65 % erneuerbare Energien ab 2024

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Ressortabstimmung zur 65%-EE-Pflicht gestartet

Am 23. März 2022 hatte die Koalition unter dem Eindruck des russischen Angriffs auf die Ukraine entschieden, dass ab 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Zudem soll die zulässige Laufzeit bestehender Öl- und Gasheizungen schrittweise begrenzt werden.
 

Update 10.03.2023  Ressortabstimmung zur 65%-EE-Pflicht gestartet
Wie Table.Media berichtet, hat die FDP inzwischen zugestimmt, den Referentenentwurf zur GEG-Novelle vom 7.3.2023 in die Ressortabstimmung zu geben. Damit sei ein Kompromiss wahrscheinlicher geworden, denn in der Ressortabstimmung "können zwar noch Änderungswünsche vorgebracht werden; eine grundlegende Überarbeitung wäre in diesem Stadium aber ungewöhnlich".
Es wird erwartet, dass die 65%-EE-Pflicht bereits beim Koalitionsausschuss am 26.3. innerhalb der Bundesregierung final beschlossen wird.
 

Update 03.03.2023  Stellungnahme des BMWK zur 65%-EE-Pflicht und zur Förderung
Nach dem Bekanntwerden des GEG-Entwurfs und zahlreichen Reaktionen in Politik und Presse hat das Ministerium eine Stellungnahme veröffentlicht. Darin wird die geplante Regelung detailliert beschrieben und klargestellt, dass ein "pragmatischer Übergang mit Ausnahmen und Übergangsfristen“ geplant sei.

Zudem solle der Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme mit passenden Fördermaßnahmen in der BEG "begleitet werden und sozial flankiert werden". Ziel der Förderung sei es, sicherzustellen, "dass die Kosten einer Wärmepumpe insbesondere auch von einkommensschwachen Haushalten und Bürgerinnen und Bürgern mit mittleren Einkommen getragen werden können".
 


Text unserer Meldung vom 28.2.2023


GEG-Entwurf zur Umsetzung bekannt geworden
Derzeit kursiert ein Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), mit dem insbesondere die politisch beschlossene Pflicht ungesetzt werden soll, nach der ab Anfang 2024 jede neu eingebaut Heizungsanlage zu mind. 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Dieser Entwurf, der noch nicht innerhalb der Regierungskoalition abgestimmt ist, liegt uns vor und wird im Folgenden zusammengefasst.

Viele Regelungen aus dem Gesetzentwurf entsprechen dem im Sommer 2022 vorgelegten Konzeptpapier (siehe unten), allerdings wurde das im Konzept vorgeschlagen zweistufige Vorgehen, bei dem Biomasse nur nachrangig genutzt werden kann, nicht in den Gesetzentwurf übernommen.

Erfüllungsoptionen zur 65%-EE-Pflicht
Der Entwurf nennt mehrere gleichberechtigte (technologieneutrale) Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht. Bei Neubauten und in Bestandsgebäuden sollen folgende Erfüllungsmöglichkeiten ohne Einzelnachweis eingesetzt werden können:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
    (bei bestehenden Wärmenetzen < 65 % EE-Anteil muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan vorlegen)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe
    (zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs)
  • Stromdirektheizung
    (mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz)

Die weiteren Erfüllungsoptionen können ausschließlich in Bestandsgebäuden genutzt werden:

  • Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse
    (bei fester Biomasse nur mit Pufferspeicher und mit Solarthermie oder PV)
  • Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung
    (mind. 30% Heizlastanteil der Wärmepumpe, fossile Spitzenlasterzeuger müssen Brennwertkessel sein)

Übergangsfristen für Sonderfälle
In einigen Sonder- und Härtefallen sollen die verpflichteten Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erhalten. Dies betrifft insbesondere sogenannte Heizungshavarien, den geplanten, aber nicht unmittelbar möglichen Anschluss an ein Wärmenetz und den Austausch von Etagenheizungen und Einzelöfen.

Bei Heizungshavarien soll einmalig der Einbau z.B. einer (ggf. gebrauchten) fossilen Heizungsanlage möglich sein, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65 % EE-Vorgabe erfüllt.

Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, sollen nach Ausfall einer Heizungsanlage eine Übergangszeit von 5 Jahren bekommen, in denen sie weiterhin eine fossile Heizung betreiben könne, wenn sie sich danach an das Wärmenetz anschließen.

Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (sog. Einzelöfen) soll eine Entscheidungsfrist von drei Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt werden, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, sollen die Eigentümer weitere drei Jahre Zeit zur Umsetzung bekommen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften soll eine Zentralisierung als Regelfall vorgesehen werden, sofern die Eigentümergemeinschaft keinen Beschluss zu dezentralen Technologien fasst, die die 65%-EE-Pflicht erfüllt.

Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) soll es Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren geben.

Begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Betrieb
Begleitend zur 65 % EE-Pflicht sollen weitere Vorgaben ins GEG aufgenommen werden, um einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen sicherzustellen. Neben einer Betriebsprüfung von Wärmepumpen sollen die Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich aus der EnSimiMaV übernommen und auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen ausgeweitet werden.

Regelungen zum Mieterschutz
Um Mieter vor Mehrkosten durch Heizkessel mit Bioenergie oder bei Wärmepumpen in nicht sanierten Bestandsgebäuden zu schützen, soll das mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisiert werden.

Betriebsverbot für alte Heizkessel
Das in § 72 GEG enthaltene Betriebsverbot soll auf alle Kesselarten ausgeweitet werden und sicherstellen, dass im Jahr 2045 keine fossil betriebenen Heizungsanlagen mehr in Betrieb sind. Das Betriebsverbot soll alle fossilen Heizungsanlagen betreffen, die älter als 30 Jahre sind, also auch Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Um den Betreibern eine Vorbereitung auf die Austauschsituation zu ermöglichen und den Markt nicht zu überhitzen, ist ein gestaffeltes Vorgehen vorgesehen: Das Betriebsverbot für Niedertemperatur- und Brennwertkessel beginnt 2027 mit Kesseln, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, die dann also mehr als 36 Jahre alt sind, und setzt sich entsprechend bis 2030 fort.

Für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern soll das erweiterte Betriebsverbot erst ab 2030 greifen und dann zunächst Kessel betreffen, die vor 1996 eingebaut wurden.

Weitere Änderungen

  • Verschärfung der Anforderungen für die Erweiterung von Nichtwohngebäuden
  • Nachrüstverpflichtung für ineffiziente Heizungspumpen bis Ende 2026
  • Aufnahme von Begriffsdefinitionen zu Gebäudenetz, „grüner Wasserstoff“ und „unvermeidbarer Abwärme“. Diese Begriffe sind auch in der BEG-Förderung relevant.
  • Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach erfolgreichem Abschluss der „BAFA Qualifikationsprüfung

 

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Text der ursprünglichen Meldung vom 22.7.2022 zum Konzeptpapier

In einem Konzept schlagen das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vor, in den nächsten Wochen einen Konsultationsprozess mit den betroffenen Akteuren zu starten. Unter anderem mit Immobilien-, Mieter-, Sozial-, Verbraucher- und Umweltverbänden sollten bis zum 22. August Ideen gesammelt und unterschiedliche Interessen gehört werden. Dabei sollten insbesondere zwei Varianten diskutiert werden, wie der Entschluss umgesetzt werden könnte:

Bei der ersten Variante könnte der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den Erfüllungsmöglichkeiten Wärmenetzanschluss, Wärmepumpe, Biomasse, grüne Gase, Hybridheizung oder Stromdirektheizung wählen. Details und Bedingungen sind unten aufgeführt.

Bei der zweiten Variante wird ein Zwei-Stufen-Modell vorgeschlagen, bei dem der verpflichtete Eigentümer frei zwischen den Erfüllungsmöglichkeiten Wärmenetzanschluss, Wärmepumpe, Hybridheizung und Stromdirektheizung wählen könnte (Stufe eins) und der Einsatz von Biomasse oder von grünen Gasen nachrangig auf einer Stufe zwei möglich wäre, wenn nachweislich jede Erfüllungsmöglichkeit der Stufe eins unwirtschaftlich oder aus technischen bzw. rechtlichen Gründen nicht umsetzbar ist.

Auf Basis der Ergebnisse wollen BMWK und BMWSB einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen Vorgaben erstellen.

Das Konzept im Detail

Kernaussagen bisheriger Studien und Szenarien zum Klimaschutz sind laut BMWK und BMWSB:

Die Reduktion des Wärmebedarfs in Gebäuden ist zentral. Nicht nur das Sanierungstempo, auch die Sanierungstiefe muss am Ziel der Klimaneutralität ausgerichtet werden.

Wärmenetze werden eine wichtige Rolle bei der Wärmeversorgung übernehmen. Mit klimaneutralen Wärmenetzen kann man unterschiedliche erneuerbare Wärmepotenziale kostengünstig erschließen und insb. dicht bebaute Gebiete mit erneuerbarer Wärme oder Abwärme versorgen.

Wo möglich, sollte erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme direkt genutzt werden.

Insbesondere die Nutzung der Umgebungswärme mit Wärmepumpen spielt in allen Studien und Szenarien eine entscheidende Rolle. Sie wird ergänzt durch geothermische Systeme und Solarthermie und insb. in Wärmenetzen durch die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme oder Wärme aus allen Tiefebereichen der Geothermie.

Biomasse, grüner Wasserstoff und andere strombasierte synthetische Brennstoffe sind knappe Ressourcen. Sie werden aufgrund einer hohen Nachfrage in anderen Sektoren voraussichtlich auch mittel- bis langfristig teuer bleiben. Grüner Wasserstoff und strombasierte Brennstoffe stehen zudem in den kommenden Jahren noch nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Erfüllungsmöglichkeiten in Variante 1 (eine Stufe)

Wärmenetze

Eine Option, die zur Erfüllung dienen soll, ist der Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme oder Nahwärme). Hintergrund ist, dass bei einem Anschluss an ein Wärmenetz unterstellt wird, dass das Wärmenetz auf der Grundlage anderer Vorgaben und Anreize schrittweise bis spätestens 2045 klimaneutrale Wärme liefern wird.

Ab dem 1. Januar 2026 soll bei Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung für das Gebiet der Anschluss an ein Wärmenetz (das noch nicht über einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien verfügt) nur noch dann eine Erfüllungsoption sein, wenn der Wärmenetzversorger über einen Transformationsplan verfügt, mit dem der Versorger ein verbindliches Investitionskonzept zur schrittweisen und vollständigen Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Wärme oder Abwärme bis spätestens 2045 vorlegt.

Wärmepumpe

Auch beim Einbau einer elektrischen Wärmepumpe, die den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt, wird angenommen, dass die Wärme vollständig aus erneuerbaren Energien stammt.

Biomasse

Die Annahme gilt auch beim Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse (Holzheizung, Pelletheizung etc.). Dort wird die Erfüllung der Pflicht ohne weitere Nachweise angenommen, sofern diese den Wärmebedarf des Gebäudes vollständig deckt. Voraussetzungen hierfür sind aber der Einsatz von nachhaltig produzierter Biomasse und die Einhaltung der bestehenden Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse im GEG im Rahmen der geltenden Nutzungspflicht.

Biomethan, grüner Wasserstoff und andere grüne Gase

Bei Gasheizungen, die mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen betrieben werden, muss vertraglich und über ein sicheres Nachweissystem der dauerhafte Bezug von mindestens 65 Prozent grüner Gase nachgewiesen werden. Aufgrund der zu erwartenden Preissteigerungen beim Bezug von Biomethan und anderen grünen Gasen ist eine Mieterschutzvorschrift vorgesehen. Nach dieser müssen Vermieter im Fall der Nutzung von Biomethan oder von grünen Gasen die Kosten übernehmen, die über den Grundversorgungstarif für Gas hinausgehen.

Hybridheizung

Eine weitere Option ist der Einbau einer Hybridheizung. Maximal 35 Prozent der verbrauchten Wärme darf mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil von mindestens 65 Prozent muss durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Zur Vereinfachung und unbürokratischen Umsetzung dieser Vorgabe wird bei einer Hybridheizung bestehend aus fossilen Gas- oder Ölkesseln in Kombination mit einer elektrischen Wärmepumpe die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, sofern der Leistungsanteil der Wärmepumpe 30 Prozent oder höher ist.

Stromdirektheizung und dezentraler Warmwassererzeuger

Reine Stromdirektheizungen sollten nur in besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf eingesetzt werden.

In den Fällen, in denen das Warmwasser dezentral über Gas oder Strom unabhängig vom Heizsystem erzeugt wird, gibt es beim Austausch des Wärmeerzeugers zwei Erfüllungsoptionen:

  • Der dezentrale Warmwassererhitzer auf Basis von Gas oder Strom wird durch einen neuen elektrischen Warmwassererhitzer ersetzt.
  • Die Warmwassererzeugung wird zentralisiert, sodass das zentrale Heiz- und Warmwassersystem die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien insgesamt einhalten muss.

Erfüllungsmöglichkeiten in Variante 2 (zwei Stufen)

Beim Einbau oder Austausch einer Heizung muss vorrangig ein Anschluss an ein Wärmenetz erfolgen oder es müssen Heizungen genutzt werden, bei denen der Einsatz von direkt genutzten erneuerbaren Energien möglichst hoch und andererseits der Einsatz von begrenzt verfügbaren fossilen oder biogenen Brennstoffen möglichst gering ist. Der Gebäudeeigentümer kann frei zwischen den unter Stufe eins genannten Erfüllungsoptionen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer Wärmepumpe
  • Einbau einer Hybridheizung
  • Einbau einer Stromdirektheizung

Diese stehen also gleichberechtigt auf einer Stufe. Nur in den Fällen, in denen der Gebäudeeigentümer eine Biomasseheizung oder grünen Wasserstoff oder andere grüne Gase zur Erfüllung der Pflicht einsetzen will, muss er durch einen Sachverständigen nachweisen lassen, dass alle auf der ersten Stufe stehenden Erfüllungsoptionen technisch nicht möglich, rechtlich nicht zulässig oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

Pflichtberatung für Häuser mit alten Kesseln

Außerdem schlagen die Ministerien eine verpflichtende Beratung durch einen Sachverständigen (z.B. zertifizierter Energieberater) ab einem Alter der fossilen Heizungsanlage von 15 Jahren vor. Diese Beratung soll neben Vorschlägen zum direkten Heizungsaustausch auch Vorschläge zu Maßnahmen zur Herstellung einer Niedertemperaturfähigkeit des Hauses, einschließlich Dämmmaßnahmen, umfassen.

Begrenzte Betriebslaufzeit von Öl- und Gasheizungen

Der Koalitionsausschuss hat entschieden, die Nutzungsdauer von bestehenden Heizungen schrittweise auf 20 Jahre zu reduzieren. Um den Austausch von Erdgas- und Erdölkesseln zu beschleunigen und so schnell die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren, wird im GEG ab 2026 die maximale Betriebslaufzeit von rein fossilen Erdgas- und Erdölkesseln sukzessiv von 30 auf 20 Jahre begrenzt. Erdöl- und Erdgaskessel, die bis 1996 eingebaut worden sind, dürfen noch bis längstens 2026 betrieben werden. Für die im Zeitraum von 1996 bis 2024 eingebauten Kessel wird die zulässige Betriebsdauer jährlich von 30 auf 20 Jahre zurückgeführt, d. h. jährlich um einen gleichbleibenden Zeitraum reduziert (jährlich vier Monate). Die bisherige Regelung für Ölheizungen wird daher auf Erdgasheizungen ausgeweitet.

Sonderregelung für Gasetagenheizungen

Für Gasetagenheizungen gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien grundsätzlich ab Ausfall der ersten Gasetagenheizung nach dem 01.01.2024. Dann haben die Eigentümer bis zu drei Jahre Zeit, sich für ein Konzept zur Umsetzung der Pflicht zu entscheiden. Entscheidet man sich für eine Zentralisierung des Heizungssystems, so werden hierfür weitere drei Jahre als Umsetzungszeitraum eingeräumt. In diesem Zeitraum kann der Ersatz weiterer ausfallender Heizungen auch ohne Erfüllung der 65-Prozent-EE-Pflicht geschehen, wenn anschließend der Anschluss an die Zentralheizung erfolgt. Sollen weiterhin dezentrale Wärmeerzeuger eingesetzt werden, dann müssen alle zu ersetzenden Etagenheizungen durch dezentrale Heizungen ersetzt werden, die die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen. Die Regelung gilt nahezu identisch für Einzelöfen.

Das Konzept können Sie hier herunterladen.

 

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