65 % Erneuerbare Energien ab 2024

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Alle Regelungen zur 65%-EE-Pflicht im Detail

Um die Abhängigkeit von fossilen Energien auch im Gebäudebereich zu überwinden, hat die Bundesregierung beschlossen, dass zukünftig jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Die Umsetzung dieser Anforderung erfolgt über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ab dem 1.1.2024.

Wir informieren Sie auf dieser Seite sowie in unseren regelmäßigen Online-Seminaren zum GEG über den aktuellen Stand der Gesetzgebung. Informationen zur zusätzlichen Förderung für Erneuerbare Heizsysteme finden Sie auf unserer Seite zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG).


Update 29.09.2023 GEG-Novelle final beschlossen
Die Änderung des Gebäudeenergiegesetzes hat den Bundesrat passiert und kann somit wie geplant zum 1.1.2024 in Kraft treten. Wir berichten hier und auf unserer Infoseite zum GEG ausführlich über die neuen Regelungen.
Zudem findet am 16.10.2023 um 14.30 Uhr ein zusätzlicher Durchgang unseres Online-Seminars zum Gebäudeenergiegesetz statt, in dem wir alle Neuerungen ausführlich erläutern.


Im Folgenden finden Sie ein Zusammenfassung der Regelungen zur 65%-EE-Pflicht, wie sie mit der beschlossenen GEG-Novelle ab dem 1.1.2024 gelten werden.


65%-EE-Pflicht und Übergangsregelungen (§71)

  • Die 65%-EE-Pflicht gilt ab dem 1.1.2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten (Gebäude, für die ab dem 1.1.2024 ein Bauantrag gestellt wird).
  • Für Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden gelten die Regelungen erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. Dies soll in Kommunen ab 100.000 Einwohnern bis zum 30.6.2026 und in kleineren Kommunen bis zum 30.6.2028 verbindlich sein.
  • Liegt die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen vor, gilt die 65%-EE-Pflicht einen Monat nach der Bekanntgabe der Kommune über die "Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet".
  • Kommunen, in denen bis zum Ablauf der Fristen keine Wärmeplanung vorliegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
  • Wird ab dem 1.1.2024 und vor dem Inkrafttreten der 65%-EE-Pflicht in der jeweiligen Kommune eine Heizung ausgetauscht, dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreiber in diesen Fällen sicherstellen, dass ab 1.1.2029 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.
  • Diese Auflage entfällt nur, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Nach Ablauf der Wartezeit hat der Eigentümer das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentürmer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen (z.B. Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe).
  • Die 65%-EE-Pflicht gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.4.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt wurden und bis zum 18.10.2024 eingebaut werden.
     

Erfüllungsoptionen zur 65%-EE-Pflicht (§§ 71b - 71h)
Folgende gleichberechtigte (technologieneutrale) Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht sind vorgesehen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz (§71b)
    Bei dem Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz (Baubeginn des Wärmenetzes vor dem 1.1.2024) mit weniger als 65%-EE-Anteil muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Diese ergeben sich aus dem geplanten "Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze", das ebenfalls am 1.1.2024 in Kraft treten soll.
     
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§71c)
    zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs
     
  • Stromdirektheizung (§71d)
    Im Neubau und bei Bestandsgebäuden mit wasserbasiertem Heizsystem ist die Stromdirektheizung nur in Gebäuden zulässig, deren baulicher Wärmeschutz mind. 45 % besser ist als die Neubaubauanforderung nach §§ 16 und 19 GEG (entspricht Effizienzhaus 40). Bei Bestandsgebäuden ohne wasserbasiertes Heizsystem muss der bauliche Wärmeschutz mind. 30 % besser sein als die Neubauanforderung (entspricht Effizienzhaus 55).
    Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht für Hallen (> 4 m Raumhöhe) mit dezentralem Heizsystem und nicht für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Dort darf die Stromdirektheizung auch bei schlechtem baulichem Wärmeschutz eingesetzt werden.
     
  • Solarthermieanlage (§71e)
    Der Deckungsanteil von 65 % kann in der Regel nicht alleine durch Solarthermie, sondern nur in Kombination mit anderen erneuerbaren Anlagen erreicht werden.
     
  • Heizungsanlage auf Basis von Biomasse oder blauem/grünem Wasserstoff (§71f und 71k)
    Heizungsanlagen, die Erdgas verbrennen und "auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar" sind, dürfen weiterhin eingebaut und bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz mit Erdgas betrieben werden, wenn
    • das Gebäude in einem Gebiet liegt, das im Rahmen der Wärmeplanung als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausgewiesen wurde und das spätestens bis Ende 2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden soll und
    • der Gasnetzbetreiber und die nach Landesrecht für die Wärmeplanung zuständige Stelle bis zum 30.6.2028 einen einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis Ende 2044 zu vollendende Umstellung der Netzinfrastruktur auf die vollständige Versorgung mit Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben und darin mindestens festgelegt haben,
      • in welchen technischen und zeitlichen Schritten die Umstellung der Infrastruktur und der Hochlauf auf Wasserstoff erfolgt;
      • wie die Umstellung auf Wasserstoff finanziert wird, insbesondere wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte tragen soll, und
      • mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung von Netzteilen erfolgt.
         
  • Der Fahrplan zur Umstellung auf Wasserstoff muss durch die Bundesnetzagentur geprüft, genehmigt und dessen firstgerechte Umsetzung alle drei Jahre überprüft werden. Stellt die Bundesnetzagentur per Bescheid fest, dass die Umsetzung des Fahrplans nicht den Anforderungen entspricht, muss jede Heizungsanlage, die bis ein Jahr nach diesem Bescheid eingebaut wurde, die 65%-EE-Pflicht innerhalb von drei Jahren nachträglich erfüllen. Der Gebäudeeigentümer hat in diesem Fall einen Anspruch auf Erstattung der daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber dem Gasnetzbetreiber.
     
  • Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse (§ 71g)
    Die zuvor vorgesehenen Anforderungen (Pufferspeicher, Kombination mit Solar, Feinstaubfilter) sind entfallen. Zudem dürfen Holzheizungen auch in Neubauten unbeschränkt eingesetzt werden.
     
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 71h Absatz 1)
    Die thermische Leistung der Wärmepumpe muss bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb mind. 30 % der Heizlast, bei bivalent alternativem Betrieb mind. 40 % der Heizlast betragen. Dies gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 bzw. 40 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht. Die Wärmepumpe muss vorrangig betrieben werden. Fossile Spitzenlasterzeuger müssen Brennwertkessel sein.
  • Solarthermie-Hybridheizung (§ 71h Absatz 2-5)
    Eine Solarthermie-Hybridheizung (solarthermische Anlage in Kombination mit einer Gas-, Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung) kann pauschal als Erfüllungsoption angesetzt werden, wenn Mindestgrößen der Aperturfläche eingehalten werden und der Kessel zu mind. 60 % mit Biomasse, grünem oder blauem Wasserstoff betrieben wird. Alternativ zu diesem pauschalen Nachweis kann der Beitrag einer Solarthermieanlage individuell nach DIN V 18599 ermittelt werden, was in der Regel zu einem höheren Deckungsanteil führen dürfte. 

Alle Erfüllungsoptionen (auch fest Biomasse) sind sowohl im Neubau als auch in Bestandsgebäuden nutzbar. Sofern eine Heizungsanlage als Ergänzung zu einer bestehenden Anlage eingebaut wird, ist kein Nachweis des Deckungsanteils von 65 % erforderlich, wenn die neu eingebaute Anlage einer der o.g. Anlagenformen entspricht.
 

Beratungspflicht bei Einbau von Verbrennungsheizungen
Wer nach dem 1.1.2024 eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen. Ziel ist es, mögliche Kostenrisiken solcher Heizungsanlagen aufzuzeigen. Die Beratung soll daher auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweisen.
Diese Beratung darf von allen Personen durchgeführt werden, die in § 88 Absatz 1 (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 (zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen) genannt sind. Dies sind u.a. auch Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater von der Expertenliste.
 

Ausnahme Übergangsfristen für Sonderfälle
In einigen Sonder- und Härtefallen sollen die verpflichteten Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der 65%-EE-Vorgabe erhalten. Dies betrifft insbesondere sogenannte Heizungshavarien, den geplanten, aber nicht unmittelbar möglichen Anschluss an ein Wärmenetz und den Austausch von Etagenheizungen und Einzelöfen.

  • Bei jedem Heizungstausch (nicht nur bei Heizungshavarien) soll nach § 71i einmalig der Einbau z.B. einer (ggf. gebrauchten) fossilen Heizungsanlage möglich sein, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65%-EE-Vorgabe erfüllt.
     
  • Die geplante Ausnahmeregelung für selbstnutzende Eigentümer/innen, die mind. 80 Jahre alt sind, ist wieder gestrichen worden.
     
  • Eigentümer/innen, die mind. 6 Monate ununterbrochen einkommensabhängige Sozialleistungen beziehen werden auf Antrag von der 65%-EE-Pflicht befreit.
     
  • Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, soll nach §71j eine Übergangszeit von 10 Jahren gelten, in denen weiterhin eine fossile Heizung betrieben werden kann, wenn mit dem Wärmenetzbetreiber ein Vertrag zum Anschluss des Gebäudes und zur Versorgung mit mind. 65 % Wärme aus EE abgeschlossen wird.
     
  • Bei Gebäuden mit mind. einer Etagenheizung soll eine Entscheidungsfrist von fünf Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt werden, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, sollen die Eigentümer/innen weitere acht Jahre Zeit zur Umsetzung bekommen.
     
  • Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) soll es Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren geben.
     

Änderung der Heizkostenverordnung und der Kehr- und Überprüfungsordnung
Die bisherige Ausnahmeregelung für Wärmepumpen- oder Solaranlagen nach §11 Abs. 1 der Heizkostenverordnung wird gestrichen.
Die Kehr- und Überprüfungsverordnung wird an Änderungen der 1. BImSchV von Oktober 2021 angepasst und um neue Aufgabenzuweisungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger erweitert, die sich aus der Überwachung der 65%-EE-Pflicht ergeben.
 

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