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung des BAFA oder der KFW nach den seit 1.1.2024 geltenden Förderbedingungen für BEG Einzelmaßnahmen.

Zudem weist die KfW darauf hin, dass mit der am 1.1.2024 in Kraft getretenen Richtlinie für Einzelmaßnahmen (BEG EM) das Kombinationsverbot der BEG EM mit Förderung von Effizienzhäusern/-gebäuden (BEG WG/BEG NWG) aufgehoben wurde.
Bislang war eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben möglich, d. h. eine erneute Antragstellung war erst nach Abschluss des Vorhabens und nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig.
Die neue Möglichkeit zur Kombination gilt rückwirkend für alle Anträge, die ab 01.01.2024 bei der KfW eingegangen sind. Die Neuregelung gilt auch für aufeinanderfolgende Vorhaben, für welche ein Antrag bereits im Jahr 2023 gestellt wurde.
Eine Anpassung der Richtlinien BEG WG und BEG NWG (Ziffer 8.6 "Kumulierungsverbot, Kombination mit anderen Förderprogrammen") ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Die Aufhebung des Kombinationsausschlusses wird über die jeweiligen Merkblätter geregelt. Die angepassten Merkblätter und die Infoblätter zur Antragstellung mit Stand 02/2024, gültig ab 05.02.2024, sollen bis zum 29.01.2024 im KfW-Partnerportal zur Verfügung gestellt werden.
 

Update 19.01.2024
Gestoppte Förderprogramme werden fortgesetzt - Anträge für iSFP ab sofort wieder möglich
Laut einer Meldung auf dem Portal "Energiewechsel" des BMWK sollen die aufgrund der Haushaltssperre gestoppten Förderprogramme nun nach fast zwei Monaten im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt werden. Für folgende Förderprogramme können ab sofort wieder Anträge gestellt werden:

  • Bundesförderung Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude (EBN)
  • Bundesförderung Aufbauprogramm Wärmepumpe(BAW)

Damit ist auch die Beantragung von individuellen Sanierungsfahrplänen (iSFP) wieder möglich, mit denen in der BEG eine höhere Förderung von Einzelmaßnahmen erreicht werden kann.

Für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) soll das Antragsportal am Montag, 22.1.2024 wieder geöffnet werden. Bei der Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) können erst mit dem Inkrafttreten der novellierten Richtlinien, voraussichtlich ab dem 15.02.2024, wieder Anträge gestellt werden.

Die Förderung Klimafreundlicher Neubau (KFN) soll laut KfW voraussichtlich Anfang Februar fortgesetzt werden, sobald der Bundeshaushalt für 2024 verabschiedet ist.


Update 12.01.2024
Förderrechner für den Heizungstausch aktualisiert
Wir haben unseren Excel-Rechner zur Ermittlung der Förderhöhe in der neuen Heizungsförderung erneut aktualisiert. Nach dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie wurde der Vergleich von neuer und alter Förderung entfernt. Es wird nun ausschließlich die seit 1.1.2024 geltende Förderung dargestellt.
Zudem waren wir in den bisherigen Versionen des Rechners davon ausgegangen, dass parallel zur Förderung einer neuen Heizungsanlage (über die KfW) zusätzlich die Heizungsoptimierung (beim BAFA) gefördert werden kann. Die finale Richtlinie enthält jedoch leider in Ziffer 4.1 weiterhin die Einschränkung, dass eine zu optimierende Heizungsanlage mindestens 2 Jahre alt sein muss. Somit haben wir nun in der aktualisierten Fassung berücksichtigt, dass die Förderung einer neuen Heizungsanlage NICHT mit der Einzelmaßnahme "Heizungsoptimierung" kombiniert werden kann.

Der aktualisierte Förderrechner kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 3.0, Stand 12.01.2024) wurde überarbeitet, siehe oben
 

Update 29.12.2023
Richtlinie für Einzelmaßnahmen im Bundesanzeiger veröffentlicht
Die geänderte Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlich und tritt am 1.1.2024 in Kraft. Bis dahin kann noch eine Förderung nach der alten Richtlinie beim BAFA beantragt werden, die in manchen Fällen höher ausfallen kann (siehe Förderrechner oben).

Die KfW hat unter kfw.de/heizung erste Informationen und FAQ zur neuen Heizungsförderung bereitgestellt. Mit der Umsetzung der Maßnahmen kann ab sofort förderunschädlich begonnen werden. Bei einem Vorhabenbeginn zwischen der heutigen Veröffent­lichung der Förder­richtlinie und dem 31.8.2024 kann der Antrag bis Ende November 2024 nach­geholt werden.
 

Update 22.12.2023
Weitere Infos und neue FAQ veröffentlicht
Das BMWK hat unter www.energiewechsel.de/beg die Eckpunkte der neuen Heizungsförderung sowie eine Zusammenfassung als pdf-Dokument veröffentlicht.

Außerdem wurden die FAQ zur Förderung von Einzelmaßnahmen überarbeitet. Unter dem Punkt "Aktuelles" wurden neue umfangreiche FAQ (A.1 bis A.37) hinzugefügt. Die FAQ „Allgemeines“ (1.1 bis 1.21) sowie die bisherigen FAQ zu Einzelmaßnahmen (2.1 bis 2.45) wurden offline genommen, da Dopplungen mit den neuen FAQ A.1 bis A.37 bestehen und eine Aktualisierung notwendig ist. Diese FAQ sollen im ersten Quartal 2024 aktualisiert wieder online gestellt werden.

In den neuen FAQ werden die Regelungen der neuen Heizungsförderung und insbesondere die Übergangsregelungen in 2024 sehr ausführlich erläutert. Dort ist unter FAQ A.25 auch eine Musterformulierung für die aufschiebende bzw. auflösende Bedingung bei einer Beauftragung zu finden.

In FAQ A.27 wird die Vorgehenweise für SKH-Unternehmen erläutert, die zukünftig in den Förderportalen von KfW und BAFA ebenfalls Bestätigungen zum Antrag (BzA) für die Heizungsförderung bei der KfW bzw. Technische Projektbeschreibungen (TPB) für die Heizungsoptimierung beim BAFA ausstellen sollen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Fachunternehmen durch eine Registrierung unter https://fachunternehmer.energie-effizienz-experten.de.


Update 21.12.2023
Neue Richtlinie soll zum 1.1.2024 in Kraft treten
Das BMWK hat den aktuellen Entwurf der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM Stand 20.12.2023) sowie eine Zusammenfassung der Änderungen an die Verbände verschickt. Der Richtlinienentwurf wurde zudem mit dem Infoletter der Expertenliste verteilt. Sofern der Haushaltsausschuss im schriftlichen Umlaufverfahren (bis 27.12.) zustimmt, soll die Richtlinie am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 1.1.2024 in Kraft treten. Die Änderungen gegenüber dem letzten Stand sind wie erwartet:

  • Der "Konjunktur-Booster" von 10 % für Effizienzmaßnamen (Gebäudehülle, Lüftung, etc.) wurde wieder gestrichen.
  • Der Klima-Bonus soll bis einschließlich 2028 bei 20 % liegen und wird nur selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt.
  • Die verkürzten Umsetzungsfristen bei Nutzung des Konjunktur- oder Klima-Bonus wurden wieder gestrichen. Die Bewilligungsdauer beträgt nun immer 36 Monate.

Die Antragsstellung für Effizienzmaßnahmen (inkl. Errichtung Gebäudenetz) wird ab dem 1.1.2024 beim BAFA fortlaufend möglich sein.

Die Antragsstellung für Heizungsanlagen bei der KfW startet voraussichtlich am 27.2.2024 zunächst nur für private Selbstnutzer*innen im Einfamilienhaus. Ab Mitte Februar soll eine Registrierung im Kundenportal der KfW möglich sein. Für alle anderen Antragssteller gibt es einen gestaffelten Start der Antragsstellung (siehe unten Update 12.12.2023). Mit Maßnahmen zum Heizungstausch kann ab Veröffentlichung der Richtlinie (vermutlich am 29.12.2023) förderunschädlich begonnen und der Antrag bis November 2024 nachgeholt werden. Zudem soll es für Heizungsanlagen möglich sein, einen alten Antrag aus 2023 zurückzuziehen und direkt ohne Sperrfrist einen neuen Antrag in der neuen Richtlinie zu stellen.
 

Update 19.12.2023

Verabschiedung und Veröffentlichung der Richlinie dauern noch...
Anders als am Freitag u.a. von uns, GIH und DEN gemeldet, wird sich die Zustimmung des Haushaltsausschusses zur geänderten BEG-Richtline wohl doch noch bis Ende der Woche hinziehen, da diese im Umlaufverfahren erfolgen soll. Die Richtlinie kann somit frühestens nächste Woche, also nach Weihnachten, veröffentlicht werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist daher weiterhin unklar.

Der GIH veranstaltet am Donnerstag, 21.12. ein Online-Seminar zur BEG-Reform, das für Mitglieder kostenlos ist. Das nächste Online-Seminar des Öko-Zentrums zur BEG findet am 6.2.2024 statt.


Update 15.12.2023
Neue Heizungsförderung soll am 18.12.23 im Haushaltsausschuss beschlossen werden
Die BEG-Richtline zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) soll am 18.12.2023 vom Haushaltsauschuss beschlossen und noch in diesem Jahr im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wie bereits beschrieben (siehe unten), wird die beim Wohnungsgipfel beschlossene Ausweitung der Förderung zurückgenommen.
Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie soll es möglich sein, mit Maßnahmen zur Heizungsförderung zu beginnen und den Antrag nachzuholen, sobald eine Antragsstellung bei der KfW möglich ist.

Durch die heutige Verabschiedung des geänderten Haushaltes für 2023 ist die Haushaltssperre aufgehoben. Die gestoppten Förderprogramme (z.B. zur Energieberatung) sollen kurzfristig wieder starten.

Weitere Informationen wurden für Montag, 18.12. angekündigt.


Update 13.12.2023
Einigung zum Haushalt - Konjunktur-Booster und Ausweitung des Klima-Bonus wieder gestrichen
Die Ampel-Koalition hat sich über die Neuordnung des Haushaltes für 2024 geeinigt. Um die Einnahmen des Klima- und Transformationsfonds (KTF) zu erhöhen, soll der CO2-Preis von derzeit 30 €/t für 2024 nicht nur auf 40 €, sondern auf 45 € steigen. Dadurch wird sich das Heizen mit fossilen Brennstoffen stärker verteuern. Da der geplanten Zuschuss zu den Netzentgelten gestrichen werden soll, wird auch der Strompreis steigen.

Zudem sollen nach unseren Informationen die beim Wohnungsgipfel am 25.9.2023 beschlossenen Erhöhungen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen weitgehend zurückgenommen werden. Das betrifft den "Konjunktur-Booster" von 10 % für Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, sonstige Anlagentechnik) und die Ausweitung des Klima-Bonus für erneuerbare Heizsysteme, der für 2024 auf 25% steigen und vorübergehend auch für vermietete Wohneinheiten gewährt werden sollte.


Update 12.12.2023
Heizungsförderung startet Ende Februar zunächst nur für Einfamilienhäuser
Nach einem Bericht des Merkur soll es ab dem 27.2.2024 zunächst nur für "Selbstnutzer in Einfamilienhäusern" möglich sein, Anträge zur neuen Förderung von Einzelmaßnahmen zu stellen. Für "Selbstnutzer in Mehrfamilienhäusern" soll die Antragsstellung ab Ende April und für "Vermieter und gewerbliche Antragssteller" erst ab Ende Juli möglich sein.

Unklar ist noch, ob bis zu diesen jeweiligen Zeitpunkten noch Anträge über die alte Richtlinie gestellt werden können oder ob für Selbstnutzer in Mehrfamilienhäusern, Vermieter und Nichtwohngebäude ein Zeitraum von 2 bis 4 Monaten entsteht, in dem diese Gruppen gar keine Anträge stellen können. Im zweitgenannten Fall könnte die geplante Regelung greifen, dass für die Förderung von Wärmeerzeugern (außer Gebäudenetze) bei einem Vorhabenbeginn zwischen der Veröffentlichung der Richtlinie und dem 31.08.2024 der Förderantrag bis Ende November 2024 nachgeholt werden kann.

Unklar ist auch, ob der zeitversetzte Start nur den Zuschuss für Heizungsanlagen bei der KfW betrifft oder auch die Förderung von Effizienzmaßnahmen beim BAFA (Gebäudedämmung, sonstige Anlagentechnik, Heizungsoptimierung).


Update 08.12.2023
Neue Heizungsförderung startet wohl erst Ende Februar
Trotz der Haushaltssperre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.11.2023 laufen die Förderprogramme der BEG (Sanierung zum Effizienzhaus, Einzelmaßnahmen, Klimafreundlicher Neubau) bisher unverändert weiter. Inzwischen ist klar, dass der Haushalt für 2024 in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet werden kann. Das neue Jahr wird also mit einer vorläufigen Haushaltsführung beginnen müssen, was allerdings nach jeder Bundestagswahl ebenfalls passiert und somit nicht unüblich ist. Die BEG-Programme und die bereits gestoppten Förderprogramme (u.a. zur Energieberatung) könnten somit im Januar im Rahmen des vorläufigen Haushalts fortgesetzt werden.

Die neue Förderung von Einzelmaßnahmen in der BEG mit den unten beschriebenen Änderungen kann nach einem Pressebericht voraussichtlich erst am 27.2.2024 starten. Die bisherige Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) gilt in der Regel solange weiter, bis sie durch die neue Richtlinie ersetzt wird. Bei den anderen BEG-Richtlinien (Sanierung zum Effizienzhaus, Klimafreundlicher Neubau) sind derzeit keine Änderungen geplant.

 

Update 24.11.2023
Förderung der Energieberatung gestoppt - BEG über iSFP-Bonus mit betroffen
Auf der Seite energiewechsel.de des Bundes wurde heute ein Hinweis veröffentlicht, dass in folgenden Förderprogrammen vorübergehend keine neuen Zusagen erfolgen können:

  • Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW),
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) und
  • Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW). 

"Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden. Ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Hier können im Jahr 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden."

Nach Auskunft des Energieberatendenverband GIH kann ein BEG-Antrag MIT iSFP-Bonusderzeit nur dann gestellt werden, wenn ein iSFP schon bewilligt vorliegt. Alle beantragten, aber noch nicht bewilligten iSFP werden derzeit NICHT beschieden und verweilen weiter in der Warteschlange, bis die Haushaltssperre aufgehoben wird. Es ist nicht zu erwarten, dass dies in wenigen Tagen der Fall sein wird.
 

Update 20.11.2023
Weitere Infos zur neuen Förderung von Einzelmaßnahmen
Wir haben unsere Meldung vom 17.11. zu den Änderungen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen noch ein wenig ergänzt (siehe unten in roter Schrift).
 

Update 17.11.2023
BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen beschlossen
Trotz der weiterhin unklaren Finanzierung (siehe Update vom 15.11.2023) hat der Haushaltsausschuss des Bundestages in der Nacht auf Freitag die Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen beschlossen, mit der ab 2024 insbesondere Heizungsanlagen höher gefördert werden sollen.

Die Richtlinie liegt uns vor und soll in wenigen Wochen veröffentlicht werden. Sie entspricht im Wesentlichen der unten beschriebenen Förderung (siehe Update vom 20.9.2023), jedoch mit folgenden Änderungen:

  • Der Klima-Bonus startet im Jahr 2024 mit einem Zuschuss von 25 %. Für 2025 und 2026 beträgt der Bonus 20 % und für 2027 und 2028 noch 15 %. Danach wird der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte reduziert.
     
  • Der Klima-Bonus wird selbstnutzenden Eigentümern nur für die selbstgenutzte Wohneinheit gewährt. Zur Belebung der Baukonjunktur und bis zur Ausschöpfung eines Sonderbudgets in Höhe von 2 Milliarden Euro kann der Bonus auch für vermietete Wohneinheiten genutzt werden. Da der Klima-Bonus nur für Wohngebäude genutzt werden kann, verschlechtert sich die Förderung von Wärmeerzeugern in Nichtwohngebäuden in vielen Fällen.

  • Der Höchstsatz der Förderung beträgt 55 % und erhöht sich nur im Falle selbstnutzender Eigentümer auf 70 %.
     
  • Biomasseheizungen müssen nur noch dann mit einer anderen erneuerbaren Anlage zur Trinkwassererwärmung (Wärmepumpe, Solarthermie oder elektrische Warmwasserbereitung mit PV) kombiniert werden, wenn der Klima-Bonus genutzt werden soll.
     
  • Für Effizienzmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung, Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung) wird ein "Konjunktur-Booster" in Höhe von 10 % gewährt. Dieser kann so lange beantragt werden, bis das dafür vorgesehene Sonderbudget von 3 Milliarden Euro ausgeschöpft ist. Davon sind 2 Milliarden Euro für selbstnutzende Eigentümer reserviert.
    Die Förderung erhöht sich somit vorübergehend von 15 % (ggf. plus 5 % iSFP-Bonus) auf 25 % (ggf. plus 5 % iSFP-Bonus).
     
  • Für Biomasseheizungen mit Staubemissionen von max. 2,5 mg/m³ wird ein Emissionsminderungs-Zuschlag von pauschal 2.500 € gewährt.
     
  • Der Bewilligungszeitraum für Einzelmaßnahmen wird von 24 auf 36 Monate angehoben, kann dann aber nicht mehr verlängert werden. Wer in 2024 den Klima-Bonus in Höhe von 25 % nutzt, muss die Maßnahmen als selbstnutzender Eigentümer bis Ende 2025 umsetzen, als Vermieter bis Ende 2026. Wer den Konjunktur-Booster von 10 % nutzt, muss die Maßnahmen bis Ende 2025 abschließen.
     
  • Nach der neuen Richtlinie kann erst dann ein Antrag gestellt werden, wenn die geplanten Maßnahmen bereits beauftragt sind und die Beauftragung eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthält, also an die Zusage der Förderung geknüpft ist. Zudem muss aus der Beauftragung hervorgehen, dass die Maßnahme innerhalb der Bewilligungsfrist umgesetzt wird.
     
  • Abweichend von der o.g. Regelung soll für die Förderung von Wärmeerzeugern (außer Gebäudenetze) bei einem Vorhabenbeginn zwischen der Veröffentlichung der Richtlinie und dem 31.08.2024 der Förderantrag bis Ende November 2024 nachgeholt werden können. Zudem soll es für 2024 möglich sein, bei der Förderung von Wärmeerzeugern einen bereits gestellten Antrag nach der alten Richtlinie zurückzuziehen und ohne Sperrfrist direkt einen neuen Antrag nach neuer Richtlinie zu stellen.

     

    Update 15.11.2023
    Finanzierung der BEG nicht gesichert - Förderstopp droht
    Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass der zweite Nachtragshaushalt für 2021 nichtig ist und die Bundesregierung 60 Milliarden Euro aus dem Corona-Fonds nicht für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) nutzen darf.
    Aus diesem Fond werden u.a. die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) und die Förderung der Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) finanziert.

    Nach dem heutigen Urteil hat Finanzminister Lindner eine Ausgabensperre für den KTF verhängt, gleichzeitig aber ergänzt, dass "Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien im Gebäudebereich" davon ausgenommen seien. Der Wirtschaftsplan für den KTF muss nun neu aufgestellt werden. Wirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck hat betont, dass "alle zugesagten Verpflichtungen eingehalten werden und neue Verpflichtungen erst eingegangen werden können, wenn der Plan aufgestellt wird".

    Was das für die bestehenden Förderprogramme bedeutet ist noch unklar. Bestehende Zusagen sollen eingehalten werden, es ist jedoch möglich, dass zunächst keine weiteren Anträge angenommen werden können.

    Bundesbauministerin Geywitz hat auf X (ehemals Twitter) geschrieben, dass die Förderung Klimafreundlicher Neubauten zumindest in diesem Jahr nicht betroffen sei und weiter Anträge gestellt werden können.

    Die geplante Änderung der Förderung von Einzelmaßnahmen - insbesondere zum Heizungstausch - ab 2024 hätte eigentlich heute vom Haushaltsausschuss genehmigt werden sollen. Dies liegt nun vermutlich erstmal auf Eis, bis die Finanzierung der Förderung geklärt ist.
     

    Update 25.09.2023
    Vergleichsrechner zur Heizungsförderung aktualisiert
    Wir haben unseren Excel-Rechner zum Vergleich der Heizungsförderung in diesem und im nächsten Jahr an die Details aus dem Richtlinienentwurf (siehe Update 20.09.2023) angepasst und um Nichtwohngebäude erweitert. Die gestern berichtet Erhöhung des Klima-Bonus ist darin noch nicht berücksichtigt.

    Der aktualisierte Vergleichsrechner kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
    Förderrechner BEG EM Heizung (Version 1.1, Stand 26.09.2023)
     

    Update 25.09.2023
    Förderung der Gebäudedämmung wird auf bis zu 30 % erhöht
    Aus einer heute zum "Wohnungsgipfel" veröffentlichen Liste von Maßnahmen zur "wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft" (siehe Punkt 11) geht hervor, dass die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung in der BEG für die Jahre 2024 und 2025 vorübergehend auf bis zu 30 % erhöht werden soll. Zugleich soll die steuerliche Förderung in diesem Zeitraum von 20 auf 30 % angehoben werden. Dies betrifft vermutlich die sogenannten Effizienzmaßnahmen (Gebäudedämmung, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung). Ab 2026 sollen beide Förderungen wieder auf die derzeitigen Fördersätze zurückgesetzt werden.
    Zudem solle es auch bei der gerade überarbeiteten Heizungsförderung (siehe Update 20.09.2023) eine weitere Änderung geben: Der Klima-Bonus soll für die Jahre 2024 und 2025 nicht auf 20 %, sondern auf 25 % steigen und - anders als bisher vorgesehen - auch Wohnungsunternehmen und Vermietern/innen zur Verfügung stehen. 2026 und 2027 soll der Klimabonus um jeweils 5 Prozentpunkte gesenkt werden, danach dann um jeweils 3 Prozent.

     

    Update 20.09.2023
    KfW übernimmt 2024 die Heizungsförderung vom BAFA
    Das BMWK hat am Montag den Entwurf zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Zugleich läuft die Ressortabstimmung zwischen den beteiligten Ministerien. Der Entwurf ist also noch nicht final, enthält aber eine große Überraschung hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Durchführung der Förderung:

    • Die Zuständigkeit für die Zuschussförderung von Heizungsanlagen wechselt zum 1.1.2024 fast vollständigvom BAFA zur KfW. Aus dem Heizungsbereich bleibt lediglich die Förderung der Errichtung/Erweiterung/Optimierung von Gebäudenetzen beim BAFA.
    • Die Zuschussförderung von Effizienzmaßnahmen (Dämmung Gebäudehülle, sonstige Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) bleibt beim BAFA.
    • Die Fördersätze betragen – wie bereits kommuniziert – für alle Heizungsanlagen einheitlich 30 % plus ggf. 30 % Einkommensbonus, 20 % Klima-Bonus und 5 % Innovationsbonus (für Wärmepumpen). Einkommens- und Klima-Bonus können nur von selbstnutzenden Wohneigentümern und auch jeweils nur für eine selbstgenutzte Wohneinheit genutzt werden. Bei den Effizienzmaßnahmen bleibt es bei einem Fördersatz von 15 % plus ggf. 5 % iSFP-Bonus.
    • Die förderfähigen Kosten betragen bei der Zuschussförderung von Heizungsanlagen
      • bei Wohngebäuden:
        30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und je 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit. Diese können nur einmalig und nicht pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
      • bei Nichtwohngebäuden:
        30.000 Euro für Gebäude bis 150 m² NGF. Für Gebäude > 150 m² NGF gilt folgende Staffelung der förderfähigen Kosten:
        • bis 400 m² NGF – 200 Euro/m²
        • für > 400 bis 1.000 m² NGF zusätzlich 120 Euro/m²
        • für > 1.000 m² NGF zusätzlich 80 Euro/m²
    • Die förderfähigen Kosten bei der Zuschussförderung von Effizienzmaßnahmen betragen bei Wohngebäuden 30.000 Euro je Wohneinheit und erhöhen sich auf 60.000 Euro je Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer in der Richtlinie zur Förderung der Energieberatung für Wohngebäude nicht antragsberechtigt ist und somit keinen geförderten iSFP bekommen kann. Bei Nichtwohngebäuden werden die förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen von 1.000 auf 500 Euro je m² NGF reduziert.
    • Zudem bietet die KfW ab 2024 für selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro einen zinsverbilligten Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen an. Damit können für alle Einzelmaßnahmen bei Wohngebäuden die nach Abzug der Zuschussförderung verbleibenden Kosten (bis maximal 120.000 Euro/Wohneinheit) finanziert werden. Die Zinsverbilligung soll maximal 4 Prozentpunkte betragen. Voraussetzung für den Ergänzungskredit ist ein Zuwendungsbescheid bzw. eine Zuschusszusage zur Förderung der Einzelmaßnahmen.

     

    Update 11.09.2023
    Neue Förderung für MFH erhöht
    Der Journalist Malte Kreuzfeld berichtet bei Table Media, dass anscheinend, in der neuen Förderung für erneuerbarer Heizsysteme ab 2024 die förderfähigen Kosten für Mehrfamilienhäuser höher angesetzt werden sollen als im Förderkonzept vorgesehen. Für die 2. bis 6 Wohneinheit sollen 15.000 Euro je WE (statt zuvor 10.000 Euro) zur Verfügung stehen, ab der 7. Wohneinheit sollen es 8.000 Euro (statt zuvor 3.000 Euro) je WE sein. Die förderfähigen Kosten für Einfamilienhäuser bzw. für die erste Wohneinheit sollen bei 30.000 Euro bleiben.
     

    Update 08.09.2023
    GEG-Änderung und Förderkonzept vom Bundestag beschlossen
    Der Bundestag hat heute die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes - insbesondere zur 65%-EE-Pflicht - verabschiedet und damit auch das damit verbundene Förderkonzept für erneuerbare Heizungen beschlossen, das in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5.7.2023 (ab Seite 6) beschrieben und auf dieser Seite dargestellt ist (siehe Update 10.07.2023).
     

    Update 18.08.2023
    Vergleichsrechner zur Förderung von Heizungsanlagen
    Die Förderung von erneuerbaren Heizungsanlagen soll zum 1.1.2024 überarbeitet werden (siehe Update 10.7.2023). Die Fördersätze sollen auf bis zu 70 % angehoben werden, allerdings bei einer Begrenzung der förderfähigen Kosten pro Wohneinheit. Das Öko-Zentrum NRW hat einen Excel-Rechner erstellt, mit dem ermittelt werden kann, wie hoch die Förderung für eine geplante Maßnahme in diesem und im nächsten Jahr sein wird. Dazu muss neben der gewünschten Anlagenart (z.B. Wärmepumpe) lediglich die Anzahl der Wohneinheiten und die Höhe der Kosten angegeben werden.

    Der Vergleichsrechner steht allen Interessierten kostenlos zur Verfügung und kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
    Förderrechner BEG EM Heizung (Version 1.0, 50 kB) Wurde überarbeitet, siehe oben (Update 26.09.2023)
     

    Update 24.07.2023
    NH-Klasse für die Sanierung von Wohngebäuden / Vorgaben zur Vergabe von Aufträgen
    Die KfW hat mit einem Multiplikatoren-Rundschreiben vom 20.7.2023 folgende Neuerungen bzw. Präzisierungen bekanntgeben:

    • Bei der Sanierung von Wohngebäuden über die BEG WG kann ab dem 1.10.2023 auch die Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse) beantragt werden, wenn für die Baumaßnahme eine QNG-Zertifizierung erfolgt. Die NH-Klasse kann mit dem WPB-Bonus und dem SerSan-Bonus kumuliert werden.
    • Bei Sanierungsförderungen (BEG WG / BEG NWG) dürfen ab einem Subventionswert von 100.000 Euro "Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen" vergeben werden. Die Ermittlung des Subventionswertes ist in dem Rundschreiben beschrieben. Bei Neubauförderungen (KfN) gilt dies ab einem Förderkreditbetrag vom 700.000 Euro.
    • Aktualisierte Merkblätter in der Version 10/2023 sollen ab Mitte August bereitgestellt werden.

     

    Update 10.07.2023
    Konzept zur neuen Förderung von Heizungsanlagen
    Zusammen mit der 65%-EE-Pflicht soll zum 1.1.2024 eine neue Förderung für den Austausch von Heizungsanlagen eingeführt werden, die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 5.7.2023 (ab Seite 6) beschrieben wird.

    Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen sollen darin gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl sollen weiterhin nicht gefördert werden. Bei Heizungsanlagen zur Verbrennung von Wasserstoff sollen nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sein.

    Die neue Förderung, die - wie bisher - von allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren genutzt werden kann, besteht aus:

    • einer Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude
    • einem Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr
    • einem Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % geltend gemacht werden kann. Danach nimmt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen (Anforderungen entsprechen dem bisherigen Austauschbonus).
    • Der bestehende Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt erhalten.
    • Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %.

    Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit bei je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3.000 Euro je Wohneinheit.

    Diese Regelung soll auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden sein. Bei Nichtwohngebäuden sollen ähnliche Grenzen nach der Quadratmeterzahl gelten.

    Die bestehende Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSPF) bleibt erhalten. Allerdings werden für die Effizienzmaßnahmen nur dann noch die bisherigen förderfähigen Kosten von 60.000 Euro pro Wohneinheit gewährt, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt. Liegt kein iSFP vor, sinken die förderfähigen Kosten der Effizienzmaßnahmen auf 30.000 Euro pro Wohneinheit - jeweils zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

    Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden, sowie auch separat davon.

    Zusätzlich zu den Investitionskostenzuschüssen sollen zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen angeboten werden. Diese stehen allen Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro zur Verfügung.

    Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die bspw. aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden. Der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

    Update 25.04.2023
    Neue Liste technischer FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude veröffentlicht
    Die KfW hat heute über einen Infoletter der Expertenliste eine neue Fassung der Liste technischer FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude veröffentlicht. Diese wurde an die Neuerungen des GEG und der BEG zum 1.1.2023 angepasst. Zudem wurden neue FAQ zum LCA-Nachweis in der Neubauförderung sowie zur Seriellen Sanierung ergänzt.

    Eine Blaufassung der Liste mit markierten Änderungen können Sie hier herunterladen.

     

    Update 20.04.2023
    Neues Förderkonzept für erneuerbare Heizsysteme
    Die Bundesregierung hat am 19.4.2023 zusammen mit dem Kabinettsbeschluss zum GEG und zur Umsetzung der 65%-EE-Pflicht ein neues Förderkonzept für erneuerbare Heizungsanlagen veröffentlicht:

    • Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
      für Bürger/innen im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt).  Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
      Die Fördersystematik soll so angepasst werden, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 entsprechenden Heizungsoptionen einheitlich mit 30% gefördert werden.
       
    • Klimabonus I in Höhe von 20 % zusätzlich zur Grundförderung
      • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
      • wenn deren Eigentümer von der Nachrüstverpflichtung für alte Kessel oder von der 65%-EE-Pflicht ausgenommen sind. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie seit 2002 bewohnen sowie Personen über 80 Jahre.
         
    • Der Klimabonus I von 20 % wird auch für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).
    • Klimabonus II in Höhe von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht fallen, wenn die Heizung bereits vor der Frist getauscht wird (mind. fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht) oder eine Heizung mit höherem EE-Anteil (mind. 70%) eingebaut wird.
    • Klimabonus III in Höhe von 10 % zusätzlich zur Grundförderung, wenn bei  Havariefällen die Umstellung von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln auf 65 % EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) erfolgt.
       
    • Die Antragstellung für die Klimaboni I und II soll zeitlich gestaffelt werden, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. Förderfähig sind:
      • ab 2024 Geräte älter als 40 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1984)
      • ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1989)
      • ab 2026 Geräte älter als 30 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1996)
         
    • Der Zeitpunkt der Einführung der neuen Förderung ist noch unklar

    Update 23.03.2023
    BAFA veröffentlicht neue Liste technischer FAQ für Einzelmaßnahmen
    Das BAFA hat eine aktualisierte Liste technischer FAQ (Stand 13.3.2023) für die Förderung von Einzelmaßnahmen veröffentlicht, in der die Änderungen der Richtlinie zum 1.1.2023 berücksichtigt werden. Folgende Regelungen wurde ergänzt oder geändert:

    • 8.03 Hydraulischer Abgleich, wassergeführte Systeme
    • 8.04 Hydraulischer Abgleich, luftheizende Systeme
    • 8.05 Hydraulischer Abgleich, temperaturbasierte Verfahren
    • 8.06 Konnektivität der Heizungsanlage
    • 8.16 65 % EE-Anteil bei Wärmepumpen und Biomasseanlagen - Anforderung
    • 8.27 Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes, Bilanzierung EE-Anteile/unvermeidbare Abwärme
    • 8.28 Anschluss an ein Gebäudenetz, Bilanzierung EE-Anteile/unvermeidbare Abwärme
    • 8.29 Anschluss an ein Wärmenetz
    • 8.30 entfällt (Heizungsoptimierung, luftheizende Systeme)
    • 8.31 entfällt (Kraft-Wärme-Kopplung)
    • 8.33 Gebäudenetz, unvermeidbare Abwärme
    • 8.36 Kraft-Wärme-Kopplung, Brennstoffzellen-heizung
    • 8.37 Grüner Wasserstoff
    • 8.38 Nachweis grüner Wasserstoff bzw. Biomethan

    Eine Blaufassung mit markierten Änderungen können Sie hier herunterladen.
     

    Update 17.03.2023
    Zinssenkung für die Sanierung zum Effizienzhaus/-Gebäude
    Die KfW hat die Zinsen für die BEG-Sanierungsförderung in den Programmen 261 (Effizienzhaus) und 263 (Effizienzgebäude) deutlich gesenkt. Der Zinssatz für die Sanierung zum Effizienzhaus bei 20 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung wurde von 0,94 % auf 0,64 % gesenkt. Der Zinssatz für Darlehn mit 30 Jahren Laufzeit reduziert sich von 1,20 % auf 0,90 %. Die Zinssätze sind im Konditionenanzeiger der KfW zu finden.
     

    Update 10.03.2023
    Förderung von Luft/Luft-Wärmepumpen wieder möglich
    Luft/Luft-Wärmepumpen können wieder in die Liste der förderfähigen Wärmepumpen aufgenommen werden. Nach Abstimmung zwischen BAFA, BMWK und FGK wird nun als Nachweis der Netzdienlichkeit von Außenluft/Raumluft-Wärmepumpen der FGK-Status-Report 60 / Version 2 rückwirkend zum 1.1.2023 akzeptiert. Laut FGK ist jedoch davon auszugehen, dass der Prozess der Listung aufgrund der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Darüber hinaus wurde mit der aktualisierten Fachunternehmererklärung klargestellt, dass für Luft/Luft-Wärmepumpen, die Sekundärluftgeräte als Inneneinheiten einsetzen, kein hydraulischer Abgleich erforderlich ist.
    Die technischen FAQ zur aktuellen Richtlinie stehen nach Auskunft des BAFA kurz vor der Veröffentlichung.
     

    Update 23.02.2023
    Bestätigungen für Serielle Sanierung möglich
    Ab sofort können im Prüftool der KfW auch Bestätigungen zum Antrag (BzA) für die Sanierung von Wohngebäuden mit dem neuen Bonus für die Serielle Sanierung ausgestellt werden, sofern ein Effizienzhaus 55 ider 40 erreicht wird. Zudem ist nun auch die Erstellung einer BzA mit WPB-Bonus für den Standard Effizienzhaus/-gebäude 70 EE möglich.
     

    Update 14.02.2023
    Neue Technische FAQ veröffentlicht
    Die KfW hat heute über einen Infoletter der Expertenliste vorab neue Technische FAQ zur EE-Klasse und zum seriellen Sanieren veröffentlicht.

    Die Erläuterungen zur den Bilanzierungsvorschriften der EE-Klasse sind für die Antragstellung im Rahmen der BEG WG und BEG NWG verbindlich anzuwenden und sollen zeitnah auch in einer Aktualisierung der gesamten „Liste der technischen FAQ – Effizienzhäuser und Effizienzgebäude“ veröffentlicht werden.

    Inhaltlich wurden die technischen FAQ (TFAQ) zur EE-Klasse an die Änderungen der BEG vom 01.01.2023 angepasst und überarbeitet. Das betrifft die Anhebung des Anteils erneuerbarer Energien auf 65 %, Änderungen bei Wärmenetzen, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und Brennstoffzellen-Heizsystemen.

    Die insgesamt 15 technischen FAQ zur seriellen Sanierung wurden erstmals erstellt und beantworten Fragestellungen zu Teilaspekten der seriellen Sanierung sowie Verständnisfragen.
     

    Update 13.02.2023
    BAFA stoppt Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen
    Wie der GEB berichtet, hat das BAFA die Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen vorübergehend gestoppt, da es Unklarheiten bei den Anforderungen an den hydraulischen Abgleich, an den Nachweis der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 sowie an die netzdienliche Schnittstelle gibt.
     

    Update 24.01.2023
    Details zur neuen Neubauförderung
    Die KfW hat Details zum neuen Programm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) bekanntgegeben, das am 1.3.2023 starten soll. Alle Informationen dazu finden Sie in unserer Meldung zur neuen Neubauförderung.
     

    Update 03.01.2023
    FAQ zur BEG überarbeitet
    Die FAQ zur BEG auf der Internetseite des Bundes (energiewechsel.de) wurden komplett überarbeitet und an die Neufassung der Richtlinien angepasst.
     

    Update 30.12.2022
    Neue Richtlinien im Bundesanzeiger veröffentlicht
    Die drei geänderten BEG-Richtlinien wurden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und können daher wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft treten. Sie finden die amtliche Veröffentlichung der Richtlinien unter folgenden Links:

    Update 23.12.2022
    Infoblatt mit Anforderungen für SerSan-Bonus veröffentlicht
    Die KfW hat das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen in der Version 7 (Stand 01/2023) veröffentlicht, mit dem die genauen Anforderungen an das serielle Sanieren im Sinne der BEG WG für den SerSan-Bonus wie folgt definiert werden:

    "Mindestvoraussetzung für den Förderbonus „Serielle Sanierung“ ist die Sanierung der Fassade mit seriell vorgefertigten Fassadenelementen. Zudem ist dieser Bonus an die Erfüllung aller folgenden Bedingungen geknüpft:

    • Die neuen Fassaden- bzw. Dachelemente müssen mindestens aus einer werkseitig vorgefertigten Tragkonstruktion für die Dämm- und Witterungsebene auf Basis eines digitalen 3-D Aufmaßes bestehen.
    • Mindestens 80% der zu sanierenden wärmeübertragenden Fassadenfläche des bestehenden Gebäudes muss vollständig mit seriell werkseitig vorgefertigten Fassadenelementen saniert werden
    • Die seriell werkseitig vorgefertigten Fassaden bzw. Dachelemente müssen in Größe und Form unverändert vor Ort angebracht werden.
    • Die Höhe der seriell werkseitig vorgefertigten Fassadenelemente muss mindestens der Raumhöhe der jeweiligen Erd- und Obergeschosse des zu sanierenden Gebäudes entsprechen. Ausgenommen von der Mindesthöhe sind Elemente direkt unterhalb von Dachüberständen.
    • Bei seriell werkseitig vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen mit Fenstern müssen die Fenster selbst oder ihre Rahmen bereits werkseitig in die Fassaden- bzw. Dachelemente eingebaut werden."

    Außerdem wurde das Formular zum Nachweis eines Beratungsgesprächs mit der Hausbank bzw. einem Finanzvermittler in aktueller Fassung bereitgestellt.
     

    Update 09.12.2022
    Richtlinien für BEG-Reform zum 1.1.2023 final beschlossen und veröffentlicht
    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat heute mit einer Pressemitteilung die finalen Fassungen der drei BEG-Richtlinien veröffentlicht: 

    Die Richtlinien sollen noch im Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 1.1.2023 in Kraft treten.

    Die zahlreichen Änderungen der neuen Richtlinien wurden zudem heute in einem Sonder-Infoletter der Energieeffizienz-Expertenliste beschrieben. Aus den Richtlinien ergeben sich folgende Neuerungen gegenüber dem Stand, den wir bereits in unserer Meldung zur BEG-Reform zusammengefasst hatten:

    • Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
    • Der WPB-Bonus wird von 5 % auf 10 % angehoben und ein neuer Bonus für die Serielle Sanierung in Höhe von 15 % eingeführt. Bei einer Kombination werden diese beiden Boni allerdings in der Summe auf 20 % begrenzt.
    • Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder ein erneuerbares Heizsystem zur Wärmeversorgung des Gebäudes beitragen, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen in der EE-Klasse dürfen grüner Wasserstoff und Biomethan ausschließlich in Brennstoffzellen-Heizsystemen anteilig angerechnet werden.
    • Weitere Änderungen bei den technischen Mindestanforderungen für Biomasseanlagen und Wärmepumpen.
    • Fördersätze für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen werden nach dem Anteil der Biomasse differenziert. Gebäudenetze, die zu mehr als 75 % mit Biomasse betrieben werden, können nicht mehr gefördert werden.

    In unserer Meldung zur BEG-Reform finden sie eine aktualisierte Übersicht aller Änderungen.

     

    Update 25.11.2022
    KfW informiert über Änderungen - Bonus für serielle Sanierung ab 23.2.2023
    Die KfW hat heute über einen Sonder-Infoletter an alle gelisteten Energieeffizienz-Experten/innen über die geplanten Änderungen der BEG zum 1.1.2023 berichtet. Darin wurden viele Details bestätigt, über die wir bereits in unserer Meldung zur BEG-Reform berichtet hatten.

    Neu ist der Hinweis, dass ab dem 23.02.2023 für den "Serielle Sanierung-Bonus" und den "WPB-Bonus" für das Effizienzhaus 70 EE die Bestätigungen und Förderanträge erstellt werden können.

    Außerdem wurde mitgeteilt, dass das KfW-Prüftool für die Erstellung von Bestätigungen  (BzA, gBzA, BnD) vom 15.12.2022 bis zum 1.1.2023 nicht verfügbar sein wird. In dieser Zeit können somit keine neuen Bestätigungen erstellt werden. Es können jedoch weiterhin Förderanträge gestellt werden, sofern dafür zuvor erstellte Bestätigungen verwendet werden.

     

    Update 24.10.2022
    Viele Neuerungen zum 1.1.2023 geplant
    Das BMWK plant eine Vielzahl von Änderungen an den BEG-Richtlinien und hat die Entwürfe in der vergangenen Woche an die Interessensverbände geschickt. So soll u.a. der WPB-Bonus verdoppelt und ein neuer Bonus für die "Serielle Sanierung" eingeführt werden. Die EE-Klasse soll nur noch mit einer Lüftungsanlage erreicht werden können. Auch bei den Einzelmaßnahmen sind zahlreiche Änderungen geplant. 

    Eine Zusammenfassung der vorgesehenen Neuerungen finden Sie auf unserer Seite zur BEG-Reform 2023.
     

    Update 21.09.2022
    Weitere Änderungen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen
    Das BMWK hat weitere Änderungen zur BEG durch eine erneute Änderung der Richtlinien begrenzt, die heute im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

    Folgende Änderungen gelten ab sofort für die Förderung von Einzelmaßnahmen:

    1. Bei der Förderung der Heizungsoptimierung als Einzelmaßnahme in der BEG EM wird der Antragstellerkreis auf Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden (NWG) auf höchstens 1.000 m² beheizter Fläche, beschränkt.
      Die Einschränkung erfolgt, weil die ab 1.10.2022 geltende Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für größere Gebäude vorsieht und diese Maßnahmen dort dann nicht mehr gefördert werden können.
      Bei kleineren Gebäuden können Maßnahmen zur Heizungsoptimierung weiterhin gefördert werden.
       
    2. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden wird auf insgesamt maximal 600.000 Euro pro Gebäude gedeckelt. Dies entspricht den förderfähigen Kosten für 10 Wohneinheiten. Wird die Höchstgrenze nicht ausgeschöpft, können entsprechend mehr Wohneinheiten gefördert werden.

    In alle drei Richtlinien (Einzelmaßnahmen, Wohngebäude, Nichtwohngebäude) wurden zudem neue Regelungen zu den geförderten Rechnungen aufgenommen:
    Ab sofort können nur Fachunternehmerrechnungen gefördert werden, die nicht mit Bargeld bezahlt wurden (Geldwäschebekämpfung). Rechnungen für förderfähige Maßnahmen müssen die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teil- bzw. Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten.

    Die Änderungen an den drei Richtlinien wurden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht (BEG EM / BEG WG / BEG NWG). Zudem wurden die FAQ zur BEG entsprechend ergänzt.
     

    Update 21.09.2022
    Neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
    KfW und BAFA haben für die BEG ein neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen mit Stand 22.09.2022 veröffentlicht. Die Änderungen umfassen insbesondere die Definition der Worst Performing Buildings (WPB) und den Ausschluss von Gas bei der Förderung von Wärmeerzeugern.
     

    Update 14.09.2022
    Informationen zum WPB-Bonus und neue Technische FAQ veröffentlicht
    Die KfW hat heute über einen Sonder-Infoletter zur Expertenliste Informationen zum Bonus für die energetisch schlechtesten Gebäude (Worst Performing Buildings - WPB) veröffentlicht, der ab dem 22.9.2022 beantragt werden kann. Die Definition eines Wohn- oder ein Nichtwohngebäude als Worst Performing Building (WPB) kann entweder über einen gültigen Energieausweis oder alternativ über das Baujahr und den Sanierungszustand der Außenwand erfolgen:

    • Definition über den Energieausweis
      Wohngebäude - Klasse H im Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis
      Nichtwohngebäude - Energiebedarf/-verbrauch größer oder gleich dem dort abgebildeten Endwert der Skala
       
    • Definition über Baujahr und Sanierungszustand der Außenwand
      Unabhängig von der Einstufung im Energieausweis, ist ein Wohn- oder Nichtwohngebäude ein WPB, wenn das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist.

    Zudem wurde eine aktualisierte Liste der Technischen FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude veröffentlicht, die u.a. folgende Änderungen enthält:

    • Neue FAQ 1.11 Baudenkmal, Begriffsbestimmung
    • Umstellung auf neue Auslegungen zum GEG (u.a. in FAQ 2.10)
    • Ergänzung der FAQ 3.07 zu Schwimmbädern
    • Neue FAQ 5.11 Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln, Definition
    • Aktualisierung der FAQ 9.01 – Ausschluss auch von gasbetriebenen Wärme- und Kälteerzeuger
    • Wegfall bisheriges Kapitel 13 zu Effizienzhaus 40 Plus
    • Neues Kapitel 13 mit 10 FAQ zur NH-Klasse
    • Klarstellung in FAQ 16.08 zum sommerlichen Wärmeschutz, dass Abminderungsfaktoren von FC ≤ 0,20 mit Fußnote e nur in besonders begründeten Fällen angesetzt werden dürfen.

     

    Update 05.09.2022
    Steuerliche Förderung wird zum 1.1.2023 angepasst
    Nach der Änderung und Kürzung der BEG für Einzelmaßnahmen zum 15.08.2022 muss auch die steuerliche Förderung nach § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst werden. Dazu soll die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) zum 1.1.2023 geändert und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 angewandt werden. Das bedeutet, dass für Maßnahmen, die in diesem Jahr begonnen werden, noch die bisherige steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen (inkl. Gas-Hybridheizung) und die bisherigen Fördersätze genutzt werden können.
     

    Update 31.08.2022
    Rekordnachfrage beim BAFA - schon 600.000 Anträge in diesem Jahr
    Das BAFA hat heute in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass in diesem Jahr bereits über 600.000 Anträge für BEG-Einzelmaßnahmen gestellt wurden, davon rund 90 % für erneuerbare Wärmeerzeuger. Fast 300.000 Anträge wurden alleine in den 18 Tagen nach der Ankündigung der BEG Reform am 27.7.2022 bis zum 14.8.2022 gestellt.
    Das BAFA weist darauf hin, dass die Antragsteller deshalb mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten rechnen müssen, trotz mehrerer zusätzlicher Maßnahmen die eingeleitet wurden, um die Bearbeitung weiter zu beschleunigen.

    Weitere Zahlen zur BEG im 2. Quartal 2022 hat das BMWK im Rahmen des regelmäßigen BEG-Reporting veröffentlicht.

    Übrigens:
    Der Energieberaterverband GIH hat einen "Fördermonitor" eingerichtet, mit dem die Genehmigungs- und Prüfungszeiten der BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA anschaulich dargestellt werden. Dazu werden Daten ausgewertet, die von GIH-Mitgliedern anonymisiert zur Verfügung gestellt werden.


    Update 17.08.2022
    Neue Dokumente zur geänderten Förderung
    BAFA und KfW haben folgende Dokumente an die geänderten Förderkonditionen angepasst und mit Stand 15.08.2022 neu veröffentlicht:

    Update 26.07.2022
    Schlechtere Förderbedingungen für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen
    Das BMWK hat eine umfassende Reform der BEG-Förderung bekanntgegeben, die bei der KfW bereits zum 28.07.2022 in Kraft tritt. Die Änderungen bei BAFA-Förderung greifen ab dem 15.08.2022. Insgesamt werden die Fördersätze reduziert, neue Boni eingeführt und die Förderung vom Gasheizungen komplett beendet. Bei der KfW wird die Zuschussförderung von Effizienzhäusern/-gebäuden sowie die Kreditförderung von Einzelmaßnahmen eingestellt, so dass die KfW künftig nur noch die Kreditförderung für Effizienzhäuser/-gebäude administriert. Einzelmaßnahmen können weiterhin beim BAFA über einen Zuschuss gefördert werden.

    Eine ausführliche Zusammenfassung aller Änderungen finden Sie in unserer seperaten Meldung zur BEG-Reform.
     

    Update 15.06.2022
    Neubauförderung wohl bis Jahresende gesichert
    Obwohl die verfügbaren Mittel für die Neubauförderung der KfW seit dem 21.4.2022 bereits zu einem großen Teil aufgebraucht sind (siehe Meldung unten) und voraussichtlich nur noch bis zum August reichen werden, wird es vermutlich nicht zu einem erneuten Förderstopp kommen. Wie der GIH auf seiner Internetseite berichtet, sollen über den neuen Bundeshaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, mit denen eine Fortsetzung bis Jahresende möglich sein soll.
     

    Update 15.06.2022
    Fördertopf für Effizienzhaus/-gebäude 40 mit NH-Klasse bereits halb leer
    Wie der Spiegel berichtet, sind von den 300 Millionen Euro, die für die Neubauförderung (EH/EG 40 mit NH-Klasse) seit dem 21.4.2022 zur Verfügung stehen, bereits 165 Millionen Euro vergeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die verfügbare Summe nicht bis zum Jahresende ausreichen wird.

    Weitere Informationen zu den Antragszahlen und zur geplanten neuen Förderung ab 2023 sind in den Antworten des BMWK auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu finden. Demnach wurden im Zeitraum vom 20.4. bis zum 16.5.2022 insgesamt nur 356 Anträge für Neubauten in EH/EG 40 Standard mit NH-Klasse gestellt.
     

    Update 30.05.2022
    Neue FAQ und ein Formular zur NH-Klasse veröffentlicht
    Bei den FAQ zur BEG wurden neue FAQ (12.3 bis 12.10) zur NH-Klasse bei der Förderung von Effizienzhäusern/-gebäuden mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung veröffentlicht. Darin werden u.a. Fragen zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG), zu den Voraussetzungen für die Beantragung der NH-Klasse sowie zu den Leistungen der Energieeffizienz-Experten/innen bei der NH-Klasse beantwortet.
    Zudem wird ein Formular bereitgestellt, mit dem eine geplanten QNG-Zertifizierung zur Antragsstellung dokumentiert werden soll.


    Update 24.03.2022
    Zahlreiche Änderungen bei der Neubau- und Sanierungförderung geplant
    Die Spitzen der Koalitionsparteien haben ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem auf gestiegene Energiekosten reagiert und der Ausstieg aus russischem Erdgas beschleunigt werden soll. Darin sind  mehrere Maßnahmen enthalten, die die Bundesförderung effiziente Gebäude betreffen.

    So wurde wurde u.a. vereinbart, den Rahmen dafür zu schaffen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien ihre über 20 Jahre alten Heizungsanlagen austauschen. Dazu soll es in der BEG einen neuen Bonus für den Austausch von Gaskesseln geben. Zudem möchte man bei Industrie, Handwerk und Privathaushalten eine große Wärmepumpen-Offensive starten.

    Im Sinne der EU-Vorgaben (EPBD) soll der besonders ineffiziente Gebäudebestand mit den Energieausweisklassen G und H vorrangig saniert und ggf. zusätzlich gefördert werden („worst first“).

    Um die Planungssicherheit bei der Gebäudesanierung zu erhöhen, soll sichergestellt werden, dass die Programme auskömmlich finanziert sind und Förderstopps möglichst vermieden werden. Zudem möchste man die Programme zeitnah überprüfen und eine Überförderung ausschließen.

    Die BEG-Förderung soll weiterentwickelt und konsequent an den Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche sowie an den Lebenszykluskosten bemessen werden. Außerdem soll geprüft werden, in welcher Form das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Neubauförderung Berücksichtigung finden kann.

    Nach unseren Informationen ist davon auszugehen, dass die bisherige Neubauförderung der BEG ab Anfang 2023 durch ein neues Programm "Klimafreundliches Bauen" ersetzt werden wird, das Anforderungen an eine Ökobilanzierung (LCA) über den Lebenszyklus des Gebäudes (Errichtung, Betrieb und Rückbau) enthalten wird.

    Details und alle weiteren Entscheidungen für den Gebäudebereich können Sie in unserem Artikel zum Entlastungspaket nachlesen.
     

    Update 28.02.2022
    Neues Infoblatt zu förderfähigen Kosten
    Das "Infoblatt zu den förder­fähigen Maßnahmen und Leistungen" zur BEG wurde überarbeitet und in der Version 3.0 mit Stand 01.02.2022 neu herausgegeben.
     

    Update 22.02.2022
    Sanierungsförderung kann ab sofort wieder beantragt werden
    Die BEG-Förderung von Sanierungen wurde zum 22.02.2022 unverändert wieder aufgenommen. Alle Infos und regelmäßige Updates dazu gibt es auf unserer Sonderseite zum KfW-Förderstopp.
     

    Update 31.01.2022
    Aktualisierte Liste technischer FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude
    Passend zur Richlinienänderung wurde auch die Liste der technischen FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude aktualisiert. Die neue Fassung gilt ab 1.2.2022 und ist unter www.kfw.de/eee verfügbar.
     

    Update 25.01.2022
    Geänderte BEG-Richtlinien veröffentlicht
    Die geänderten Förderrichtlinien für Wohn- und Nichtwohngebäude wurden am 25.01.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderung hat nichts mit dem nur einen Tag zuvor verkündeten Förderstopp zu tun. Es werden damit lediglich der im November beschlossene Wegfall des Effizienzhauses/-gebäude 55 aus der Neubauförderung sowie Sonderregelungen für die Hochwassergebiete umgesetzt:

    Update 24.01.2022
    Sofortiger Antrags- und Zusagestopp bei der KfW
    Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde am 24.01.2022 mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programm­stopp belegt. Der Antrags- und Zusagestopp betrifft alle KfW-Programmvarianten in der BEG (261/262/263/264, 461/463/464), nicht jedoch die Zuschussförderung von Einzelmaßnahmen beim BAFA.
    Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf unserer Sonderseite zum KfW-Förderstopp.
     

    Update 15.12.2021
    Die Tabellen zu Fördersätzen und zur Höhe der Förderung von Einzelmaßnahmen (siehe unten) wurden im Beitrag aktualisiert.

    Update 10.12.2021
    Neue Technische FAQ für Einzelmaßnahmen
    BAFA und KfW haben zur BEG eine neue, überarbeitete Liste der Technischen FAQ für Einzelmaßnahmen herausgegeben und per Infoletter an alle Energie-Effizienz-Experten verschickt. Die aktualisierte Liste wird in Kürze auch über www.kfw.de/eee abrufbar sein.
     

    Update 04.11.2021
    Einstellung der Förderung von Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau
    Das BMWi hat heute mitgeteilt, dass die Neubauförderung für den Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zum 01.02.2022 eingestellt wird. Dies wurde wie folgt begründet:

    "Bisher entfielen in 2021 etwa ein Drittel auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau Effizienzhaus/-gebäude 55. Selbst ambitionierte Neubauten haben jedoch aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine deutlich geringere Treibhausgas-Einsparung als energetische Sanierungen. Deshalb soll der Fokus stärker auf der Förderung von Sanierungen liegen."

    Anträge für das Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau können noch bis 31. Januar 2022 gestellt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Antragstellung. Die EE-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeits-Klasse (Effizienzhaus 55 NH) werden ebenfalls eingestellt. Das Effizienzgebäude 55 NH wird für den Neubau nicht eingeführt.

    Weitere Infos zur Einstellung der EH/EG 55 Neubauförderung gibt es auf der Internetseite des BMWi bei den FAQs zur BEG sowie auf den Produktseiten der KfW.

    Mit unserem Online-Seminar zur BEG und mit unserem kostenlosen Newsletter sind Sie immer auf dem aktuellen Stand.
     

    Update 25.10.2021
    Aktualisierte Infoblätter zur BEG veröffentlicht
    Pünktlich zum Inkrafttreten der geänderten BEG-Richtlinien am 21.10. wurden auch die folgenden Infoblätter zur Förderung überarbeitet und neu herausgegeben:

    Bei der Liste der technischen FAQ wurden neben diversen Ergänzungen und redaktionellen Anpassungen an die geänderten Richtlinien insbesondere die folgenden technischen FAQ hinzugefügt bzw. ergänzt:

    • 4.15 Zweischalige Industriefassaden (Kassettenprofile)
    • 8.20 Gebäudenetz, Anzahl Gebäude und Wohneinheiten
    • 14.09 EE-Klasse, Wärme-/ Kältenetz, Gebäudenetz
    • 14.11 EE-Klasse, Abwärme

    Update 18.10.2021
    Änderung der BEG-Richtlinien zum 21.10.2021
    Alle drei BEG-Richtlinien für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen wurden zum 21.10.2021 erneut geändert. Dabei wurden insbesondere Änderungen zu Wärme- und Gebäudenetzen sowie zur Anrechnung von Abwärme in der EE-Klasse umgesetzt, die wir im Folgenden zusammengefasst haben:

    • Wichtigste Neuerungen bei Einzelmaßnahmen:
       
      • Änderung der Definition eines "Gebäudenetzes": In der BEG werden nun nicht mehr nur Netz mit Gebäuden des gleichen Eigentümers gefördert, sondern Netze "von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten“. Größere Netze können in der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden.
         
      • Bei den technischen Mindestanforderungen an ein Gebäudenetz wird "unvermeidbare Abwärme" den erneuerbaren Energien gleichgestellt; gleichzeitig werden die Anforderungen an den Deckungsanteil angehoben:
        • 30% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 25% aus EE)
        • 35% Zuschuss, wenn mind. 75% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 55% aus EE)
           
      • Die technischen Mindestanforderungen zur Förderung von Wärmenetzanschlüssen als Einzelmaßnahme werden durch die Anrechnung von unvermeidbarer Abwärme und eine alternative Anforderung an den Primärenergiefaktor des Netzes deutlich flexibilisiert:
        • 30% Zuschuss, wenn mind. 25% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,6 beträgt
        • 35% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt
           
    • Wichtigste Neuerungen bei BEG-Effizienzhäusern/-gebäuden betreffen die Optionen zum Erreichen der EE-Klasse:
       
      • In der EE-Klasse kann nun auch die direkte Nutzung "unvermeidbarer Abwärme" (ohne Wärmepumpe) für den Deckungsanteil von 55% angerechnet werden.
         
      • Bei Anschluss an ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme darf der tatsächlich vorhandene Deckungsanteil angesetzt und durch zusätzliche Maßnahmen am Gebäude auf 55% erhöht werden.
         
      • Zudem darf für ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme für die EE-Klasse fiktiv ein Anteil von 55% angesetzt werden, wenn der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder wenn für das Netz ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt.
         

    Die geänderten Richtlinien sind auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht und wurden am 18.10.2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Änderungsfassungen der Richtlinien können Sie unter den folgenden Links herunterladen:

     

    Weitere Informationen

    Das BMWK hat auf seiner Internetseite die Richtlinien und die technischen Mindestanforderungen sowie Antworten zu häufigen Fragen zur Bundesförderung veröffentlicht.

    Weitere Infos sind auf den Internetseiten von KfW und BAFA veröffentlicht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

     

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