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Leitfaden des Bundes zur Wärmeplanung veröffentlicht
Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, die Planungssicherheit für alle öffentlichen und privaten Investitionen zu erhöhen, die sich auf die Wärmeversorgung vor Ort auswirken. Damit soll den lokalen Akteuren eine verbindliche Orientierung geben werden, in welchem Teil des Gemeindegebiets welche Art der Wärmeversorgung (leitungsgebunden oder dezentral und in Verbindung mit klimaneutralen Energieträgern) vorrangig eingesetzt werden soll.
Das Öko-Zentrum NRW bietet einen Lehrgang zur kommunalen Wärmeplanung an. Weitere Informationen finden Sie hier.
Update 02.07.2024 Leitfaden des Bundes zur Wärmeplanung veröffentlicht
Am 1.7.2024 wurde der „Leitfaden Wärmeplanung - Empfehlungen zur methodischen Vorgehensweise für Kommunen und andere Planungsverantwortliche“ sowie ein zugehöriger "Technikkatalog" veröffentlicht, die von einem Konsortium im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erstellt wurden.
Der Leitfaden Wärmeplanung soll als Anleitung bei der Durchführung der Kommunalen Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz dienen. Er ist rechtlich unverbindlich und liefert dennoch wichtige und detaillierte Hinweise zur methodischen Vorgehensweise bei der kommunalen Wärmeplanung. Neben Empfehlungen zum Verfahren und zur Methodik sowie einer Übersicht der jeweils zu beteiligenden Akteure enthält der Leitfaden auch Hinweise auf relevante Datenquellen und zur Datenerhebung.
Zusätzlich zum ausführlichen Leitfaden Wärmeplanung wurde eine Kompaktversion veröffentlicht, welche die Navigation durch den Leitfaden erleichtern soll.
Ergänzend zum Leitfaden wurde ein „Technikkatalog“ samt Begleitdokument veröffentlicht, der ein aufeinander abgestimmtes und wissenschaftlich fundiertes Set an Parametern liefert, das bei der quantitativen Bewertung der Wirtschaftlichkeit und der Klimawirkung unterschiedlicher Versorgungsoptionen herangezogen werden kann.
Der Technikkatalog besteht aus Excel-Tabellen mit techno-ökonomischen Parametern der wesentlichen Technologien zur Erzeugung, Speicherung und Verteilung von Wärme sowie Angaben zur Effizienzsteigerung in Gebäuden. Er enthält zudem erwartete Entwicklungen der THG-Emissionsfaktoren der Wärmeerzeugung.
Die Kennwerte im Technikkatalog sollen als Orientierung für die Erstellung von Wärmeplänen dienen. Die Verwendung des Technikkatalogs im Rahmen der Wärmeplanung wird empfohlen, ist jedoch unverbindlich.
Das Komepetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) übernimmt nach der Veröffentlichung der o.g. Dokumente die weitere Aktualisierung, Ergänzung und Vertiefung der Themen.
Das Öko-Zentrum NRW bietet sowohl die Kommunale Wärmeplanung als Dienstleistung als auch einen Lehrgang zur Ausbildung von Kommunalen Wärmemanagern/innen an.
Update 15.12.2023 Wärmeplanungsgesetz im Bundesrat endgültig verabschiedet
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt. Das Gesetz kann somit zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 01.01.2024 in Kraft treten.
Update 17.11.2023 Bundestag verabschiedet Gesetz zu Wärmeplanung und Wärmenetzen
Am 17.11.2023 hat der Bundestag das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ endgültig verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats wird am 30. November 2023 erwartet. Seit der letzten Aktualisierung wurden zusätzliche Anpassungen vorgenommen, wobei sich die überarbeiteten Regelungen insbesondere auf den Einsatz von Biomasse und die Anrechnung von Wärme aus der Müllverbrennung fokussieren.
Hier sind die zentralen Änderungen im Überblick:
Eine detaillierte Übersicht über die spezifischen Änderungen und aktualisierten Informationen finden Sie unter folgendem Link: Deutscher Bundestag - Bundestag billigt Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung
Update 23.08.2023 Bundeskabinett beschließt Gesetz zu Wärmeplanung und Wärmenetzen
Am 16.08.2023 hat das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" beschlossen. Das Gesetz soll zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz zum 01.01.2024 in Kraft treten. Gegenüber dem 2. Referentenentwurf vo, 21.07.2023 wurden u.a. folgende Anpassungen vorgenommen:
Detaillierte Informationen zum Gesetzentwurf und zum weiteren Ablauf des parlamentarischen Verfahrens sind auf der Internetseite des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) zu finden.
Update 24.07.2023 Überarbeiteter Gesetzentwurf verknüpft Wärmeplanung und GEG
Der Entwurf für das „Gesetz zur Wärmplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ wurde überarbeitet und am 21.7.2023 zum zweiten Mal in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Dabei sind die bisherige Ressortabstimmung, die Stellungnahmen aus der ersten Länder- und Verbändeanhörung sowie die politischen Einigungen zur 65%-EE-Pflicht im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in den überarbeiteten Entwurf eingeflossen.
Folgende Regelungen wurden gegenüber dem Entwurf vom 1.6.2023 geändert:
Der Gesetzesentwurf soll am 16.08.2023 vom Bundeskabinett beschlossen werden und zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Download (Stand 21.7.2023):
Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Update 02.06.2023 Referentenentwurf liegt vor
Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zum "Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (WPG) veröffentlicht. Der Gesetzentwurf soll Anfang Juli 2023 vom Bundeskabinett beschlossen werden und dann in das parlamentarische Verfahren gehen. Bis Ende des Jahres soll das Gesetz vom Bundestag beschlossen werden und anschließend in Kraft treten.
Es ist geplant, dass Kommunen ab 10.000 Einwohnern die Wärmeversorgung auf ihrem Hoheitsgebiet spätestens bis zum 31.12.2027 durch einen kommunalen Wärmeplan darstellen. Für Kommunen ab 100.000 Einwohnern sollen die Wärmepläne bereits bis zum 31.12.2025 vorliegen.
Für Kommunen unter 10.000 Einwohnern sieht der Entwurf vor, dass die Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung im Landesrecht ausgesetzt werden oder durch ein vereinfachtes Verfahren ersetzt werden kann.
Bereits bestehende Wärmepläne sind bis zu den entsprechenden Terminen an die Anforderungen des Gesetztes anzupassen. Eine Fortschreibung alle fünf Jahre soll die Inhalte des Wärmeplans überprüfen und - sofern notwendig - neu ausrichten.
Das Gesetz stellt Anforderungen an den Inhalt der kommunalen Wärmepläne, der zuverwendenden Daten und der zu beteiligenden Akteure, wie beispielsweise die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die Produzenten von Wärme (> 100 MWh) und gasförmigen Energieträgern, die großen Wärmeverbraucher (> 500 MWh), Energiegemeinschaften und andere staatliche Hoheitsträger (Nachbarkommunen, Gemeindeverbände, etc.).
Hervorzuheben sind die Anforderungen zur Datenverarbeitung, beispielsweise dass die für die Planung relevanten Daten in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu erheben sind und an die planungsverantwortliche Stelle weiterzugeben sind (Auskunftspflicht). Die planungsverantwortliche Stelle hat jedoch dafür zu sorgen, dass die Sicherheit des Datenschutzes gewährleistet bleibt.
Inhaltlich werden fünf Arbeitsschritte vorgegeben:
Diese werden in den entsprechenden Paragrafen mit Anforderungen versehen und durch weitere Anlagen mit zusätzlichen Bestimmungen ergänzt.
Die Bindungswirkung der kommunalen Wärmeplänen ist verwaltungsrechtlicher Natur. Nach Bestätigung durch den Gemeinderats ist der Wärmeplan demnach bei der Bearbeitung von Bauleitplänen oder Vorhaben nach § 29 – 35 BauGB als abwägungsrelevanter Belang zu beachten.
Der Gesetzentwurf enthält zudem Vorgaben zur Dekarbonisierung der Wärmenetze:
Download (Stand 1.6.2023):
Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
Update 01.11.2022
Förderung der kommunalen Wärmeplanung gestartet
Mit einer Überarbeitung der Kommunalrichtlnie ist zum 1.11.2022 eine Impulsförderung für die kommunale Wärmeplanung eingeführt worden. Im neuen Förderschwerpunkt 4.1.11 wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister/innen gefördert. Bei Antragsstellung bis Ende 2023 beträgt der Zuschuss 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben, für finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten beträgt der Zuschuss 100 %. Danach reduzieren sich die Förderquoten auf 60 % bzw. 80 %.
Mit der Förderung wurden inhaltliche Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung formuliert, die im Technischen Annex zur Kommunalrichtlinie beschrieben sind. Der Wärmeplan muss neben einer Bestandsanalyse auch eine Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive einer räumlichen Darstellung enthalten. Dazu gehört außerdem eine Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen bzw. lokalen Potenzialen von Erneuerbaren Energien. Für zwei bis drei Fokusgebiete, die kurz- und mittelfristig prioritär zu behandeln sind, sind zusätzlich konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten. Auch die Beteiligung relevanter Verwaltungseinheiten, ein passendes Controlling und eine Verstetigungs- sowie Kommunikationsstrategie sollen in die Planung integriert werden.
Die Förderung kann ab sofort beantragt werden. Weitere Informationen sind auf der Internetseite zum neuen Förderschwerpunkt verfügbar.
Kommunale Wärmeplanung soll verpflichtend werden
Im Koalitionsvertrag der Ampel sowie im Klimaschutz-Sofortprogramm vom 13.07.2022 wurde die kommunale Wärmeplanung bereits als ein wichtiger Baustein zur Minderung der Treibhausgasemissionen angekündigt. Nun liegt ein erstes Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dazu vor.
Der Bund will die Länder gesetzlich verpflichten, für einen bestimmten Teil der Bevölkerung und einem einhergehenden Raumwärmebedarf (z.B. 75 Prozent) Wärmepläne erstellen zu lassen. Dafür wird ein eigenes Bundesgesetz geschaffen, das unterschiedliche Vorgaben je nach Dichte des besiedelten Raumes vorsieht. Diskutiert werden beispielsweise Schwellenwerte von 10.000 – 20.000 Einwohner, ab der eine kommunale Wärmeplanung verpflichtend umgesetzt werden soll.
Die vom Bund verpflichteten Bundesländer werden diese Aufgabe den Kommunen und Landkreisen übertragen. Methodische und inhaltliche Festlegungen sowie Anforderungen sollen parallel vom Bund gemeinsam mit Ländern, Kommunen und Stakeholdern erarbeitet werden. Bisher werden folgende Umsetzungsschritte bei der kommunalen Wärmeplanung vorgeschlagen:
Inhaltlich werden vier Abschnitte bei der Erstellung des Wärmeplans genannt, die für das gesamte Gemeindegebiet räumlich aufgelöst erarbeitet werden sollen:
Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes für kommunale Wärmeplanung soll spätestens nach drei Jahren jede verpflichtete Kommune einen Wärmeplan erstellt haben. Kommunen in den „Vorreiter-Ländern“ wie z.B. Baden-Württemberg, die bereits eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet haben, sollen ihre Pläne in diesem Zeitraum an die Erfordernisse des Bundesgesetzes anpassen – starke Unterschiede zwischen bisherigen und künftigen Vorgaben soll es aber nicht geben.
Zur notwendigen Datenerhebung sind Kommunen berechtigt und verpflichtet, diese von Bürgern, Unternehmen und anderen staatlichen Stellen (z.B. Zensus) einzufordern und auszuwerten. Eine Fortschreibung der Wärmepläne soll alle fünf Jahre erfolgen.
Bestehende Förderprogramme und Planungsinstrumente sollen stärker mit der kommunalen Wärmeplanung verflechtet werden. Dazu gehören vor allem die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Eine Impulsförderung zur Erstellung der Wärmepläne ist seit dem 1.11.2022 über einen neuen Förderschwerpunkt in der Kommunalrichtlinie verfügbar. Nach Ende der Impulsförderung und Inkrafttreten des Bundesgesetzes soll eine Förderung nur noch für solche Kommunen möglich sein, die nicht von der gesetzlichen Pflicht erfasst werden.
Zur Unterstützung der Kommunen ist bereits am 07.04.2022 das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) vom Bund gegründet worden. Dieses soll als Anlaufstelle, Plattform und Netzwerk dienen, um die Kommunen bei der Erstellung kommunaler Wärmepläne zu beraten und zu unterstützen.
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