Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Energieeffizienz |

Förderung der Gebäudedämmung wird von 15 auf 30 % verdoppelt

Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) fördert der Bund seit 2021 die energetische Sanierung und den energieeffizienten Neubau von Gebäuden. Das Förderprogramm wurde im Juli 2022 deutlich gekürzt und zum 01.01.2023 erneut umfassend reformiert.

Auf dieser Seite sowie in unseren regelmäßigen Online-Seminaren zur BEG informieren wir Sie über alle Neuerungen:
 

Update 25.09.2023
Vergleichsrechner zur Heizungsförderung aktualisiert
Wir haben unseren Excel-Rechner zum Vergleich der Heizungsförderung in diesem und im nächsten Jahr an die Details aus dem Richtlinienentwurf (siehe Update 20.09.2023) angepasst und um Nichtwohngebäude erweitert. Die gestern berichtet Erhöhung des Klima-Bonus ist darin noch nicht berücksichtigt.

Der aktualisierte Vergleichsrechner kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 1.1, Stand 26.09.2023)
 

Update 25.09.2023
Förderung der Gebäudedämmung wird von 15 auf 30 % verdoppelt
Aus einer heute zum "Wohnungsgipfel" veröffentlichen Liste von Maßnahmen zur "wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft" geht hervor, dass die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung in der BEG für die Jahre 2024 und 2025 vorübergehend von 15 auf 30 % verdoppelt werden soll. Zugleich soll die steuerliche Förderung in diesem Zeitraum von 20 auf 30 % angehoben werden. Dies betrifft vermutlich die sogenannten Effizienzmaßnahmen (Gebäudedämmung, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung). Ab 2026 sollen beide Förderungen wieder auf die derzeitigen Fördersätze zurückgesetzt werden.
Zudem solle es auch bei der gerade überarbeiteten Heizungsförderung (siehe Update 20.09.2023) eine weitere Änderung geben: Der Klima-Bonus soll für die Jahre 2024 und 2025 nicht auf 20 %, sondern auf 25 % steigen und - anders als bisher vorgesehen - auch Wohnungsunternehmen und Vermietern/innen zur Verfügung stehen. 2026 und 2027 soll der Klimabonus um jeweils 5 Prozentpunkte gesenkt werden, danach dann um jeweils 3 Prozent.

 

Update 20.09.2023
KfW übernimmt 2024 die Heizungsförderung vom BAFA
Das BMWK hat am Montag den Entwurf zur Änderung der Richtlinie zur Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) zur Stellungnahme an die Verbände verschickt. Zugleich läuft die Ressortabstimmung zwischen den beteiligten Ministerien. Der Entwurf ist also noch nicht final, enthält aber eine große Überraschung hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Durchführung der Förderung:

  • Die Zuständigkeit für die Zuschussförderung von Heizungsanlagen wechselt zum 1.1.2024 fast vollständigvom BAFA zur KfW. Aus dem Heizungsbereich bleibt lediglich die Förderung der Errichtung/Erweiterung/Optimierung von Gebäudenetzen beim BAFA.
  • Die Zuschussförderung von Effizienzmaßnahmen (Dämmung Gebäudehülle, sonstige Anlagentechnik, Heizungsoptimierung) bleibt beim BAFA.
  • Die Fördersätze betragen – wie bereits kommuniziert – für alle Heizungsanlagen einheitlich 30 % plus ggf. 30 % Einkommensbonus, 20 % Klima-Bonus und 5 % Innovationsbonus (für Wärmepumpen). Einkommens- und Klima-Bonus können nur von selbstnutzenden Wohneigentümern und auch jeweils nur für eine selbstgenutzte Wohneinheit genutzt werden. Bei den Effizienzmaßnahmen bleibt es bei einem Fördersatz von 15 % plus ggf. 5 % iSFP-Bonus.
  • Die förderfähigen Kosten betragen bei der Zuschussförderung von Heizungsanlagen
    • bei Wohngebäuden:
      30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die 2. bis 6. Wohneinheit und je 8.000 Euro ab der 7. Wohneinheit. Diese können nur einmalig und nicht pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
    • bei Nichtwohngebäuden:
      30.000 Euro für Gebäude bis 150 m² NGF. Für Gebäude > 150 m² NGF gilt folgende Staffelung der förderfähigen Kosten:
      • bis 400 m² NGF – 200 Euro/m²
      • für > 400 bis 1.000 m² NGF zusätzlich 120 Euro/m²
      • für > 1.000 m² NGF zusätzlich 80 Euro/m²
  • Die förderfähigen Kosten bei der Zuschussförderung von Effizienzmaßnahmen betragen bei Wohngebäuden 30.000 Euro je Wohneinheit und erhöhen sich auf 60.000 Euro je Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus gewährt wird oder wenn der Eigentümer in der Richtlinie zur Förderung der Energieberatung für Wohngebäude nicht antragsberechtigt ist und somit keinen geförderten iSFP bekommen kann. Bei Nichtwohngebäuden werden die förderfähigen Kosten für Effizienzmaßnahmen von 1.000 auf 500 Euro je m² NGF reduziert.
  • Zudem bietet die KfW ab 2024 für selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro einen zinsverbilligten Ergänzungskredit für Einzelmaßnahmen an. Damit können für alle Einzelmaßnahmen bei Wohngebäuden die nach Abzug der Zuschussförderung verbleibenden Kosten (bis maximal 120.000 Euro/Wohneinheit) finanziert werden. Die Zinsverbilligung soll maximal 4 Prozentpunkte betragen. Voraussetzung für den Ergänzungskredit ist ein Zuwendungsbescheid bzw. eine Zuschusszusage zur Förderung der Einzelmaßnahmen.

 

Update 11.09.2023
Neue Förderung für MFH erhöht
Der Journalist Malte Kreuzfeld berichtet bei Table Media, dass anscheinend, in der neuen Förderung für erneuerbarer Heizsysteme ab 2024 die förderfähigen Kosten für Mehrfamilienhäuser höher angesetzt werden sollen als im Förderkonzept vorgesehen. Für die 2. bis 6 Wohneinheit sollen 15.000 Euro je WE (statt zuvor 10.000 Euro) zur Verfügung stehen, ab der 7. Wohneinheit sollen es 8.000 Euro (statt zuvor 3.000 Euro) je WE sein. Die förderfähigen Kosten für Einfamilienhäuser bzw. für die erste Wohneinheit sollen bei 30.000 Euro bleiben.
 

Update 08.09.2023
GEG-Änderung und Förderkonzept vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat heute die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes - insbesondere zur 65%-EE-Pflicht - verabschiedet und damit auch das damit verbundene Förderkonzept für erneuerbare Heizungen beschlossen, das in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5.7.2023 (ab Seite 6) beschrieben und auf dieser Seite dargestellt ist (siehe Update 10.07.2023).
 

Update 18.08.2023
Vergleichsrechner zur Förderung von Heizungsanlagen
Die Förderung von erneuerbaren Heizungsanlagen soll zum 1.1.2024 überarbeitet werden (siehe Update 10.7.2023). Die Fördersätze sollen auf bis zu 70 % angehoben werden, allerdings bei einer Begrenzung der förderfähigen Kosten pro Wohneinheit. Das Öko-Zentrum NRW hat einen Excel-Rechner erstellt, mit dem ermittelt werden kann, wie hoch die Förderung für eine geplante Maßnahme in diesem und im nächsten Jahr sein wird. Dazu muss neben der gewünschten Anlagenart (z.B. Wärmepumpe) lediglich die Anzahl der Wohneinheiten und die Höhe der Kosten angegeben werden.

Der Vergleichsrechner steht allen Interessierten kostenlos zur Verfügung und kann unter folgendem Link als Excel-Datei heruntergeladen werden:
Förderrechner BEG EM Heizung (Version 1.0, 50 kB) Wurde überarbeitet, siehe oben (Update 26.09.2023)
 

Update 24.07.2023
NH-Klasse für die Sanierung von Wohngebäuden / Vorgaben zur Vergabe von Aufträgen
Die KfW hat mit einem Multiplikatoren-Rundschreiben vom 20.7.2023 folgende Neuerungen bzw. Präzisierungen bekanntgeben:

  • Bei der Sanierung von Wohngebäuden über die BEG WG kann ab dem 1.10.2023 auch die Nachhaltigkeitsklasse (NH-Klasse) beantragt werden, wenn für die Baumaßnahme eine QNG-Zertifizierung erfolgt. Die NH-Klasse kann mit dem WPB-Bonus und dem SerSan-Bonus kumuliert werden.
  • Bei Sanierungsförderungen (BEG WG / BEG NWG) dürfen ab einem Subventionswert von 100.000 Euro "Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen" vergeben werden. Die Ermittlung des Subventionswertes ist in dem Rundschreiben beschrieben. Bei Neubauförderungen (KfN) gilt dies ab einem Förderkreditbetrag vom 700.000 Euro.
  • Aktualisierte Merkblätter in der Version 10/2023 sollen ab Mitte August bereitgestellt werden.

 

Update 10.07.2023
Konzept zur neuen Förderung von Heizungsanlagen
Zusammen mit der 65%-EE-Pflicht soll zum 1.1.2024 eine neue Förderung für den Austausch von Heizungsanlagen eingeführt werden, die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vom 5.7.2023 (ab Seite 6) beschrieben wird.

Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen sollen darin gefördert werden. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl sollen weiterhin nicht gefördert werden. Bei Heizungsanlagen zur Verbrennung von Wasserstoff sollen nur die zusätzlichen Kosten für die "H2-Readiness" der Anlage förderfähig sein.

Die neue Förderung, die - wie bisher - von allen privaten Hauseigentümern, Vermietern, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Kommunen sowie Contractoren genutzt werden kann, besteht aus:

  • einer Grundförderung von 30 % der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude
  • einem Einkommensbonus von zusätzlich 30 % der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr
  • einem Klima-Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % der Investitionskosten, wobei bis einschließlich 2028 die volle Förderhöhe von 20 % geltend gemacht werden kann. Danach nimmt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab. Der Klima-Geschwindigkeitsbonus wird allen selbstnutzenden Wohneigentümern gewährt, deren Gasheizung zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens 20 Jahre alt ist oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung besitzen (Anforderungen entsprechen dem bisherigen Austauschbonus).
  • Der bestehende Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen in Höhe von 5 % bleibt erhalten.
  • Grundförderung und Boni können kumuliert werden – jedoch nur bis zu einem Höchst-Fördersatz von maximal 70 %.

Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrparteienhäusern liegen die maximal förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die 2.-6. Wohneinheit bei je 10.000 Euro, ab der 7. Wohneinheit 3.000 Euro je Wohneinheit.

Diese Regelung soll auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden sein. Bei Nichtwohngebäuden sollen ähnliche Grenzen nach der Quadratmeterzahl gelten.

Die bestehende Förderung für Gebäude-Effizienzmaßnahmen (wie beispielsweise Fenstertausch, Dämmung, Anlagentechnik) von 15 % sowie von weiteren 5 % bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSPF) bleibt erhalten. Allerdings werden für die Effizienzmaßnahmen nur dann noch die bisherigen förderfähigen Kosten von 60.000 Euro pro Wohneinheit gewährt, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt. Liegt kein iSFP vor, sinken die förderfähigen Kosten der Effizienzmaßnahmen auf 30.000 Euro pro Wohneinheit - jeweils zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch.

Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen kann zusammen mit einer Zuschussförderung für den Heizungsaustausch beantragt werden, sowie auch separat davon.

Zusätzlich zu den Investitionskostenzuschüssen sollen zinsvergünstigte Kredite mit langen Laufzeiten und Tilgungszuschüsse für Heizungstausch oder Effizienzmaßnahmen angeboten werden. Diese stehen allen Bürgerinnen und Bürger bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro zur Verfügung.

Diese Kredite sollen möglichst allen Menschen offenstehen, die bspw. aufgrund von Alter oder Einkommen auf dem regulären Finanzmarkt keine Kredite erhalten würden. Der Bund stellt dafür die Übernahme des Ausfallrisikos sicher.

 

Update 25.04.2023
Neue Liste technischer FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude veröffentlicht
Die KfW hat heute über einen Infoletter der Expertenliste eine neue Fassung der Liste technischer FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude veröffentlicht. Diese wurde an die Neuerungen des GEG und der BEG zum 1.1.2023 angepasst. Zudem wurden neue FAQ zum LCA-Nachweis in der Neubauförderung sowie zur Seriellen Sanierung ergänzt.

Eine Blaufassung der Liste mit markierten Änderungen können Sie hier herunterladen.

 

Update 20.04.2023
Neues Förderkonzept für erneuerbare Heizsysteme
Die Bundesregierung hat am 19.4.2023 zusammen mit dem Kabinettsbeschluss zum GEG und zur Umsetzung der 65%-EE-Pflicht ein neues Förderkonzept für erneuerbare Heizungsanlagen veröffentlicht:

  • Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
    für Bürger/innen im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt).  Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
    Die Fördersystematik soll so angepasst werden, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 entsprechenden Heizungsoptionen einheitlich mit 30% gefördert werden.
     
  • Klimabonus I in Höhe von 20 % zusätzlich zur Grundförderung
    • für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und
    • wenn deren Eigentümer von der Nachrüstverpflichtung für alte Kessel oder von der 65%-EE-Pflicht ausgenommen sind. Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie seit 2002 bewohnen sowie Personen über 80 Jahre.
       
  • Der Klimabonus I von 20 % wird auch für Eigentümer gewährt, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).
  • Klimabonus II in Höhe von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht fallen, wenn die Heizung bereits vor der Frist getauscht wird (mind. fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht) oder eine Heizung mit höherem EE-Anteil (mind. 70%) eingebaut wird.
  • Klimabonus III in Höhe von 10 % zusätzlich zur Grundförderung, wenn bei  Havariefällen die Umstellung von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln auf 65 % EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren) erfolgt.
     
  • Die Antragstellung für die Klimaboni I und II soll zeitlich gestaffelt werden, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. Förderfähig sind:
    • ab 2024 Geräte älter als 40 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1984)
    • ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1989)
    • ab 2026 Geräte älter als 30 Jahre (Herstelldatum bis 31.12.1996)
       
  • Der Zeitpunkt der Einführung der neuen Förderung ist noch unklar

Update 23.03.2023
BAFA veröffentlicht neue Liste technischer FAQ für Einzelmaßnahmen
Das BAFA hat eine aktualisierte Liste technischer FAQ (Stand 13.3.2023) für die Förderung von Einzelmaßnahmen veröffentlicht, in der die Änderungen der Richtlinie zum 1.1.2023 berücksichtigt werden. Folgende Regelungen wurde ergänzt oder geändert:

  • 8.03 Hydraulischer Abgleich, wassergeführte Systeme
  • 8.04 Hydraulischer Abgleich, luftheizende Systeme
  • 8.05 Hydraulischer Abgleich, temperaturbasierte Verfahren
  • 8.06 Konnektivität der Heizungsanlage
  • 8.16 65 % EE-Anteil bei Wärmepumpen und Biomasseanlagen - Anforderung
  • 8.27 Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes, Bilanzierung EE-Anteile/unvermeidbare Abwärme
  • 8.28 Anschluss an ein Gebäudenetz, Bilanzierung EE-Anteile/unvermeidbare Abwärme
  • 8.29 Anschluss an ein Wärmenetz
  • 8.30 entfällt (Heizungsoptimierung, luftheizende Systeme)
  • 8.31 entfällt (Kraft-Wärme-Kopplung)
  • 8.33 Gebäudenetz, unvermeidbare Abwärme
  • 8.36 Kraft-Wärme-Kopplung, Brennstoffzellen-heizung
  • 8.37 Grüner Wasserstoff
  • 8.38 Nachweis grüner Wasserstoff bzw. Biomethan

Eine Blaufassung mit markierten Änderungen können Sie hier herunterladen.
 

Update 17.03.2023
Zinssenkung für die Sanierung zum Effizienzhaus/-Gebäude
Die KfW hat die Zinsen für die BEG-Sanierungsförderung in den Programmen 261 (Effizienzhaus) und 263 (Effizienzgebäude) deutlich gesenkt. Der Zinssatz für die Sanierung zum Effizienzhaus bei 20 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung wurde von 0,94 % auf 0,64 % gesenkt. Der Zinssatz für Darlehn mit 30 Jahren Laufzeit reduziert sich von 1,20 % auf 0,90 %. Die Zinssätze sind im Konditionenanzeiger der KfW zu finden.
 

Update 10.03.2023
Förderung von Luft/Luft-Wärmepumpen wieder möglich
Luft/Luft-Wärmepumpen können wieder in die Liste der förderfähigen Wärmepumpen aufgenommen werden. Nach Abstimmung zwischen BAFA, BMWK und FGK wird nun als Nachweis der Netzdienlichkeit von Außenluft/Raumluft-Wärmepumpen der FGK-Status-Report 60 / Version 2 rückwirkend zum 1.1.2023 akzeptiert. Laut FGK ist jedoch davon auszugehen, dass der Prozess der Listung aufgrund der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Darüber hinaus wurde mit der aktualisierten Fachunternehmererklärung klargestellt, dass für Luft/Luft-Wärmepumpen, die Sekundärluftgeräte als Inneneinheiten einsetzen, kein hydraulischer Abgleich erforderlich ist.
Die technischen FAQ zur aktuellen Richtlinie stehen nach Auskunft des BAFA kurz vor der Veröffentlichung.
 

Update 23.02.2023
Bestätigungen für Serielle Sanierung möglich
Ab sofort können im Prüftool der KfW auch Bestätigungen zum Antrag (BzA) für die Sanierung von Wohngebäuden mit dem neuen Bonus für die Serielle Sanierung ausgestellt werden, sofern ein Effizienzhaus 55 ider 40 erreicht wird. Zudem ist nun auch die Erstellung einer BzA mit WPB-Bonus für den Standard Effizienzhaus/-gebäude 70 EE möglich.
 

Update 14.02.2023
Neue Technische FAQ veröffentlicht
Die KfW hat heute über einen Infoletter der Expertenliste vorab neue Technische FAQ zur EE-Klasse und zum seriellen Sanieren veröffentlicht.

Die Erläuterungen zur den Bilanzierungsvorschriften der EE-Klasse sind für die Antragstellung im Rahmen der BEG WG und BEG NWG verbindlich anzuwenden und sollen zeitnah auch in einer Aktualisierung der gesamten „Liste der technischen FAQ – Effizienzhäuser und Effizienzgebäude“ veröffentlicht werden.

Inhaltlich wurden die technischen FAQ (TFAQ) zur EE-Klasse an die Änderungen der BEG vom 01.01.2023 angepasst und überarbeitet. Das betrifft die Anhebung des Anteils erneuerbarer Energien auf 65 %, Änderungen bei Wärmenetzen, Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung und Brennstoffzellen-Heizsystemen.

Die insgesamt 15 technischen FAQ zur seriellen Sanierung wurden erstmals erstellt und beantworten Fragestellungen zu Teilaspekten der seriellen Sanierung sowie Verständnisfragen.
 

Update 13.02.2023
BAFA stoppt Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen
Wie der GEB berichtet, hat das BAFA die Förderung von Luft-Luft-Wärmepumpen vorübergehend gestoppt, da es Unklarheiten bei den Anforderungen an den hydraulischen Abgleich, an den Nachweis der Jahresarbeitszahl nach VDI 4650 sowie an die netzdienliche Schnittstelle gibt.
 

Update 24.01.2023
Details zur neuen Neubauförderung
Die KfW hat Details zum neuen Programm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) bekanntgegeben, das am 1.3.2023 starten soll. Alle Informationen dazu finden Sie in unserer Meldung zur neuen Neubauförderung.
 

Update 03.01.2023
FAQ zur BEG überarbeitet
Die FAQ zur BEG auf der Internetseite des Bundes (energiewechsel.de) wurden komplett überarbeitet und an die Neufassung der Richtlinien angepasst.
 

Update 30.12.2022
Neue Richtlinien im Bundesanzeiger veröffentlicht
Die drei geänderten BEG-Richtlinien wurden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und können daher wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft treten. Sie finden die amtliche Veröffentlichung der Richtlinien unter folgenden Links:

Update 23.12.2022
Infoblatt mit Anforderungen für SerSan-Bonus veröffentlicht
Die KfW hat das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen in der Version 7 (Stand 01/2023) veröffentlicht, mit dem die genauen Anforderungen an das serielle Sanieren im Sinne der BEG WG für den SerSan-Bonus wie folgt definiert werden:

"Mindestvoraussetzung für den Förderbonus „Serielle Sanierung“ ist die Sanierung der Fassade mit seriell vorgefertigten Fassadenelementen. Zudem ist dieser Bonus an die Erfüllung aller folgenden Bedingungen geknüpft:

  • Die neuen Fassaden- bzw. Dachelemente müssen mindestens aus einer werkseitig vorgefertigten Tragkonstruktion für die Dämm- und Witterungsebene auf Basis eines digitalen 3-D Aufmaßes bestehen.
  • Mindestens 80% der zu sanierenden wärmeübertragenden Fassadenfläche des bestehenden Gebäudes muss vollständig mit seriell werkseitig vorgefertigten Fassadenelementen saniert werden
  • Die seriell werkseitig vorgefertigten Fassaden bzw. Dachelemente müssen in Größe und Form unverändert vor Ort angebracht werden.
  • Die Höhe der seriell werkseitig vorgefertigten Fassadenelemente muss mindestens der Raumhöhe der jeweiligen Erd- und Obergeschosse des zu sanierenden Gebäudes entsprechen. Ausgenommen von der Mindesthöhe sind Elemente direkt unterhalb von Dachüberständen.
  • Bei seriell werkseitig vorgefertigten Fassaden- bzw. Dachelementen mit Fenstern müssen die Fenster selbst oder ihre Rahmen bereits werkseitig in die Fassaden- bzw. Dachelemente eingebaut werden."

Außerdem wurde das Formular zum Nachweis eines Beratungsgesprächs mit der Hausbank bzw. einem Finanzvermittler in aktueller Fassung bereitgestellt.
 

Update 09.12.2022
Richtlinien für BEG-Reform zum 1.1.2023 final beschlossen und veröffentlicht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat heute mit einer Pressemitteilung die finalen Fassungen der drei BEG-Richtlinien veröffentlicht: 

Die Richtlinien sollen noch im Dezember im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 1.1.2023 in Kraft treten.

Die zahlreichen Änderungen der neuen Richtlinien wurden zudem heute in einem Sonder-Infoletter der Energieeffizienz-Expertenliste beschrieben. Aus den Richtlinien ergeben sich folgende Neuerungen gegenüber dem Stand, den wir bereits in unserer Meldung zur BEG-Reform zusammengefasst hatten:

  • Der Effizienzhaus-Nachweis ist nach Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Verbindung mit DIN V 18599 zu berechnen. Der Nachweis für Wohngebäude mit der Normenkombination DIN V 4701-10/DIN V 4108-6 ist nicht mehr zulässig.
  • Der WPB-Bonus wird von 5 % auf 10 % angehoben und ein neuer Bonus für die Serielle Sanierung in Höhe von 15 % eingeführt. Bei einer Kombination werden diese beiden Boni allerdings in der Summe auf 20 % begrenzt.
  • Falls schon ein Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz oder ein erneuerbares Heizsystem zur Wärmeversorgung des Gebäudes beitragen, darf die EE-Klasse nicht beantragt werden. Zur Erfüllung der Anforderungen in der EE-Klasse dürfen grüner Wasserstoff und Biomethan ausschließlich in Brennstoffzellen-Heizsystemen anteilig angerechnet werden.
  • Weitere Änderungen bei den technischen Mindestanforderungen für Biomasseanlagen und Wärmepumpen.
  • Fördersätze für die Errichtung, Erweiterung und den Umbau von Gebäudenetzen werden nach dem Anteil der Biomasse differenziert. Gebäudenetze, die zu mehr als 75 % mit Biomasse betrieben werden, können nicht mehr gefördert werden.

In unserer Meldung zur BEG-Reform finden sie eine aktualisierte Übersicht aller Änderungen.

 

Update 25.11.2022
KfW informiert über Änderungen - Bonus für serielle Sanierung ab 23.2.2023
Die KfW hat heute über einen Sonder-Infoletter an alle gelisteten Energieeffizienz-Experten/innen über die geplanten Änderungen der BEG zum 1.1.2023 berichtet. Darin wurden viele Details bestätigt, über die wir bereits in unserer Meldung zur BEG-Reform berichtet hatten.

Neu ist der Hinweis, dass ab dem 23.02.2023 für den "Serielle Sanierung-Bonus" und den "WPB-Bonus" für das Effizienzhaus 70 EE die Bestätigungen und Förderanträge erstellt werden können.

Außerdem wurde mitgeteilt, dass das KfW-Prüftool für die Erstellung von Bestätigungen  (BzA, gBzA, BnD) vom 15.12.2022 bis zum 1.1.2023 nicht verfügbar sein wird. In dieser Zeit können somit keine neuen Bestätigungen erstellt werden. Es können jedoch weiterhin Förderanträge gestellt werden, sofern dafür zuvor erstellte Bestätigungen verwendet werden.

 

Update 24.10.2022
Viele Neuerungen zum 1.1.2023 geplant
Das BMWK plant eine Vielzahl von Änderungen an den BEG-Richtlinien und hat die Entwürfe in der vergangenen Woche an die Interessensverbände geschickt. So soll u.a. der WPB-Bonus verdoppelt und ein neuer Bonus für die "Serielle Sanierung" eingeführt werden. Die EE-Klasse soll nur noch mit einer Lüftungsanlage erreicht werden können. Auch bei den Einzelmaßnahmen sind zahlreiche Änderungen geplant. 

Eine Zusammenfassung der vorgesehenen Neuerungen finden Sie auf unserer Seite zur BEG-Reform 2023.
 

Update 21.09.2022
Weitere Änderungen bei der Förderung von Einzelmaßnahmen
Das BMWK hat weitere Änderungen zur BEG durch eine erneute Änderung der Richtlinien begrenzt, die heute im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Folgende Änderungen gelten ab sofort für die Förderung von Einzelmaßnahmen:

  1. Bei der Förderung der Heizungsoptimierung als Einzelmaßnahme in der BEG EM wird der Antragstellerkreis auf Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden (NWG) auf höchstens 1.000 m² beheizter Fläche, beschränkt.
    Die Einschränkung erfolgt, weil die ab 1.10.2022 geltende Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) einen verpflichtenden hydraulischen Abgleich für größere Gebäude vorsieht und diese Maßnahmen dort dann nicht mehr gefördert werden können.
    Bei kleineren Gebäuden können Maßnahmen zur Heizungsoptimierung weiterhin gefördert werden.
     
  2. Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten bei Wohngebäuden wird auf insgesamt maximal 600.000 Euro pro Gebäude gedeckelt. Dies entspricht den förderfähigen Kosten für 10 Wohneinheiten. Wird die Höchstgrenze nicht ausgeschöpft, können entsprechend mehr Wohneinheiten gefördert werden.

In alle drei Richtlinien (Einzelmaßnahmen, Wohngebäude, Nichtwohngebäude) wurden zudem neue Regelungen zu den geförderten Rechnungen aufgenommen:
Ab sofort können nur Fachunternehmerrechnungen gefördert werden, die nicht mit Bargeld bezahlt wurden (Geldwäschebekämpfung). Rechnungen für förderfähige Maßnahmen müssen die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen und in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Werden Teil- bzw. Abschlagsrechnungen vorgelegt, so ist zusätzlich eine zusammenfassende Schlussrechnung vorzuhalten.

Die Änderungen an den drei Richtlinien wurden heute im Bundesanzeiger veröffentlicht (BEG EM / BEG WG / BEG NWG). Zudem wurden die FAQ zur BEG entsprechend ergänzt.
 

Update 21.09.2022
Neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen
KfW und BAFA haben für die BEG ein neues Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen mit Stand 22.09.2022 veröffentlicht. Die Änderungen umfassen insbesondere die Definition der Worst Performing Buildings (WPB) und den Ausschluss von Gas bei der Förderung von Wärmeerzeugern.
 

Update 14.09.2022
Informationen zum WPB-Bonus und neue Technische FAQ veröffentlicht
Die KfW hat heute über einen Sonder-Infoletter zur Expertenliste Informationen zum Bonus für die energetisch schlechtesten Gebäude (Worst Performing Buildings - WPB) veröffentlicht, der ab dem 22.9.2022 beantragt werden kann. Die Definition eines Wohn- oder ein Nichtwohngebäude als Worst Performing Building (WPB) kann entweder über einen gültigen Energieausweis oder alternativ über das Baujahr und den Sanierungszustand der Außenwand erfolgen:

  • Definition über den Energieausweis
    Wohngebäude - Klasse H im Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis
    Nichtwohngebäude - Energiebedarf/-verbrauch größer oder gleich dem dort abgebildeten Endwert der Skala
     
  • Definition über Baujahr und Sanierungszustand der Außenwand
    Unabhängig von der Einstufung im Energieausweis, ist ein Wohn- oder Nichtwohngebäude ein WPB, wenn das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist.

Zudem wurde eine aktualisierte Liste der Technischen FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude veröffentlicht, die u.a. folgende Änderungen enthält:

  • Neue FAQ 1.11 Baudenkmal, Begriffsbestimmung
  • Umstellung auf neue Auslegungen zum GEG (u.a. in FAQ 2.10)
  • Ergänzung der FAQ 3.07 zu Schwimmbädern
  • Neue FAQ 5.11 Glasdächer, Lichtbänder und Lichtkuppeln, Definition
  • Aktualisierung der FAQ 9.01 – Ausschluss auch von gasbetriebenen Wärme- und Kälteerzeuger
  • Wegfall bisheriges Kapitel 13 zu Effizienzhaus 40 Plus
  • Neues Kapitel 13 mit 10 FAQ zur NH-Klasse
  • Klarstellung in FAQ 16.08 zum sommerlichen Wärmeschutz, dass Abminderungsfaktoren von FC ≤ 0,20 mit Fußnote e nur in besonders begründeten Fällen angesetzt werden dürfen.

 

Update 05.09.2022
Steuerliche Förderung wird zum 1.1.2023 angepasst
Nach der Änderung und Kürzung der BEG für Einzelmaßnahmen zum 15.08.2022 muss auch die steuerliche Förderung nach § 35 c Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst werden. Dazu soll die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) zum 1.1.2023 geändert und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 angewandt werden. Das bedeutet, dass für Maßnahmen, die in diesem Jahr begonnen werden, noch die bisherige steuerliche Förderung von Einzelmaßnahmen (inkl. Gas-Hybridheizung) und die bisherigen Fördersätze genutzt werden können.
 

Update 31.08.2022
Rekordnachfrage beim BAFA - schon 600.000 Anträge in diesem Jahr
Das BAFA hat heute in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass in diesem Jahr bereits über 600.000 Anträge für BEG-Einzelmaßnahmen gestellt wurden, davon rund 90 % für erneuerbare Wärmeerzeuger. Fast 300.000 Anträge wurden alleine in den 18 Tagen nach der Ankündigung der BEG Reform am 27.7.2022 bis zum 14.8.2022 gestellt.
Das BAFA weist darauf hin, dass die Antragsteller deshalb mit deutlich längeren Bearbeitungszeiten rechnen müssen, trotz mehrerer zusätzlicher Maßnahmen die eingeleitet wurden, um die Bearbeitung weiter zu beschleunigen.

Weitere Zahlen zur BEG im 2. Quartal 2022 hat das BMWK im Rahmen des regelmäßigen BEG-Reporting veröffentlicht.

Übrigens:
Der Energieberaterverband GIH hat einen "Fördermonitor" eingerichtet, mit dem die Genehmigungs- und Prüfungszeiten der BEG Einzelmaßnahmen beim BAFA anschaulich dargestellt werden. Dazu werden Daten ausgewertet, die von GIH-Mitgliedern anonymisiert zur Verfügung gestellt werden.


Update 17.08.2022
Neue Dokumente zur geänderten Förderung
BAFA und KfW haben folgende Dokumente an die geänderten Förderkonditionen angepasst und mit Stand 15.08.2022 neu veröffentlicht:

Update 26.07.2022
Schlechtere Förderbedingungen für Effizienzhäuser und Einzelmaßnahmen
Das BMWK hat eine umfassende Reform der BEG-Förderung bekanntgegeben, die bei der KfW bereits zum 28.07.2022 in Kraft tritt. Die Änderungen bei BAFA-Förderung greifen ab dem 15.08.2022. Insgesamt werden die Fördersätze reduziert, neue Boni eingeführt und die Förderung vom Gasheizungen komplett beendet. Bei der KfW wird die Zuschussförderung von Effizienzhäusern/-gebäuden sowie die Kreditförderung von Einzelmaßnahmen eingestellt, so dass die KfW künftig nur noch die Kreditförderung für Effizienzhäuser/-gebäude administriert. Einzelmaßnahmen können weiterhin beim BAFA über einen Zuschuss gefördert werden.

Eine ausführliche Zusammenfassung aller Änderungen finden Sie in unserer seperaten Meldung zur BEG-Reform.
 

Update 15.06.2022
Neubauförderung wohl bis Jahresende gesichert
Obwohl die verfügbaren Mittel für die Neubauförderung der KfW seit dem 21.4.2022 bereits zu einem großen Teil aufgebraucht sind (siehe Meldung unten) und voraussichtlich nur noch bis zum August reichen werden, wird es vermutlich nicht zu einem erneuten Förderstopp kommen. Wie der GIH auf seiner Internetseite berichtet, sollen über den neuen Bundeshaushalt zusätzliche Mittel bereitgestellt werden, mit denen eine Fortsetzung bis Jahresende möglich sein soll.
 

Update 15.06.2022
Fördertopf für Effizienzhaus/-gebäude 40 mit NH-Klasse bereits halb leer
Wie der Spiegel berichtet, sind von den 300 Millionen Euro, die für die Neubauförderung (EH/EG 40 mit NH-Klasse) seit dem 21.4.2022 zur Verfügung stehen, bereits 165 Millionen Euro vergeben. Es ist somit davon auszugehen, dass die verfügbare Summe nicht bis zum Jahresende ausreichen wird.

Weitere Informationen zu den Antragszahlen und zur geplanten neuen Förderung ab 2023 sind in den Antworten des BMWK auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu finden. Demnach wurden im Zeitraum vom 20.4. bis zum 16.5.2022 insgesamt nur 356 Anträge für Neubauten in EH/EG 40 Standard mit NH-Klasse gestellt.
 

Update 30.05.2022
Neue FAQ und ein Formular zur NH-Klasse veröffentlicht
Bei den FAQ zur BEG wurden neue FAQ (12.3 bis 12.10) zur NH-Klasse bei der Förderung von Effizienzhäusern/-gebäuden mit einer Nachhaltigkeitszertifizierung veröffentlicht. Darin werden u.a. Fragen zum Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG), zu den Voraussetzungen für die Beantragung der NH-Klasse sowie zu den Leistungen der Energieeffizienz-Experten/innen bei der NH-Klasse beantwortet.
Zudem wird ein Formular bereitgestellt, mit dem eine geplanten QNG-Zertifizierung zur Antragsstellung dokumentiert werden soll.


Update 24.03.2022
Zahlreiche Änderungen bei der Neubau- und Sanierungförderung geplant
Die Spitzen der Koalitionsparteien haben ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem auf gestiegene Energiekosten reagiert und der Ausstieg aus russischem Erdgas beschleunigt werden soll. Darin sind  mehrere Maßnahmen enthalten, die die Bundesförderung effiziente Gebäude betreffen.

So wurde wurde u.a. vereinbart, den Rahmen dafür zu schaffen, dass Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien ihre über 20 Jahre alten Heizungsanlagen austauschen. Dazu soll es in der BEG einen neuen Bonus für den Austausch von Gaskesseln geben. Zudem möchte man bei Industrie, Handwerk und Privathaushalten eine große Wärmepumpen-Offensive starten.

Im Sinne der EU-Vorgaben (EPBD) soll der besonders ineffiziente Gebäudebestand mit den Energieausweisklassen G und H vorrangig saniert und ggf. zusätzlich gefördert werden („worst first“).

Um die Planungssicherheit bei der Gebäudesanierung zu erhöhen, soll sichergestellt werden, dass die Programme auskömmlich finanziert sind und Förderstopps möglichst vermieden werden. Zudem möchste man die Programme zeitnah überprüfen und eine Überförderung ausschließen.

Die BEG-Förderung soll weiterentwickelt und konsequent an den Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche sowie an den Lebenszykluskosten bemessen werden. Außerdem soll geprüft werden, in welcher Form das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) in der Neubauförderung Berücksichtigung finden kann.

Nach unseren Informationen ist davon auszugehen, dass die bisherige Neubauförderung der BEG ab Anfang 2023 durch ein neues Programm "Klimafreundliches Bauen" ersetzt werden wird, das Anforderungen an eine Ökobilanzierung (LCA) über den Lebenszyklus des Gebäudes (Errichtung, Betrieb und Rückbau) enthalten wird.

Details und alle weiteren Entscheidungen für den Gebäudebereich können Sie in unserem Artikel zum Entlastungspaket nachlesen.
 

Update 28.02.2022
Neues Infoblatt zu förderfähigen Kosten
Das "Infoblatt zu den förder­fähigen Maßnahmen und Leistungen" zur BEG wurde überarbeitet und in der Version 3.0 mit Stand 01.02.2022 neu herausgegeben.
 

Update 22.02.2022
Sanierungsförderung kann ab sofort wieder beantragt werden
Die BEG-Förderung von Sanierungen wurde zum 22.02.2022 unverändert wieder aufgenommen. Alle Infos und regelmäßige Updates dazu gibt es auf unserer Sonderseite zum KfW-Förderstopp.
 

Update 31.01.2022
Aktualisierte Liste technischer FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude
Passend zur Richlinienänderung wurde auch die Liste der technischen FAQ für Effizienzhäuser/-gebäude aktualisiert. Die neue Fassung gilt ab 1.2.2022 und ist unter www.kfw.de/eee verfügbar.
 

Update 25.01.2022
Geänderte BEG-Richtlinien veröffentlicht
Die geänderten Förderrichtlinien für Wohn- und Nichtwohngebäude wurden am 25.01.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderung hat nichts mit dem nur einen Tag zuvor verkündeten Förderstopp zu tun. Es werden damit lediglich der im November beschlossene Wegfall des Effizienzhauses/-gebäude 55 aus der Neubauförderung sowie Sonderregelungen für die Hochwassergebiete umgesetzt:

Update 24.01.2022
Sofortiger Antrags- und Zusagestopp bei der KfW
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW wurde am 24.01.2022 mit sofortiger Wirkung mit einem vorläufigen Programm­stopp belegt. Der Antrags- und Zusagestopp betrifft alle KfW-Programmvarianten in der BEG (261/262/263/264, 461/463/464), nicht jedoch die Zuschussförderung von Einzelmaßnahmen beim BAFA.
Aktuelle Informationen dazu finden Sie auf unserer Sonderseite zum KfW-Förderstopp.
 

Update 15.12.2021
Die Tabellen zu Fördersätzen und zur Höhe der Förderung von Einzelmaßnahmen (siehe unten) wurden im Beitrag aktualisiert.

Update 10.12.2021
Neue Technische FAQ für Einzelmaßnahmen
BAFA und KfW haben zur BEG eine neue, überarbeitete Liste der Technischen FAQ für Einzelmaßnahmen herausgegeben und per Infoletter an alle Energie-Effizienz-Experten verschickt. Die aktualisierte Liste wird in Kürze auch über www.kfw.de/eee abrufbar sein.
 

Update 04.11.2021
Einstellung der Förderung von Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau
Das BMWi hat heute mitgeteilt, dass die Neubauförderung für den Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 bei Wohn- und Nichtwohngebäuden zum 01.02.2022 eingestellt wird. Dies wurde wie folgt begründet:

"Bisher entfielen in 2021 etwa ein Drittel auf die Einstiegs-Förderstufe im Neubau Effizienzhaus/-gebäude 55. Selbst ambitionierte Neubauten haben jedoch aufgrund der bestehenden ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine deutlich geringere Treibhausgas-Einsparung als energetische Sanierungen. Deshalb soll der Fokus stärker auf der Förderung von Sanierungen liegen."

Anträge für das Effizienzhaus/-gebäude 55 im Neubau können noch bis 31. Januar 2022 gestellt werden. Maßgeblich hierfür ist das Datum der Antragstellung. Die EE-Klassen (Effizienzhaus/-gebäude 55 EE) und die Nachhaltigkeits-Klasse (Effizienzhaus 55 NH) werden ebenfalls eingestellt. Das Effizienzgebäude 55 NH wird für den Neubau nicht eingeführt.

Weitere Infos zur Einstellung der EH/EG 55 Neubauförderung gibt es auf der Internetseite des BMWi bei den FAQs zur BEG sowie auf den Produktseiten der KfW.

Mit unserem Online-Seminar zur BEG und mit unserem kostenlosen Newsletter sind Sie immer auf dem aktuellen Stand.
 

Update 25.10.2021
Aktualisierte Infoblätter zur BEG veröffentlicht
Pünktlich zum Inkrafttreten der geänderten BEG-Richtlinien am 21.10. wurden auch die folgenden Infoblätter zur Förderung überarbeitet und neu herausgegeben:

Bei der Liste der technischen FAQ wurden neben diversen Ergänzungen und redaktionellen Anpassungen an die geänderten Richtlinien insbesondere die folgenden technischen FAQ hinzugefügt bzw. ergänzt:

  • 4.15 Zweischalige Industriefassaden (Kassettenprofile)
  • 8.20 Gebäudenetz, Anzahl Gebäude und Wohneinheiten
  • 14.09 EE-Klasse, Wärme-/ Kältenetz, Gebäudenetz
  • 14.11 EE-Klasse, Abwärme

Update 18.10.2021
Änderung der BEG-Richtlinien zum 21.10.2021
Alle drei BEG-Richtlinien für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Einzelmaßnahmen wurden zum 21.10.2021 erneut geändert. Dabei wurden insbesondere Änderungen zu Wärme- und Gebäudenetzen sowie zur Anrechnung von Abwärme in der EE-Klasse umgesetzt, die wir im Folgenden zusammengefasst haben:

  • Wichtigste Neuerungen bei Einzelmaßnahmen:
     
    • Änderung der Definition eines "Gebäudenetzes": In der BEG werden nun nicht mehr nur Netz mit Gebäuden des gleichen Eigentümers gefördert, sondern Netze "von bis zu 16 Gebäuden (Wohngebäude oder Nichtwohngebäude) und bis zu 100 Wohneinheiten“. Größere Netze können in der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert werden.
       
    • Bei den technischen Mindestanforderungen an ein Gebäudenetz wird "unvermeidbare Abwärme" den erneuerbaren Energien gleichgestellt; gleichzeitig werden die Anforderungen an den Deckungsanteil angehoben:
      • 30% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 25% aus EE)
      • 35% Zuschuss, wenn mind. 75% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen (vorher 55% aus EE)
         
    • Die technischen Mindestanforderungen zur Förderung von Wärmenetzanschlüssen als Einzelmaßnahme werden durch die Anrechnung von unvermeidbarer Abwärme und eine alternative Anforderung an den Primärenergiefaktor des Netzes deutlich flexibilisiert:
      • 30% Zuschuss, wenn mind. 25% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,6 beträgt
      • 35% Zuschuss, wenn mind. 55% der Wärme im Netz aus EE und/oder unvermeidbarer Abwärme stammen oder der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt
         
  • Wichtigste Neuerungen bei BEG-Effizienzhäusern/-gebäuden betreffen die Optionen zum Erreichen der EE-Klasse:
     
    • In der EE-Klasse kann nun auch die direkte Nutzung "unvermeidbarer Abwärme" (ohne Wärmepumpe) für den Deckungsanteil von 55% angerechnet werden.
       
    • Bei Anschluss an ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme darf der tatsächlich vorhandene Deckungsanteil angesetzt und durch zusätzliche Maßnahmen am Gebäude auf 55% erhöht werden.
       
    • Zudem darf für ein Wärmenetz mit weniger als 55% Deckungsanteil aus EE/Abwärme für die EE-Klasse fiktiv ein Anteil von 55% angesetzt werden, wenn der Primärenergiefaktor maximal 0,25 beträgt oder wenn für das Netz ein BEW-geförderter Transformationsplan vorliegt.
       

Die geänderten Richtlinien sind auf der Internetseite des BMWi veröffentlicht und wurden am 18.10.2021 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Die Änderungsfassungen der Richtlinien können Sie unter den folgenden Links herunterladen:

 

Weitere Informationen

Das BMWK hat auf seiner Internetseite die Richtlinien und die technischen Mindestanforderungen sowie Antworten zu häufigen Fragen zur Bundesförderung veröffentlicht.

Weitere Infos sind auf den Internetseiten von KfW und BAFA veröffentlicht. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

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