Update zum Gebäudeenergiegesetz

Energieeffizienz |

GEG-Novelle mit 65%-EE-Pflicht im Kabinett beschlossen

Das "Gebäudeenergiegesetz" (GEG) ist eine Zusammenfassung von Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zu einem einheitlichen Regelwerk. Es wurde 2020 erstmals eingeführt und soll zum 1.1.2023 sowie in den Folgejahren mehrmals novelliert werden, um die Beschlüsse des Koalitionsvertrages und des Entlastungspaketes umzusetzen.

Auf dieser Seite informieren wir Sie kontinuierlich über aktuelle Neuerungen zum Gebäudeenergiegesetz:
 

Update 20.04.2023  Kabinett beschließt GEG-Novelle
Das Bundeskabinett hat am 19.04.2024 den Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz angenommen und die wichtigsten Inhalte in einer Pressemitteilung beschrieben. Die Novelle soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Die Regelungen des Kabinettsentwurfes (Stand 18.4.2023) haben wir auf unserer Seite zur 65%-EE-Pflicht für Sie zusammengefasst.
 

Update 03.04.2023  Referentenentwurf zu GEG-Novelle wurde veröffentlicht
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, mit den Anpassungen an die Einigung vom 31. März wurde heute veröffentlicht:
Referentenentwurf zur GEG-Novelle
 

Update 31.03.2023  Regierung einigt sich zu GEG-Novelle
Die beteiligten Ministerien haben sich heute auf die Details zur 65%-EE-Pflicht und zum Betriebsverbot für alte Heizkessel geeinigt. Die 65%-EE-Pflicht soll zum 1.1.2024 kommen, aber mit folgenden Änderungen:

  • Beim Austausch in Bestandsgebäuden sollen Gasheizungen weiterhin zulässig sein, wenn diese mit Wasserstoff betrieben werden. Solche "H2-Ready" Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind, sollen weiterhin eingebaut werden dürfen, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen schon 2030 mit mindestens 50 % Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65% Wasserstoff betrieben werden.

  • Neben grünem Wasserstoff soll auch blauer Wasserstoff möglich, für den dann die Kriterien der Taxonomieverordnung der EU gelten sollen.

  • Die geplaten Erweiterung des Betriebsverbotes aus § 72 GEG auf fossil betriebene Niedertemperatur- und Brennwertkessel ab einem Alter von 30 Jahren soll bei Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit 2002 selbst genutzt werden, entfallen. Es wäre dann erst nach einem Eigentümerwechsel innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.
    Allerdings soll es dabei bleiben, dass Heizkessel nur bis zum 31.12 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen.

  • Eigentümer/innen, die älter als 80 Jahre sind, sollen im Falle eines Heizungsdefektes weiterhin Gasheizungen einbauen dürfen.

  • Bei Neubauten sollen auch Hybrid-Heizungen (z.B. Wärmepumpe mit Gas/Öl-Spitzenlastkesse) zulässig sein.

Anscheinend wird noch darüber verhandelt, wie den Bürgerinnen und Bürgern beim Austausch von Heizungen mit Förderungen geholfen werden soll. Die bestehende Förderung von bis zu 40 % über die BEG soll je nach Einkommen noch deutlich aufgestockt werden.
Die GEG-Novelle soll bereits in der nächsten Woche in die Verbändeanhörung gehen und noch im April vom Kabinett beschlossen werden.
Quellen: SPIEGEL, @MKreutzfeldt, @klara_geywitz

Update 09.03.2023  GEG-Entwurf in der Ressortabstimmung
Wie Table.Media berichtet, hat die FDP inzwischen zugestimmt, den Referentenentwurf zur GEG-Novelle vom 7.3.2023 in die Ressortabstimmung zu geben. Damit sei ein Kompromiss wahrscheinlicher geworden, denn in der Ressortabstimmung "können zwar noch Änderungswünsche vorgebracht werden; eine grundlegende Überarbeitung wäre in diesem Stadium aber ungewöhnlich".
Es wird erwartet, dass der Entwurf mit der 65%-EE-Pflicht bereits beim Koalitionsausschuss am 26.3. innerhalb der Bundesregierung final beschlossen wird.
 

Update 28.02.2023  GEG-Entwurf zur Umsetzung der 65%-EE-Pflicht
Derzeit kursiert ein Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, mit dem insbesondere die geplante 65%-EE-Pflicht umgesetzt werden soll. Wir haben die wichtigsten Punkte aus dem Entwurf auf unserer Seite zur 65%-EE-Pflicht zusammengefasst.
 

Update 21.11.2022  Gutachten zur Überarbeitung der Anforderungssystematik
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat ein Gutachten veröffentlicht, mit dem eine Weiterentwicklung der Anforderungsgrößen für die anstehende GEG-Novelle im Jahr 2023 untersucht wurde. Darin werden u.a. folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Umstellung der Umweltanforderung vom Primärenergiebedarf Qp auf die Treibhausgas-Emissionen (THG) im Betrieb des Gebäudes, da diese mit dem Ziel eines "klimaneutralen Gebäudebestandes" deutlich besser kompatibel sind.
  • Umstellung der Effizienzanforderung an das Gebäude vom Transmissionswärmeverlustes HT‘ auf den Heizwärmebedarf Qh,b,0, der neben der Gebäudehülle auch Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen und solare Gewinne berücksichtigt.
  • Diese beiden Kriterien soll um die Effizienzgröße Endenergie Qf ergänzt werden, die das gesamte Gebäudekonzept betrachtet, den von außen bezogenen Energieeinkauf charakterisiert und das Anforderungssystem zukunftsfest macht, da es ein Mindestniveau an Effizienz sicherstellt.
  • Das Referenzgebäudeverfahren soll beibehalten werden. Allerdings sollen die Elemente der technischen Referenzbeschreibung so verändert werden, dass diese direkt das Anforderungsniveau (Effizienzhaus 55 ab 1.1.2023) abbilden (baubares Referenzgebäude). Zudem wir vorgeschlagen, kompakte Gebäude mit günstigem A/V-Verhältnis im Referenzgebäudeverfahren mit einem Anreiz zu versehen und eine technologieneutrale Referenzheizung (Nah-/Fernwärme) einzuführen.

Das Gutachten ist auf der Internetseite des BMWK verfügbar:
"Kurzgutachten zur Überarbeitung von Anforderungssystemen und Standards im Gebäudeenergiegesetz für Neubauten sowie Bestandsgebäude einschl. der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen für Neubauten und Bestandsgebäude"
 

Update 09.08.2022  GEG-Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Die Änderungen des GEG, die am 1.1.2023 in Kraft treten, sind am 28.7.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie sind in Artikel 18a des "Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" beschrieben.
 

Update 08.07.2022  GEG-Novelle beschlossen - keine Verschärfung bei der Gebäudedämmung
Der Bundestag und der Bundesrat haben dem "Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor" zugestimmt. Mit diesem Gesetzespaket wurde in Artikel 18a auch eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beschlossen. Den genauen Wortlaut der beschlossenen Änderungen finden Sie im Gesetzesbeschluss des Bundestages (315/22) ab Seite 133.

Mit der Änderung des GEG sollte die angekündigte Verschärfung der Neubauanforderung auf das Effizienzhaus 55 umgesetzt werden. Allerdings werden - wie bereits berichtet - lediglich die Anforderungen an die Primärenergie verschärft. Die Anforderungen an die Gebäudehülle (H'T und U-Quer-Werte) bleiben unverändert.

Die Änderungen des GEG sollen zum 1.1.2023 in Kraft treten und umfassen insbesondere folgende Punkte:

  • Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75% des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55% reduziert. Die gleiche Anpassung erfolgt in der Innovationsklausel nach §103.

  • Die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz von Neubauten werden nicht verändert und liegen damit für Wohngebäude weiterhin bei 100% des Referenzgebäudes. Bei Nichtwohngebäuden gelten die U-Quer-Werte aus Anlage 3 GEG unverändert weiter.

  • Das vereinfachte Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren) nach §31 und Anlage 5 wird so angepasst, dass es dem früheren "KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten" entspricht. Im vereinfachten Verfahren sind damit nun keine Anlagenvarianten mit Gasheizungen mehr umsetzbar. Zudem stellt das vereinfachte Verfahren deutlich höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.

  • Die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien ist zukünftig auch dann möglich, wenn der Strom vollständig eingespeist wird. Die vorrangige Nutzung des Stroms im Gebäude ist nicht mehr erforderlich.
    Hintergrund dieser Änderung ist, dass mit dem zeitgleich geänderten EEG ein Vergütungsmodell für eine Volleinspeisung geschaffen wurde, das einen Anreiz für die volle Ausnutzung von Dachflächen gewährleisten soll. Um widersprüchliche Anreize zwischen dem EEG und der GEG-Bilanzierung zu vermeiden, entfällt die Anforderung des GEG an den vorrangigen Eigenverbrauch.

  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 wird gestrichen, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Der anrechenbare EE-Strom ergibt sich nun nach dem bisherigen Verfahren der EnEV und des alten §23 Absatz 4 aus dem GEG 2020 über eine monatsweise Gegenüberstellung von Stromertrag und gebäudebezogenem Strombedarf.

  • Eine weitere Angleichung an die BEG-Regelung gibt es in §24 GEG zum Wärmebrückennachweis. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die Änderung für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108.

  • Zu den Primärenergiefaktoren für gasförmige Biomasse wird in §22 klargestellt, dass diese bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das gesamte Gasgemisch angesetzt werden dürfen.

  • Für den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen (ab 500 kW) in Wärmenetzen soll ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt werden.
     

Update 06.07.2022  Verschärfung auf EH 55 wohl nur bei der Primärenergie
Bei der öffentlichen Anhörung zur GEG-Novelle (siehe unten) hatten sich Vertreter/innen der Wohnungswirtschaft gegen eine Verschärfung der Anforderungen an die Wärmedämmung ausgesprochen und insbesondere negative Auswirkungen auf die Baupreise angeführt. Anscheinend wurde der Gesetzentwurf nun tatsächlich so abgeändert, dass die Anforderungen an die Gebäudehülle nicht verschärft werden sollen. Darüber berichten heute der Gebäudeenergieberaterverband GIH und der Gebäudeenergieberater. Die Deutsche Umwelthilfe kritisiert die Vernachlässigung der Effizienz im Neubau scharf. Die Süddeutsche Zeitung berichtet über die Hintergründe der ausbleibenden Verschärfung bei der Effizienz.

Die Änderung des GEG soll vor der Sommerpause - also noch in dieser Woche - verabschiedet werden.
 

Update 03.06.2022  Öffentliche Anhörung zur GEG-Novelle
Am 31.05.2022 fand eine öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie zur geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes statt, mit der der Neubaustandard zum 1.1.2023 auf das Niveau des Effizienzhauses/-gebäudes 55 verschärft werden soll. Grundlage der Anhörung war die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf, der unter Artikel 8a auch die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes enthält.
Die verschiedenen Stellungnahmen der Sachverständigen zum Gesetzentwurf sind auf der Internetseite des Bundestages abrufbar.
 

Update 29.04.2022  Referentenentwurf zur GEG-Novelle 2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes in die Ressortabstimmung gegeben, der mit dem sogenannten "Sommerpaket" in diesem Jahr verabschiedet werden soll (Download siehe unten).

Darin wird zunächst vor allem die Verschärfung des Neubauniveaus auf den Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 zum 1.1.2023 geregelt, indem die Anforderungswerte in der bestehenden Systematik angepasst werden. Zudem sollen mit der GEG-Änderung befristete Erleichterungen für Gebäude eingeführt werden, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.

Die wichtigsten Neuerungen im Detail:

  • Mit dem Entwurf werden die Anforderungen an das Effizienzhaus/-gebäude 55 unverändert in das GEG übernommen:
    Der zulässige Primärenergiebedarf von Neubauten wird von bisher 75% des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55% reduziert. Für die Verschärfung der Anforderungen an die Gebäudehülle wird bei Wohngebäuden der HT‘-Wert auf 70% des Referenzgebäudewertes reduziert und bei Nichtwohngebäuden die U-Quer-Werte aus den technischen Mindestanforderungen der BEG in eine neue Anlage 3a zum GEG übernommen.

  • Die Verschärfung wird in allen Nachweisarten umgesetzt, also auch im Modellgebäudeverfahren nach Anlage 5 sowie in der Innovationsklausel nach §103. Im vereinfachten Verfahren nach Anlage 5 sind nun keine Anlagenvarianten mit Gasheizungen mehr umsetzbar.

  • Das mit dem GEG neu eingeführte Verfahren zur Anrechnung von EE-Strom nach §23 Absatz 2 und 3 soll mit der geplanten Änderung gestrichen werden, da es gerade bei mehrgeschossigen Gebäuden zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann und daher in der BEG ohnehin nicht angewendet werden darf. Auch dies ist also eine Angleichung an die BEG-Regelungen (Technische FAQ 12.04).

  • Eine weitere Angleichung soll es zum Wärmebrücken in §24 geben. Ein Gleichwertigkeitsnachweis ist durch die geplante Änderung dann – wie in der BEG – für alle Wärmebrücken erforderlich, auch für solche mit niedrigeren U-Werten als in den Musterkonstruktionen aus Beiblatt 2 zur DIN 4108.

  • Zum Primärenergiefaktor von gasförmiger Biomasse wird in §22 klargestellt, dass dieser bei Gasgemischen (Erdgas/Biomethan) nur für den biogenen Anteil und nicht für das Gasgemisch angesetzt werden darf.

  • Für den Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen in Wärmenetzen soll ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt werden. Damit soll laut Begründung zur GEG-Änderung "eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen" behoben werden.

  • Die Erleichterungen für Flüchtlingseinrichtungen sollen direkt nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Die Verschärfung auf EH/EG 55 soll zum 1.1.2023 in Kraft treten.

Weitere anstehende bzw. angekündigte Änderungen sind in dem Entwurf nicht enthalten, wie z.B. die Umstellung des Berechnungsverfahrens für Wohngebäude auf die DIN V 18599, die Umstellung auf Treibhausgasemissionen statt Primärenergie, die Verschärfung auf Effizienzhaus/-gebäude 40 ab 2025, die mind. 65% EE-Anteil für neue Heizungen ab 2024 und auch die Solarpflicht.

Es ist zu erwarten, dass viele der noch ausstehenden Änderungen erst in einem zweiten Novellierungsschritt im nächsten Jahr umgesetzt werden.

Den aktuellen Entwurf können Sie hier herunterladen:
Referentenentwurf zur GEG-Änderung (Stand 29.4.2022 - 15.34 Uhr)

 

Update 24.03.2022  Effizienzhaus 55 ab 2023 Pflicht - 65 % EE-Anteil bereits ab 2024
Die Spitzen der Koalitionsparteien haben ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem auf gestiegene Energiekosten reagiert und der Ausstieg aus russischem Erdgas beschleunigt werden soll. Darin wurde u.a. vereinbart, die im Koalitionsvertrag genannte Verpflichtung zu einem Mindestanteil erneuerbarer Energien von 65 % bei jeder neu eingebauten Heizungsanlage, bereits auf Anfang 2024 vorzuziehen und dies kurzfristig im GEG zu regeln.

Zudem wurde im Entlastungspaket festgelegt, dass der Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 ab Anfang 2023 zum neuen verpflichtenden Neubaustandard werden soll. Desweiteren wurde ein Austauschprogramm für Gasheizungen beschlossen, das vermutlich über Zuschüsse im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) umgesetzt werden soll.

Details und alle weiteren Entscheidungen für den Gebäudebereich können Sie in unserem Artikel zum Entlastungspaket nachlesen.
 

Update 22.02.2022  Auslegungsfragen zum GEG veröffentlicht
Die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Fachkommission Bautechnik hat eine erste Staffel von 18 Auslegungsfragen zum Gebäudeenergiegesetz veröffentlicht. Dabei wurden zunächst lediglich bisherige Auslegungen der EnEV entsprechend überarbeitet und angepasst, sofern sie auch aufgrund des GEG weiterhin erforderlich sind. Die Auslegungen zum GEG wurden im Infoportal des BBSR sowie auf der Interseite der Bauministerkonferenz veröffentlicht.
 

Update 24.01.2022  Effizienzhaus 55 soll kurzfristig neuer Mindeststandard werden
Zusammen mit dem sofortigen Antrags- und Zusagestopp in der BEG hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 24.01.2022 auch mitgeteilt, dass der Standard Effizienzhaus/-gebäude 55 kurzfristig - also bereits vor der beschlossenen Verschärfung auf das 40er Niveau zu Anfang 2025 - zum verpflichtenden Mindeststandard werden soll. Dies habe man angesichts der Entwicklungen auf dem Markt entschieden, um konsequent das gesetzlich zu regeln, "was der Markt schon längst kann und was daher auch der regulatorische Mindeststandard sein muss."
 

Update 24.11.2021  Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Der am 24.11.2021 veröffentlichte Koalitionsvertrag der Ampel sieht eine Verschärfung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vor, um den Klimaschutz im Gebäudebereich voranzubringen:

  • Ab dem 1. Januar 2025 soll jede neu eingebaute Heizung auf der Basis von 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden.
  • Zum 1. Januar 2024 sollen die Anforderungen für wesentliche Ausbauten, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden so angepasst werden, dass die auszutauschenden Teile dem Effizienzhaus 70 entsprechen.
  • Ab dem 1. Januar 2025 soll der bisherige Förderstandard Effizienzhaus/-gebäude 40 zum verpflichtenden Neubau-Standard werden. Nach dem bisherigen Haushaltsrecht könnte dieser Standard dann nicht mehr in der BEG gefördert werden.
  • Der Quartiersansatz und die Innovationsklausel (Bilanzierung auf Basis der THG-Emissionen) sollen fortgeschrieben werden.

Solarpflicht für gewerbliche Neubauten
Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden. Zudem sollen bürokratische Hürden abgebaut und Wege eröffnet werden, um private Bauherren finanziell und administrativ nicht zu überfordern.

Weitere relevante Neuerungen für den Gebäudebereich können Sie unserer Zusammenfassung zum Koalitionsvertrag nachlesen.
 

Update 04.08.2021  GEG-Umsetzungsgesetz NRW in Kraft getreten

Anfang Juli ist in NRW das „Gesetz über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude“ (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) in Kraft getreten. Das Gesetz hebt die bisherigen Landesregelungen zur EnEV und zum EEWärmeG auf und enthält die neuen Verordnungen über die Zuständigkeiten (GEG-ZustVO) und zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO) in NRW.

Die Zuständigkeiten bleiben unverändert bei den unteren Bauaufsichtsbehörden. Nachweise müssen weiterhin von staatlich anerkannten Sachverständigen ausgestellt werden. Zu den relevanten Nachweisen gehören die Berechnungsdokumentation, der Energieausweis und die Erfüllungserklärung nah § 92 GEG.

Für die Bescheinigung der stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung und für die Unternehmererklärung gibt es nun neue Formblätter. Auf dem Formblatt zur stichprobenhaften Kontrolle muss nun auch die Registriernummer des Energieausweises angegeben und nach abschließender Fertigstellung die Erfüllungserklärung abgegeben werden.
 

Update 07.06.2021  Anpassung des GEG an verschäfte Klimaschutzziele

Uns liegt ein Entwurf zum "Klimaschutz Sofortprogramm 2022" der Bundesregierung vor, das neben Änderungen an der gerade erst gestarteten BEG-Förderung auch Maßnahmen zur Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes vorsieht, die wir in einer separaten Meldung zusammengefasst haben.
 

Update 25.05.2021 Zum GEG wurden zwischenzeitlich folgende Bekanntmachungen und die Druckapplikation für Energieausweise veröffentlicht:

  • Bekanntmachung der Muster von Energieausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz (BAnz AT 03.12.2020 B1)
  • Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand (BAnz AT 04.12.2020 B1)
  • Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Nichtwohngebäudebestand (BAnz AT 04.12.2020 B2)
  • Bekanntmachung zu den Angaben in Energiebedarfsausweisen bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens (BAnz AT 20.01.2021 B1)
  • Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand (BAnz AT 16.04.2021 B1)
  • Neu Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte und der Vergleichswerte im Nichtwohngebäudebestand (BAnz AT 03.05.2021 B1)
  • Neu Druckapplikation zur Ausstellung von Energieausweisen (Download beim BBSR)

 

Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Sommer 2020 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und ist nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. Teil I Nr. 37) am 01.11.2020 in Kraft getreten.

Den vollständigen Text des Gebäudeenergiegesetzes sowie unsere ausführliche Zusammenfassung der Neuerungen können Sie am Ende dieser Seite herunterladen.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz 2020 sind keine Verschärfungen des energetischen Anforderungsniveaus für Neubauten oder Sanierungen verbunden. Die Anrechenbarkeit von Biomasse und von erneuerbarem Strom in der energetischen Bilanzierung von Gebäuden wird erleichtert und deutlich verbessert. Zudem werden die im Klimapaket der Bundesregierung beschlossenen obligatorischen Energieberatungen und ein Verbot von Öl- und Kohleheizungen mit dem GEG umgesetzt.

Die genauen Regelungen für den Übergang von EnEV und EEWärmeG zum Gebäudeenergiegesetz 2020 finden Sie unter den folgenden drei Punkten (zum Lesen anklicken).

Übergangsregeln zum Gebäudeenergiegesetz

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurden, gilt noch das alte Energieeinsparrecht - also EnEV und EEWärmeG.

Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden. Bei Vorhaben, die der Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt entsprechend der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe.

Bei nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben - also beispielsweise bei vielen Sanierungen - gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31.10.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz anzuwenden.

Wenn über den Bauantrag oder eine Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, kann auf Verlangen des Bauherrn auch bei einer Antragsstellung bzw. Bauanzeige vor dem 01.11.2020 bereits das Gebäudeenergiegesetz angewendet werden.

Übergangsregeln für Energieausweise

Die Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude muss seit dem 01.05.2021 nach den Vorgaben des GEG erfolgen. Die Übergangsregelung des §112, Absatz 2 GEG ist abgelaufen.

Für Bauanträge im Neubau muss bei der Bauantragsstellung ab dem 01.11.2020 zunächst nur die Berechnung nach GEG vorgelegt werden. Ein Energieausweis ist erst nach Fertigstellung des Gebäudes auszustellen.

Entwürfe des neuen Energieausweises und die neuen Bekanntmachungen der Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme im Bestand wurden im Dezember 2020 veröffentlicht. Die Bekannmachungen der Regeln für Energieverbrauchsausweise wurden im April und Anfang Mai 2021 veröffentlicht.

Auch die XML-Schnittstelle für das Kontrollsystem beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) muss angepasst werden.

Update 25.05.2021 Die Druckapplikation des BBSR zur Erstellung der Energieausweise nach GEG wurde Mitte Mai 2021 veröffentlicht.

Übergangsregeln für KfW-Nachweise

Die KfW hat die Förderprogramme zur Energieeffizienz von Gebäuden zum 01.07.2021 zusammen mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) von EnEV auf GEG umgestellt.

Bis dahin war im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 30.06.2021 alternativ bereits eine Nachweisführung von Effizienzhäusern / -gebäuden nach dem GEG und den Bilanzierungsvorschriften des GEG zulässig. Seit dem 01.07.2021 müssen alle Nachweise für die BEG nach den Regelungen des GEG geführt werden.

Weitere Hinweise finden Sie unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/EnEV-GEG/.


Weitere Infos zum Gebäudeenergiegesetz und den damit verbundenen Änderungen erfahren Sie mit unserem Newsletter sowie in unseren Fernlehrgängen und Online-Seminaren.


Den Gesetzgebungsprozess auf dem langen Weg zum GEG und die jeweiligen Änderungen haben wir im Folgenden dokumentiert (zum Lesen anklicken).

Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens

Nach der Einigung zum Klimaschutzprogramm 2030 hat das Bundeskabinett am 23.10.2019 den Regierungsentwurf zum Gebäudeenergiegesetz verabschiedet.

Am 20.12.2019 hat der Bundesrat in erster Lesung über den Gesetzentwurf beraten. Die mit dem GEG befassten Ausschüsse im Bundesrat hatten eine ausgesprochen umfangreiche Empfehlungsdrucksache erarbeitet und schlugen insgesamt 120 Änderungsanträge vor. Der weit überwiegende Teil ging auf den Umweltausschuss zurück, der die Vorlage sehr kritisch bewertete.

In der Sitzung des Bundesrates wurden insgesamt 51 Änderungsvorschläge beschlossen und der Bundesregierung zur Stellungnahme zugeleitet.
Es wurde u.a. vorgeschlagen, das Verbot von Ölheizungen auch auf Kohleheizungen zu erweitern
Das "informatorische Beratungsgespräch" beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern soll nach dem Wunsch des Bundesrates von allen Energieberatern/innen durchgeführt werden können, nicht nur von den Beratern/innen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes.

Die Bundesregierung hat in ihrer Unterrichtung vom 05.02.2020 (Drucksache 19/16716) die meisten Vorschläge des Bundesrates zurückgewiesen. Die beiden o.g. Vorschläge sollen aber geprüft werden.
 

Am 29.01.2020 hat der Bundestag in 1. Lesung über das GEG debattiert und den Entwurf im Anschluss zur weiteren Beratung federführend an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen.

Bei der Expertenanhörung am 04.03.2020 im Ausschuss für Wirtschaft und Energie stieß der Entwurf auf zahlreiche Einwände, die auf dieser Internetseite des Bundestags zusammengefasst sind (oben auf den Reiter "Anhörung" klicken).

Zusammenfassung der Neuerungen aus dem Klimapaket 2019

Der aktuelle Entwurf zum Gebäudeenergiegesetz setzt u.a. folgende Punkte aus dem Klimapaket um:

Überprüfung der energetischen Standards 2023
Die energetischen Anforderungen an Neubauten und Sanierungen werden nicht verschärft. Das Niveau der EnEV ab Anfang 2016 wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt. Zudem wird eine Überprüfung der energetischen Standards im Jahr 2023 vorgeschrieben. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung soll dann vermutlich 2024 ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.

Verbot von Ölheizungen ab 2026
Das mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossene Verbot von Ölheizungen wird mit dem GEG-Entwurf umgesetzt, enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen. Ab Anfang 2026 dürfen mit Heizöl betriebene Kessel nur dann noch in Betrieb genommen werden, wenn

  • bei Neubauten die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien nicht über Ersatzmaßnahmen erfüllt wird
  • ein bestehendes öffentliches Gebäude die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien erfüllt (jedoch nicht über Ersatzmaßnahmen)
  • ein bestehendes Gebäude den Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien deckt (ohne Angabe eines erforderlichen Deckungsanteils) oder
  • bei einem bestehenden Gebäude kein Gasversorgungsnetz und kein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Zudem gilt das Verbot von Ölheizungen nicht, wenn der Einbau eines anderen Heizsystems „im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte“ führt.

"Obligatorische" Energieberatung
Der GEG-Entwurf sieht vor, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern der Verkäufer oder der Makler "dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband" anbieten müssen. Laut der Begründung zum GEG-Entwurf soll dies eine "informatorische Beratung auf Basis des Energieausweises" sein, die der Aufklärung des Käufers über grundlegende Inhalte des Energieausweises dient.

Zudem muss der Eigentümer bei Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen die Einhaltung der EnEV-Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung (und nicht durch das Bauteilverfahren) nachgewiesen werden soll, "vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband" durchführen.

Zusammenfassung der Neuerungen aus dem parlamentarischen Verfahren 2020

Gegenüber der am 23.10.2019 im Bundeskabinett beschlossenen Entwurfsfassung sind folgende Änderungen in das GEG eingeflossen:

  • Stärkung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand
    Die öffentliche Hand hat bei Neubauten oder grundlegenden Sanierungen von Nichtwohngebäuden künftig zu prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge aus Solarthermie oder Photovoltaik erzielt und genutzt werden können.

  • Weiterentwicklung des GEG
    Bis Ende 2022 soll ein Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorgelegt werden. Zudem soll bis 2023 geprüft werden, auf welche Weise und in welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger bei der Erfüllung der Anforderungen Berücksichtigung finden können.

  • Nutzung erneuerbarer Energien
    Der Primärenergiefaktor für gebäudenah erzeugte flüssige oder gasförmige Biomasse wird von 0,5 auf 0,3 reduziert.
    Die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Neubau soll nun auch durch die Nutzung von Biomethan in einem Brennwertkessel (ohne KWK) erfüllt werden können. Der Primärenergiefaktor dafür wird auf 0,7 festgelegt. Für die Nutzung von Biomethan in einer KWK-Anlage wird der Primärenergiefaktor von 0,6 auf 0,5 reduziert. Die gleichen Faktoren gelten für biogenes Flüssiggas.
    Bei der Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien wird die Anrechnungsgrenze für Anlagen ohne Stromspeicher von 20 % auf 30 % und für Anlagen mit Stromspeicher von 25 % auf 45 % angehoben.

  • Obligatorische“ Energieberatung
    Die Beschränkung der obligatorischen Beratung auf einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wird aufgehoben. Das „informatorische Beratungsgespräch“ soll nun mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person geführt werden, „wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird“. Zudem sollen ausführende Unternehmen bei der Angebotsabgabe auf die Pflicht zur Führung eines Beratungsgespräches schriftlich hinweisen.

  • Verbot von Öl- und Kohleheizungen
    Das Verbot von Ölheizungen wird auf Heizkessel mit festem fossilem Brennstoff ausgeweitet und erfasst damit auch Kohleheizungen. Entsprechend soll die erhöhte Förderung zum Austausch von Ölheizungen über das BAFA zukünftig auch auf Kohleheizungen ausgeweitet werden.

  • Innovationsklausel
    Bei der Innovationsklausel, mit der bis Ende 2023 der alternative Nachweis der Anforderungen über die Treibhausgasemissionen ermöglicht werden soll, werden die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz deutlich reduziert. Bei Wohngebäuden darf der Transmissionswärmeverlust des Referenzgebäudes nun wieder um 20 % überschritten werden, wie es im Entwurf von November 2018 schon einmal vorgesehen war. Bei Nichtwohngebäuden dürfen die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten um 25 % überschritten werden.
     

Zudem enthält das Gebäudeenergiegesetz Regelungen zur Änderung des Baugesetzbuches. Diese betreffen die Umsetzung der politisch beschlossenen Abstandsregeln für Windkraftanlagen und eine Änderung des EEG, mit der der 52-GW-Ausbaudeckel für PV-Anlagen aufgehoben wird. Diese Regelungen sind direkt am Tag nach der Verkündung - also am 14.08.2020 - in Kraft getreten.
 


Zusammenfassung zum Gebäudeenergiegesetz

Den vollständigen Text des Gebäudeenergiegesetzes sowie unsere ausführliche Zusammenfassung der Neuerungen können Sie hier herunterladen:

Gebäudeenergiegesetz 2020 als HTML-Version
Gebäudeenergiegesetz 2020 (druckbare pdf-Datei, 412 KB)

Zusammenfassung der Neuerungen des GEG 2020 (pdf, 254 KB)
 

Die wichtigsten Neuerungen - kompakt für Sie zusammengefasst!
Unser kostenloser Newsletter erscheint alle zwei Monate   Jetzt anmelden!

« zurück zur Übersicht