Klimaschutzprogramm 2030

Energieeffizienz |

Zusammenfassung zum Gebäudebereich

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 das Entwurf des Klimaschutzgesetzes und das Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung beschlossen.

Die wichtigsten Punkte für den Gebäudesektor finden Sie im Folgenden zusammengefasst:

Klimapolitische Ziele und Maßnahmen im Gebäudebereich
Die Treibhausgas-Emissionen im Gebäudesektor sind seit 1990 von 210 Mio. t CO2-Äq. bis 2018 bereits um rund 44 Prozent gesunken. 2018 lagen sie nach ersten Schätzungen bei 117 Mio. t. Durch bereits bestehende Regelungen (Förderprogramme, EnEV, EEWärmeG, etc.) könnten die Emissionen bis 2030 auf rund 90 Mio. t CO2-Äq. sinken.

Im Jahr 2030 dürfen im Gebäudesektor jedoch noch höchstens 72 Mio. t CO2emittiert werden. Dies entspricht einem Rückgang um 66 bis 67 Prozent gegenüber 1990.

Um diese ambitionierten Ziele zu erreichen, sind zusätzliche, wirkungsvolle Maßnahmen notwendig. Grundlage ist dabei ein Mix aus verstärkter Förderung, Information und Beratung, Bepreisung von CO2 sowie Ordnungsrecht.

Steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
Die steuerliche Förderung energetischer Sanierungen bei selbstgenutztem Eigentum soll ab 2020 in Ergänzung zur bereits existierenden Förderung eingeführt werden. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die technischen Anforderungen der Gebäudeförderung (KfW, BAFA) einhalten, soll ein über drei Jahre verteilter Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 20 % der Investitionskosten möglich sein. Dazu liegt bereits ein Gesetzentwurf vor. Alternativ kann weiterhin die bisherige Förderung (KfW-Gebäudesanierungsprogramm oder BAFA-Marktanreizprogramm) genutzt werden. Diese Förderprogramme sollen zukünftig „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) genannt werden und dort soll die Förderung von Einzelmaßnahmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Bundesförderung für effiziente Gebäude
Mit der neu konzipierten „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) sollen "voraussichtlich in 2020" die bestehenden investiven Förderprogramme im Gebäudebereich zu einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot gebündelt und inhaltlich optimiert werden. Damit soll die Adressatenfreundlichkeit und Attraktivität der Förderung deutlich gesteigert und die Antragsverfahren deutlich vereinfacht werden. Es soll nur noch ein Antrag für Effizienzmaßnahmen und Erneuerbare Energien genügen. Die Mittelausstattung des Programms soll erhöht werden.
Für umfassende Sanierungen zu einer Effizienzhausstufe im Bereich Wohngebäude sollen die Fördersätze um 10 Prozentpunkte erhöht werden.
Zudem möchte man im Rahmen der KfW-Förderung dafür sorgen, dass weitere Zielgruppen durch direkte Zuschüsse gefordert werden können (z. B. steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften; Wohnungsunternehmen mit hohen Verlustvortragen; Personen ohne oder mit nur geringer veranlagter Steuerschuld wie z. B. Rentner; Vermieter; Eigentümer eigenbetrieblich genutzter Gebäude).

Erneuerung von Heizanlagen
Um die Austauschrate von Ölheizungen zu erhöhen, soll eine „Austauschprämie“ mit einem Förderanteil von bis zu 40 Prozent für ein neues, effizienteres Heizsystem in die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) integriert werden.
Ziel des neuen Förderkonzepts ist es, für alle derzeit mit Heizöl betriebenen Heizungen einen attraktiven Anreiz zur Umstellung auf erneuerbare Wärme, oder, wo dies nicht möglich ist, auf effiziente hybride Gasheizungen, die anteilig EE einbinden, zu geben. Zudem soll der Einbau von Ölheizungen in Gebäude, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist, ab 2026 nicht mehr gestattet sein. Im Neubau und Bestand sollen jedoch Hybridlosungen auch künftig möglich. Dies soll noch 2019 im Gebäudeenergiegesetz verankert werden.

Förderung der seriellen Sanierung im Gebäudebereich
Die industrielle Vorfertigung von Fassaden- und Dachelementen und eine standardisierte Installation von Anlagentechnik, inkl. der Versorgung mit eigenerzeugtem Strom in Verbindung mit neuen Investitions- und Vertragsmodellen sollen ebenfalls gefördert werden.

Aufstockung energetische Stadtsanierung
Für Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung" soll nicht nur planmäßig Fortgeführt werden, sondern es sollen im Jahr 2020 hierfür neue Fördertatbestände entwickelt bzw. verbessert werden. Im Zuschussprogramm sollen insbesondere umweltfreundliche Mobilitätskonzepte, interkommunale Konzepte, Maßnahmen der Wärmenetzplanung in den Konzepten und bei der Tätigkeit des Sanierungsmanagements sowie Konzepte, die sich auf gemischte Quartiere (Kombination von Neubau- und Bestandsgebäuden) beziehen, stärker berücksichtigt werden.

In den KfW-Programmen 201/202 soll im ersten Schritt der Tilgungszuschuss von 5 % auf 10 % ab 4. Quartal 2019 erhöht werden. Im KfW-Programm 202 wird dies zum 25.11.2019 umgesetzt. Weitere inhaltliche Programmverbesserungen für die kommunale Versorgungsinfrastruktur sollen im Jahr 2020 entwickelt werden.

Energieberatung und Öffentlichkeitsarbeit

Die „Energieberatung für Wohngebäude“ soll verbessert und die Förderung von 60 % auf 80 % angehoben werden. Zu bestimmten Anlässen (z.B. Eigentümerwechsel) sollen Beratungen obligatorisch werden. Dies soll noch 2019 im Gebäudeenergiegesetz verankert werden. Die Kosten sollen über die bestehenden Förderprogramme gedeckt werden.

Im Rahmen der Informationskampagne des BMWi „Deutschland macht’s effizient“ soll die Informationen künftig noch fachspezifischer und zielgruppenschärfer erfolgen. Im Rahmen des individuellen Sanierungsplans sollen auch Gebäudeeigentümer über den Mehrwert von energetischen Modernisierungsmaßnahmen informiert werden. Dazu will die Bundesregierung ein Konzept vorlegen.

Vorbildfunktion Bundesgebäude

Neue Gebäude des Bundes sollen ab 2022 mindestens einem Effizienzhaus 40 Standard entsprechen, für Sondernutzungen sollen analoge Zielvorgaben entwickelt werden. Dieses Ziel soll noch 2019 in einem Erlass des Bundeskabinetts für klimaneutrale Neu- und Erweiterungsbauten des Bundes verbindlich festgelegt werden.

In einem zweiten Schritt sollen auch für den vorhandenen Gebäudebestand des Bundes Sanierungsziele für 2030 und 2050 in diesem Erlass verbindlich vorgegeben werden. Dazu soll bei allen neuen großen Sanierungs- und Modernisierungsbauvorhaben ab einem noch zu definierenden Stichtag mindestens ein Effizienzhaus 55 Standard zu Grunde gelegt werden. Für Sonderbauten sollen auch bei Sanierungen analoge Zielvorgaben entwickelt und Ausnahmetatbestände (Denkmalschutz etc.) berücksichtigt werden. In dem Erlass soll eine jährliche Sanierungsrate festgelegt werden, um Klimaschutzziele erreichen zu können.

Weiterentwicklung des energetischen Standards (Gebäudeenergiegesetz)

Die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens soll auch künftig ein zu beachtender wesentlicher Eckpunkt bleiben. Die nächste Überprüfung der geltenden energetischen Standards soll entsprechend der europarechtlichen Vorgaben im Jahr 2023 erfolgen. Die energetischen Standards von Wohn- und Nichtwohngebäuden sollen dann umgehend weiterentwickelt werden. Dabei sollen das geltende Wirtschaftlichkeitsgebot und der Grundsatz der Technologieoffenheit gewahrt bleiben.

Der letztgenannte Punkt ist aus unserer Sicht so zu verstehen, dass entsprechen dem vorliegende Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes auch weiterhin keine Verschärfungen der energetischen Standards für Neubauten und Sanierungen vorgesehen sind.

Einführung einer CO2-Bepreisung

Die geplante Einführung einer CO2-Bepreisung ab 2021 wird sich ebenfalls auf den Gebäudebereich auswirken. Durch den geplanten stetigen Anstieg der der Zertifikatspreise von anfänglich 10 €/t auf 35 €/t im Jahr 2025 werden sich auch die Energiepreise für den Betrieb von Gebäuden erhöhen. Dies hat Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit bei energetischen Sanierungen und Neubauvorhaben, insbesondere im Vergleich zwischen fossilen und erneuerbaren Energieträgern.

Als Ausgleich zur Entlastung von Bürgern und Unternehmen soll die EEG-Umlage ab 2021 schrittweise geringfügig gesenkt werden. Dies wird zu leicht geringeren Strompreisen führen und im Gebäudebereich die Wirtschaftlichkeit von Wärmepumpen etwas weiter verbessern. Gleichzeitig reduzieren geringere Strompreise allerdings grundsätzlich auch den Anreiz in Maßnahmen zur Stromeinsparung zu investieren.

Umsetzung des Klimaschutzprogramms
Zur Umsetzung der zahlreichen Maßnahmen des Klimaschutzprogramms müssen viele Gesetze geändert werden. Dazu will die Bundesregierung kurzfristig zwei Gesetzspakete voranbringen. Ein Paket soll solche Änderungen enthalten, für die keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. In einem zweiten Paket sollen die Gesetzes bzw. Änderungen zusammengefasst werden, für die eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Dazu gehört z.B. das Gebäudeenergiegesetz. 

Das komplette Klimaschutzprogramm können Sie hier herunterladen:

Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung

 

Die wichtigsten Neuerungen - kompakt für Sie zusammengefasst!
Unser kostenloser Newsletter erscheint alle zwei Monate  Jetzt anmelden!

« zurück zur Übersicht