Bundeskabinett beschließt Gebäudeenergiegesetz

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GEG ist auf dem Weg...

Nach der Einigung zum Klimaschutzprogramm 2030 soll es nun auch mit dem Gebäudeenergiegesetz schnell gehen. Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf zum Gebäudeenergiegesetz verabschiedet.

Den GEG-Entwurf sowie unsere ausführliche Zusammenfassung der Neuerungen könnten Sie am Ende dieser Seite herunterladen.

Der Entwurf setzt u.a. folgende Punkte aus dem Klimapaket um:

Überprüfung der energetischen Standards 2023
Die energetischen Anforderungen an Neubauten und Sanierungen werden nicht verschärft. Das Niveau der EnEV ab Anfang 2016 wird zum Niedrigstenergiegebäude erklärt. Zudem wird eine Überprüfung der energetischen Standards im Jahr 2023 vorgeschrieben. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Überprüfung soll dann vermutlich 2024 ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Weiterentwicklung der Anforderungen vorgelegt werden.

Verbot von Ölheizungen ab 2026
Das mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossene Verbot von Ölheizungen wird mit dem GEG-Entwurf umgesetzt, enthält allerdings zahlreiche Ausnahmen. Ab Anfang 2026 dürfen mit Heizöl betriebene Kessel nur dann noch in Betrieb genommen werden, wenn

  • bei Neubauten die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien nicht über Ersatzmaßnahmen erfüllt wird
  • ein bestehendes öffentliches Gebäude die Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien erfüllt (jedoch nicht über Ersatzmaßnahmen)
  • ein bestehendes Gebäude den Wärme- und Kältebedarf anteilig durch erneuerbare Energien deckt (ohne Angabe eines erforderlichen Deckungsanteils) oder
  • bei einem bestehenden Gebäude kein Gasversorgungsnetz und kein Fernwärmenetz am Grundstück anliegen und eine anteilige Deckung des Wärme- und Kältebedarfs durch erneuerbare Energien technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.

Zudem gilt das Verbot von Ölheizungen nicht, wenn der Einbau eines anderen Heizsystems „im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte“ führt.

"Obligatorische" Energieberatung
Der GEG-Entwurf sieht vor, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern der Verkäufer oder der Makler "dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband" anbieten müssen. Laut der Begründung zum GEG-Entwurf soll dies eine "informatorische Beratung auf Basis des Energieausweises" sein, die der Aufklärung des Käufers über grundlegende Inhalte des Energieausweises dient.

Zudem muss der Eigentümer bei Änderungen an bestehenden Ein- und Zweifamilienhäusern, bei denen die Einhaltung der EnEV-Anforderungen durch eine energetische Bilanzierung (und nicht durch das Bauteilverfahren) nachgewiesen werden soll, "vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband" durchführen.

Zusammenfassung des GEG-Entwurfs
Wir haben den aktuellen Entwurf analysiert und die wichtigsten Neuerungen gegenüber dem derzeitigen Energieeinsparrecht (EnEV/EEWärmeG) für Sie zusammengefasst:

Zusammenfassung GEG-Entwurf 2019 (pdf, 220 kB)
Regierungsentwurf GEG vom 23.10.2019 (pdf, 1,1 MB)


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