Vorgaben zum Energiesparen

Energieeffizienz |

Energiesparen und Heizungsoptimierung verbindlich vorgeschrieben

Am 22. Juli hat Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck ein weiteres Energiesicherungspaket der Bundesregierung angekündigt, um die Gasspeicher schneller zu befüllen und mehr Energie zu sparen.

Das Energiesicherungspaket hat im Kern drei Elemente, die in den kommenden Wochen umgesetzt werden sollen:

  • Schnellere Befüllung der Gasspeicher
  • Reduktion von Erdgas für die Stromerzeugung
  • Effizienz- und Einsparmaßnahmen

Damit der Gasverbrauch in Betrieben, Bürogebäuden und privaten Haushalten sinkt, plant das BMWK zusätzliche Energie- und Effizienzmaßnahmen auf der Grundlage des novellierten Energiesicherungsgesetzes (§ 30 EnSiG) vorzuschreiben. Dieses erlaubt es der Bundesregierung, zur Vorsorge auch schon vor dem Krisenfall per Rechtsverordnung Maßnahmen zur Energieeinsparung zu treffen. Ein Teil der Maßnahmen soll auf sechs Monate befristet sein, ein Teil auf zwei Jahre, um auch für den kommenden Winter zu wirken.

Anknüpfend an das Energiesicherungspaket hat das BMWK zwei Energiespar-Verordnungen erarbeitet, die nun innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden.

Update 21.09.2022
Das BMWK hat durch eine Richtlinienänderung klargestellt, dass Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (z.B. hydraulischer Abgleich) bei Wohngebäuden ab 6 Wohneinheiten und bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 1000 m² nicht mehr als Einzelmaßnahme gefördert werden können. Die Einschränkung betrifft somit genau die Gebäude, für die der hydraulische Abgleich mit der u.g. Verordnung (EnSimiMaV) vorgeschrieben wird. Alle Informationen dazu finden Sie auf unsere Internetseite zur BEG-Förderung.

Update 16.09.2022
Der Bundesrat hat heute der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (EnSimiMaV) zugestimmt, die u.a. Vorgaben zur Heizungsprüfung und eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich für größere Gebäude enthält. Die Verordnung kann daher wie geplant zum 1.10.2022 in Kraft treten.

Update 19.08.2022
Inzwischen liegen uns die Referentenentwürfe der beiden geplanten Verordnungen vor, die der Bund in die Ressortabstimmung gegeben hat und zu denen am 18.8. eine Verbändeanhörung stattgefunden hat.

Update 24.08.2022
Das Bundeskabinett hat heute die beiden Energiespar-Verordnungen gebilligt. Das BMWK hat in einer Pressemitteilung die Inhalte beschrieben und den Text der Verordnungen veröffentlicht:

  • Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV
  • Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV

Wir haben unsere zusammenfassende Darstellung der beiden Verordnungen entsprechend aktualisiert und präzisiert:
 

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
Diese Verordnung wurde am 24.08.2022 vom Bundeskabinett gebilligt und soll zum 1.9.2022 in Kraft treten. Sie umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig - insbesondere durch die öffentliche Hand - umgesetzt werden müssen. Damit sollen bereits in dieser Heizsaison Einsparungen erzielt werden. Die Verordnung enthält folgende Maßnahmen:

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten
    • Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter
      Vereinbarungen, nach denen Mieter/innen durch eigene Handlungen eine Mindesttemperatur zu gewährleisten haben, sollen für Wohnungsmietverträge ausgesetzt werden. Mieter/innen müssen jedoch weiterhin durch ein "angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten" dafür sorgen, dass keine Substanzschäden an der Mietsache entstehen.

    • Verbot der Nutzung bestimmer Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
      In Wohngebäuden und zugehörigen Gärten dürfen "Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken" nicht mehr mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz beheizt werden, außer wenn dies für therapeutische Anwendungen zwingend notwendig ist.
       

  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden
     
    • Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
      In öffentlichen Gebäuden dürfen Gemeinschaftsflächen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen (etwa Treppenhäuser, Flure, Eingangshallen oder Technikräume), nicht beheizt werden. Ausnahmen bestehen u.a. für medizinische Einrichtungen sowie Schulen und Kindertagesstätten.
       
    • Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Gebäuden
      In Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden darf die Lufttemperatur höchstens auf die folgenden Höchstwerte geheizt werden:
      1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C,
      2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C,
      3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 °C,
      4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C und
      5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.
    • Medizinische Einrichtungen sowie Schulen und Kindertagesstätten sind auch hier ausgenommen.
      Zudem müssten Arbeitgeber dafür sorgen, dass keine sonstigen Heizgeräte (z.B. Heizlüfter) betrieben werden, mit denen die o.g. Höchsttemperaturen überschritten werden.
       
    • Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
      In öffentlichen Gebäuden sind Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher für Waschbecken auszuschalten, wenn diese überwiegend dem Händewaschen dienen und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen.
       
    • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Baudenkmäler von außen wird mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
       
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung von Unternehmen
     
    • Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und Eigentümer von Wohngebäuden
      Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden als Endkunden leitungsgebunden mit Gas beliefern, müssen diesen bis 30.09.2022 Informationen zum Energieverbrauch und den Energiekosten der vorangegangenen Heizperiode und den voraussichtlichen Kosten der aktuellen Heizperiode zur Verfügung stellen. Außerdem müssen sie die Kunden darüber informieren, wie hoch das Einsparpotential bei einer Reduktion der Raumtemperatur um ein Grad Celsius ist.
      Wenn das Preisniveau erheblich ansteigt, müssen die o.g. Informationen innerhalb eines Monats erneut zur Verfügung gestellt werden.

      Eigentümer von Wohngebäuden mit mind. 10 Wohneinheiten, deren Gebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme versorgt werden, müssen die o.g. Informationen an die Nutzer weitergeben und diesen bis zum 31.10.2022 zusätzlich spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit mitteilen.
      Zudem müssen sie die Nutzer über Beratungsmöglichkeiten zum Energiesparen informieren.
      Eigentümer von kleineren Wohngebäuden müssen lediglich die Informationen des Lieferanten an die Nutzer weiterleiten.
       
    • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel dürfen nicht dauerhaft offen gehalten werden.
       
    • Beleuchtete Werbeanlagen dürfen in der Zeit von 22 bis 06 Uhr nicht betrieben werden.
       
    • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
      Die geltenden Mindesttemperaturen der Arbeitsstättenverordnung werden vorübergehend auf die o.g. Werte für öffentliche Gebäude abgesenkt. Da es sich hier um Mindesttemperaturen handelt, sind Betriebe nicht verpflichtet, die Temperaturen zu reduzieren, sie haben aber nun die Möglichkeit, dies rechtssicher zu tun.


Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)
Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 16.09.2022 zugestimmt. Sie wird zum 1.10.2022 in Kraft treten und eine Gültigkeit von zwei Jahren haben. Sie umfasst die nachfolgenden Maßnahmen, die einen höheren, mittelfristigen Zeitbedarf für die Umsetzung erfordern und auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode abzielen:
 

  • Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
     
    • Pflicht zu jährlichen Heizungsprüfung für alle Gasheizungen – dazu läuft bereits eine Abstimmung des BMWK mit dem Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK). In einer gemeinsamen Anstrengung der Gebäudeeigentümer, der Energieberater, des Handwerks und der Schornsteinfeger sollen bis zum Ablauf der übernächsten Heizperiode (2023/24) alle Erdgasheizungen in Deutschland gecheckt werden.
      Der Umfang und die zu prüfenden Parameter werden in § 2 der Verordnung vorgeschrieben. Sofern dabei ein Optimierungsbedarf festgestellt wird, müssen die erforderlichen Maßnahmen bis zum 15.9.2024 umgesetzt werden.
      Die Heizungsprüfungen sollen von folgenden Personen durchgeführt werden:
      • Schornsteinfeger
      • Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer
      • Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste stehen
         
    • Pflicht zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs für alle Gebäude mit Gaszentralheizung.
      Bei Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des GEG ab 1.000 m² beheizter Fläche und bei Wohngebäuden mit mind. 10 Wohneinheiten muss der Abgleich bis zum 30.9.2023 durchgeführt werden. Für kleinere Gebäude ab 6 Wohneinheiten gilt eine längere Frist bis zum 15.9.2024.
      Der Abgleich ist nicht erforderlich, wenn das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder das Gebäude innerhalb von 6 Monaten nach dem o.g. Stichtag umgenutzt, stillgelegt oder umfassend saniert werden soll.
      Die Verordnung gibt zudem vor, dass der hydraulische Abgleich nach Verfahren B der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ durchtzuführen ist und dass dabei eine raumweise Heizlastberechung zu erstellen ist.
       
    • Ein Entwurf der Verordnung enthielt noch eine Pflicht zum Austausch ineffizienter Heizungspumpen. Diese ist nun nicht mehr explizit aufgeführt, allerdings muss die Effizienz der Pumpen im Rahmen der Heizungsprüfung ohnehin überprüft und festgestellter Optimierungsbedarf umgesetzt werden.
       
  • Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
     
    • Verpflichtung zur Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen
      Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab 10 Gigawattstunden pro Jahr (entspricht 10 Mio. kWh/a) werden ab dem 1.10. verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten durchzuführen. Dies betrifft Maßnahmen, die in Energieaudits oder im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystemen konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden.
      Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
      Die umgesetzten oder aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Maßnahmen müssen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.

      Zudem sind auch Unternehmen dazu verpflichtet, die Heizungsprüfungen sowie den hydraulischen Abgleich vorzunehmen.

 

Den Text des Energiesicherungspaketes können Sie hier herunterladen.

Das detailliertere Hintergrundpapier zu den Energieeinspar-Verordnungen zur Senkung des Gas- und Stromverbrauchs vom 12.8.2022 können Sie hier herunterladen.
 

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