Kommunale Wärmeplanung

Energieeffizienz |

Neue Förderung über die Kommunalrichtlinie

Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, die Planungssicherheit für alle öffentlichen und privaten Investitionen zu erhöhen, die sich auf die Wärmeversorgung vor Ort auswirken. Damit soll den lokalen Akteuren eine verbindliche Orientierung geben werden, in welchem Teil des Gemeindegebiets welche Art der Wärmeversorgung (leitungsgebunden oder dezentral und in Verbindung mit klimaneutralen Energieträgern) vorrangig eingesetzt werden soll.
 

Update 01.11.2022
Förderung der kommunalen Wärmeplanung gestartet
Mit einer Überarbeitung der Kommunalrichtlnie ist zum 1.11.2022 eine Impulsförderung für die kommunale Wärmeplanung eingeführt worden. Im neuen Förderschwerpunkt 4.1.11 wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister/innen gefördert. Bei Antragsstellung bis Ende 2023 beträgt der Zuschuss 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben, für finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten beträgt der Zuschuss 100 %. Danach reduzieren sich die Förderquoten auf 60 % bzw. 80 %.
Mit der Förderung wurden inhaltliche Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung formuliert, die im Technischen Annex zur Kommunalrichtlinie beschrieben sind. Der Wärmeplan muss neben einer Bestandsanalyse auch eine Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive einer räumlichen Darstellung enthalten. Dazu gehört außerdem eine Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen bzw. lokalen Potenzialen von Erneuerbaren Energien. Für zwei bis drei Fokusgebiete, die kurz- und mittelfristig prioritär zu behandeln sind, sind zusätzlich konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten. Auch die Beteiligung relevanter Verwaltungseinheiten, ein passendes Controlling und eine Verstetigungs- sowie Kommunikationsstrategie sollen in die Planung integriert werden.

Die Förderung kann ab sofort beantragt werden. Weitere Informationen sind auf der Internetseite zum neuen Förderschwerpunkt verfügbar.
 

Kommunale Wärmeplanung soll verpflichtend werden
Im Koalitionsvertrag der Ampel sowie im Klimaschutz-Sofortprogramm vom 13.07.2022 wurde die kommunale Wärmeplanung bereits als ein wichtiger Baustein zur Minderung der Treibhausgasemissionen angekündigt. Nun liegt ein erstes Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dazu vor.

Der Bund will die Länder gesetzlich verpflichten, für einen bestimmten Teil der Bevölkerung und einem einhergehenden Raumwärmebedarf (z.B. 75 Prozent) Wärmepläne erstellen zu lassen. Dafür wird ein eigenes Bundesgesetz geschaffen, das unterschiedliche Vorgaben je nach Dichte des besiedelten Raumes vorsieht. Diskutiert werden beispielsweise Schwellenwerte von 10.000 – 20.000 Einwohner, ab der eine kommunale Wärmeplanung verpflichtend umgesetzt werden soll.

Die vom Bund verpflichteten Bundesländer werden diese Aufgabe den Kommunen und Landkreisen übertragen. Methodische und inhaltliche Festlegungen sowie Anforderungen sollen parallel vom Bund gemeinsam mit Ländern, Kommunen und Stakeholdern erarbeitet werden. Bisher werden folgende Umsetzungsschritte bei der kommunalen Wärmeplanung vorgeschlagen:

  • Erarbeitung eines Wärmeplans (entweder durch die Kommune selbst oder über die Beauftragung eines Dienstleisters)
  • Öffentlichkeitsbeteiligung der betroffenen Akteure (Gebäudeeigentümer, Unternehmen, Energieversorger etc.)
  • Verabschiedung des Wärmeplans als Rechtsakt
  • Koordinierung der Umsetzung

Inhaltlich werden vier Abschnitte bei der Erstellung des Wärmeplans genannt, die für das gesamte Gemeindegebiet räumlich aufgelöst erarbeitet werden sollen:

  • Die Bestandsanalyse zeigt den aktuellen Wärmebedarf und die resultierenden THGEmissionen, sowie Informationen zu Gebäudetypen, Baualtersklassen und die aktuelle Versorgungsstruktur
  • In der Potenzialanalyse werden Senken (z.B. durch die Sanierung und eine Steigerung der Energieeffizienz) sowie Potenziale von erneuerbaren Energien und Abwärme aufgezeigt.
  • Im Zielszenario wird ein klimaneutrales Ziel der Wärmeversorgung im Jahr 2045 aufgezeigt, bei dem auch Meilensteine für die Jahre 2030, 2035 und 2040 die zukünftige Entwicklung des Wärmebedarfs beschreiben
  • Abschließend zeigt die Wärmewendestrategie mögliche Maßnahmen auf, um das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung im Jahr 2045 zu erreichen

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes für kommunale Wärmeplanung soll spätestens nach drei Jahren jede verpflichtete Kommune einen Wärmeplan erstellt haben. Kommunen in den „Vorreiter-Ländern“ wie z.B. Baden-Württemberg, die bereits eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet haben, sollen ihre Pläne in diesem Zeitraum an die Erfordernisse des Bundesgesetzes anpassen – starke Unterschiede zwischen bisherigen und künftigen Vorgaben soll es aber nicht geben.

Zur notwendigen Datenerhebung sind Kommunen berechtigt und verpflichtet, diese von Bürgern, Unternehmen und anderen staatlichen Stellen (z.B. Zensus) einzufordern und auszuwerten. Eine Fortschreibung der Wärmepläne soll alle fünf Jahre erfolgen.

Bestehende Förderprogramme und Planungsinstrumente sollen stärker mit der kommunalen Wärmeplanung verflechtet werden. Dazu gehören vor allem die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Eine Impulsförderung zur Erstellung der Wärmepläne ist seit dem 1.11.2022 über einen neuen Förderschwerpunkt in der Kommunalrichtlinie verfügbar. Nach Ende der Impulsförderung und Inkrafttreten des Bundesgesetzes soll eine Förderung nur noch für solche Kommunen möglich sein, die nicht von der gesetzlichen Pflicht erfasst werden.

Zur Unterstützung der Kommunen ist bereits am 07.04.2022 das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) vom Bund gegründet worden. Dieses soll als Anlaufstelle, Plattform und Netzwerk dienen, um die Kommunen bei der Erstellung kommunaler Wärmepläne zu beraten und zu unterstützen.

 

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