65 % Erneuerbare Energien ab 2024

Allgemeines |

Stellungnahme des Bundesrates zur GEG-Novelle

Um die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich zu überwinden, hat die Regierungskoalition im März 2022 beschlossen, dass von 2024 an möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Die Umsetzung dieser Anforderung wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfolgen.

Wir informieren Sie auf dieser Seite sowie in unseren regelmäßigen Online-Seminaren zum GEG über den aktuellen Stand der Gesetzgebung. Informationen zur geplanten zusätzlichen Förderung für Erneuerbare Heizsysteme finden Sie auf unserer Seite zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG).
 

Update 15.05.2023  Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich am 12. Mai 2023 mit dem Gebäudeenergiegesetz und der 65%-EE-Pflicht befasst. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartiersansatz im GEG umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen. Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst.
Als nächster Schritt steht die erste Lesung im Bundestag an, die schon in der nächsten Sitzungswoche (24.-26.5.) stattfinden könnte.
 

Update 08.05.2023  GEG-Novelle am 12.5. im Bundesrat
Am 12.05.2023 befasst sich der Bundesrat erstmals mit der GEG-Novelle, bevor dann im weiteren Verlauf der Bundestag darüber entscheidet. Es liegt ein Empfehlung der befassten Ausschüsse vom 3.5.2023 vor, in dem zahlreiche Änderungen vorgeschlagen haben, unter anderem eine Verschiebung der 65%-EE-Pflicht auf 2027.
 

Update 20.04.2023  Kabinett beschließt GEG-Novelle
Das Bundeskabinett hat am 19.04.2024 den Referntenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz angenommen und die wichtigsten Inhalte in einer Pressemitteilung beschrieben. Die Novelle soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

Die Regelungen des Kabinettsentwurfes (Stand 18.4.2023) haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:
 

Erfüllungsoptionen zur 65%-EE-Pflicht
Der Entwurf nennt mehrere gleichberechtigte (technologieneutrale) Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
    bei bestehenden Wärmenetzen < 65 % EE-Anteil muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan vorlegen
     
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
    zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
     
  • Stromdirektheizung
    mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz - außer bei Hallen und selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern
     
  • Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder blauem/grünem Wasserstoff
    Heizungsanlagen, die 100% Wasserstoff verbrennen können, dürfen weiterhin eingebaut und noch bis 2035 mit Erdgas betrieben werden, wenn
    • oder Netzbetreiber einen „Transformationsplan für die verbindliche, vollständige Umstellung“ auf Wasserstoff bis zum 31.12.2034 vorgelegt hat und
    • oder Eigentümer ab 1.1.2030 mind.  50 % Biogas oder grünen/blauen Wasserstoff und ab 1.1.2035 mind. 65 % grünen oder blauen Wasserstoff bezieht und dies zum jeweiligen Stichtag nachweist.
       
  • Solarthermie
    in Kombination mit anderen EE-Wärmeerzeugern
     
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
    (mind. 30% Heizlastanteil der Wärmepumpe, fossile Spitzenlasterzeuger müssen Brennwertkessel sein)
     
  • Heizung mit fester Biomasse (z.B. Pelletkessel)
    nur mit Pufferspeicher und mit Solarthermie oder PV

Fast alle Erfüllungsoptionen sollen sowohl im Neubau als auch in Bestandsgebäuden nutzbar sein. Lediglich der Einsatz von Heizungen mit fester Biomasse (z.B. Pelletkessel) ist auf Bestandsgebäude begrenzt und soll nicht im Neubau zulässig sein.
 

Übergangsfristen für Sonderfälle
In einigen Sonder- und Härtefallen sollen die verpflichteten Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erhalten. Dies betrifft insbesondere sogenannte Heizungshavarien, den geplanten, aber nicht unmittelbar möglichen Anschluss an ein Wärmenetz und den Austausch von Etagenheizungen und Einzelöfen.

  • Bei Heizungshavarien soll einmalig der Einbau z.B. einer (ggf. gebrauchten) fossilen Heizungsanlage möglich sein, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65 % EE-Vorgabe erfüllt.
     
  • Für selbstnutzende Eigentümer/innen von Wohngebäuden (bis 6 Wohneinheiten), die mind. 80 Jahre alt sind, soll es bei einer Heizungshavarie eine unbefristete Ausnahme von der 65%-EE-Pflicht geben. Bei Miteigentum müssen alle Eigentümer/innen mind. 80 Jahre alt sein. Neue Eigentümer/innen müssen die Pflicht dann 2 Jahre nach Eigentumswechsel einhalten.
     
  • Eigentümer/innen, die einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen werden auf Antrag von der 65%-EE-Pflicht befreit.
     
  • Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, sollen nach Ausfall einer Heizungsanlage eine Übergangszeit (zum Teil bis 2035) bekommen, in denen sie weiterhin eine fossile Heizung betreiben könne, wenn sie sich danach an das Wärmenetz anschließen.
     
  • Bei Gebäuden mit mind. einer Etagenheizung soll eine Entscheidungsfrist von drei Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt werden, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, sollen die Eigentümer/innen weitere 10 Jahre Zeit zur Umsetzung bekommen.
    Bei Wohnungseigentümergemeinschaften wird eine Zentralisierung als Regelfall vorgesehen, sofern die WEG keinen Beschluss zu dezentralen Technologien fasst, die die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt.
     
  • Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) soll es Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren geben.
     

Begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Betrieb
Begleitend zur 65 % EE-Pflicht sollen für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten weitere Vorgaben ins GEG aufgenommen werden, um einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen sicherzustellen. Neben einer Betriebsprüfung von neuen Wärmepumpen (§ 60a) sollen für diese Gebäude die Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung (§ 60b) sowie zum hydraulischen Abgleich (§60c) aus der EnSimiMaV übernommen und ab dem 1.10.2024 auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen ausgeweitet werden.

Regelungen zum Mieterschutz
Um Mieter vor Mehrkosten durch Heizkessel mit Wasserstoff oder Bioenergie sowie bei Wärmepumpen in nicht sanierten Bestandsgebäuden zu schützen, wurden folgende Regelungen aufgenommen:

  • Vermieter/innen können Brennstoffkosten für biogene Brennstoffe sowie blauen oder grünen Wasserstoff im Rahmen der Betriebskostenabrechnung nur bis zu der Höhe auf die Mieter/innen umlegen, die für die Erzeugung der gleichen Menge an Heizenergie über eine Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von 2,5 bei einem Stromdurchschnittspreis anfallen würde.
  • Die Investitionskosten für eine Wärmepumpe sollen im Rahmen der Modernisierungsumlage nur dann voll umlagefähig sein, wenn die Wärmepumpe eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht. Ansonsten können nur 50 % der Kosten umgelegt werden.
     

Betriebsverbot für alte Heizkessel
Das ursprünglich geplante Betriebsverbot für fossile Niedertemperatur- und Brennwertkessel ab einem Alter von 30 Jahren wurde wieder gestrichen. Es bleibt bei dem bisherigen Betriebsverbot für Standardkessel ab einem Alter von 30 Jahren (§ 72 GEG).
Auch dafür soll bei Wohngebäuden bis 6 Wohneinheiten die Ausnahmeregelung für Eigentümer ab 80 Jahren gelten.

In § 72 GEG wird folgender Absatz 4 ergänzt:
„Heizkessel dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.“

Das Wort „längstens“ soll laut der Begründung zum GEG-Entwurf sicherstellen, dass durch die Regelung kein Vertrauensschutz dahingehend entsteht, dass mit fossilen Brennstoffen beschickte Heizkessel tatsächlich bis zum 31.12.2044 betrieben werden dürfen.

 

Weitere Änderungen

  • Verschärfung der Anforderungen für die Erweiterung von Nichtwohngebäuden. Bei Erweiterungen um  mehr als 100 % der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes oder um mehr als 250 m² sind die Neubauanforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.
  • Nachrüstverpflichtung für ineffiziente Heizungspumpen bis Ende 2026 (§64)
  • Bei Nichtwohngebäude mit einer Heizleistung von mehr als 290 kW muss bis 2025 eine Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachgerüstet werden. (§ 71a Abs. 5)
  • Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach erfolgreichem Abschluss der „BAFA Qualifikationsprüfung
     

Änderung der Heizkostenverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die bisherige Ausnahmeregelung für Wärmepumpen- oder Solaranlagen nach §11 Abs. 1 der Heizkostenverordnung wird gestrichen.
Die Kehr und Überprüfungsverordnung wird an Änderungen der 1. BImSchV von Oktober 2021 angepasst und um neue Aufgabenzuweisungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erweitert, die sich aus der Überwachung der 65%-EE-Pflicht ergeben.
 

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