Auf dieser Seite informieren wir aktuell über Neuregelungen und Erleichterungen zur Installation von Photovoltaikanlagen:
Update 27.09.2024: Privilegierung von Steckersolargeräten vom Bundesrat gebilligt
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung die unten genannten Änderungen am Wohnungseigentums- und Mietrecht gebilligt, mit denen unter anderem das Anbringen von Steckersolaranlagen erleichtert werden soll. Das Gesetz kann nun ausgefertigt werden und tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Update 05.07.2024: Privilegierung von Steckersolargeräten vom Bundestag beschlossen
Der Bundestag hat am 4.7.2024 ein Gesetz beschlossen, mit dem im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen wird.
Durch die Änderungen des Mietrechts im BGB und im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind Vermieter/innen und Eigentümergemeinschaften künftig dazu verpflichtet, der Installation von Steckersolargeräten zuzustimmen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann dies verweigert werden, beispielsweise aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes. Sie haben aber ein Mitspracherecht bei der Frage, wie und wo das Steckersolargerät angebracht wird und dürfen bei Auszug weiterhin den Rückbau der Anlage verlangen.'
Update 16.05.2024: Solarpaket I beschlossen
Nachdem Bundestag und Bundesrat das Solarpaket 1 am 26. April 2024 verabschiedet haben, sind die neuen Regelungen am dem 16. Mai 2024, dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten.
Wir haben die Neuerungen für gebäudebezogene Photovoltaikanlagen hier zusammengefasst:
Photovoltaik auf privaten Dächern:
- Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglicht eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes. Die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Aufgrund dieser Befreiungen ist in Abgrenzung zum eigenständig fortbestehenden Mieterstrommodell keine zusätzliche Förderung der in diesem Modell innerhalb des Gebäudes genutzten Strommengen vorgesehen. Die Überschusseinspeisung in das Netz wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Nebenanlagen des Gebäudes können für die Installation der PV-Anlage ebenso genutzt werden wie Stromspeicher zur Zwischenspeicherung des Stroms.
- Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden. Hierfür entfällt die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet. Zudem soll Balkon-PV an normalen Steckdosen ermöglicht werden. Die „Steckerfrage“ und technische Details der Anlagen werden aber rechtlich nicht in Gesetzen, sondern in technischen Normen geregelt. Die Norm wird derzeit durch den VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (genauer DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE) überarbeitet.
- Die sehr geringen Stromverbräuche, welche bei Volleinspeiseanlagen für den Wechselrichter anfallen, sollen zukünftig unbürokratisch abgerechnet werden können. Bisher waren dazu oft separate Stromlieferverträge erforderlich, die hohe, als unverhältnismäßig empfundene, Kosten zur Folge hatten. Nun wird die Möglichkeit geschaffen, die Strommengen unter bestimmten Voraussetzungen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mit abzurechnen.
- Für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen deutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen. Für Freiflächenanlagen wurde der Ersatz von Modulen bereits im Jahr 2022 neu geregelt.
Photovoltaik auf gewerblichen Dächern:
- Für größere Solaranlagen ab 40 kW auf Dächern wird die Förderung um 1,5ct/kWh angehoben. Zusätzlich wachsen die ausgeschriebenen Mengen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen auf 2,3 GW pro Jahr ab 2026. Um eine wettbewerbliche Preisbildung in diesem professionellen Segment zu unterstützen, wird nach einer Übergangszeit von einem Jahr die Anlagengröße, ab der die Teilnahme an Ausschreibungen verpflichtend ist, auf 750 kW gesenkt.
- Bisher sind Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zur Direktvermarktung verpflichtet. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung, aber auch ohne Direktvermarktungskosten, an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt.
- Anlagenzertifikate werden erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Außerdem wird das Verfahren massentauglich ausgestaltet. Im Solarpaket I wird die gesetzliche Grundlage für die erforderliche Datenbank für Einheitenzertfikate geschaffen. Damit werden Regelungen zu Vereinfachungen bei den erforderlichen Anlagenzertifikaten ergänzt
- Der Mieterstrom wird in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die bislang in Quartieren häufig ein Problem darstellten.
Sonstige Änderungen:
- Die Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Es ist nicht erforderlich, im Verhältnis von Anlagenbetreiber mit Direktvermarktern in diesem Segment gesetzliche Vorgaben zur technischen Ausstattung zu machen. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger. Zwischen Direktvermarkter und Anlagenbetreiber kann dennoch die Steuerbarkeit der direktvermarkteten Anlage vereinbart werden.
- Die bestehenden Regelungen, nach denen PV-Anlagen nach ihrem Förderende vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.
Update 18.08.2023: Das Bundeskabinett hat am 16.8.2023 den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" - das sogenannte Solarpaket I - beschlossen. Darin sind zahlreiche Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie und zur Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik enthalten, die wir im Folgenden zusammenfassen:
- Stecker-PV-Anlagen (Balkonsolar)
- Anhebung der maximal zulässigen Leistung von 600 Watt auf 800 W (bzw. VA) für den Wechselrichter. Die Modulleistung darf bei max. 2.000 W liegen.
- Keine Anmeldung beim Netzbetreiber mehr erforderlich, nur noch im Marktstammdatenregister
- Stecker-PV-Anlagen dürfen solange an vorhandenen Zählern (auch Ferraris-Zähler ohne Rücklaufsperre) betrieben werden, bis der Netzbetreiber den Zähler austauscht.
- Stecker-PV-Anlagen werden bei der Anlagenzusammenfassung (in Kombination mit größeren Dachanlagen) nicht berücksichtigt.
- Betrieb mit herkömmlichem Schukostecker soll möglich sein, dazu muss jedoch die Normung durch den VDE bzw. die DKE überarbeitet werden.
- Änderungen bei der Zustimmungspflicht von WEGs und Vermietern sind über einen anderen Gesetzentwurf geplant.
- „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“
Mit der „Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ soll eine bürokratiearme Lieferung von PV-Strom innerhalb eines Gebäudes ermöglicht werden. Die Weitergabe von PV-Strom an zum Beispiel Wohn- oder Gewerbemieter oder Wohnungseigentümer soll weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Der erzeugte Solarstrom soll dabei über einem vereinbarten Schlüssel rechnerisch auf alle beteiligten Nutzer aufgeteilt und abgerechnet werden können.
Parallel soll das bereits etablierte Mieterstrommodell erstmals auch für die Belieferung von gewerblichen Stromverbrauchern geöffnet und bürokratische Anforderungen reduziert werden.
- Flexibilisierung bestehender Schwellenwerte, insbesondere für Gewerbe-PV:
Anlagenbetreiber, die bisher (ab 100 kW) der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen ohne Vergütung – aber auch ohne Direktvermarktungskosten – an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch. Damit soll vermieden werden, dass Anlagenbetreiber weiterhin ihre Anlage trotz höhere Dachkapazität auf unter 100 kW dimensionieren.
Zudem soll zukünftig ein Anlagenzertifikat erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein. Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen. Zudem enthält das Gesetz Vereinfachungen bei der sog. Anlagenzusammenfassung. Dies führt dazu, dass der Zubau neuer Dachanlagen an einem separaten Anschlusspunkt nicht mehr zum Überschreiten von Schwellenwerten führen kann.
- Weitere Maßnahmen für PV an Gebäuden
- Das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren wird auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet.
- Vorgaben zur technischen Ausstattung kleinerer Anlagen bis 25 kW in der Direktvermarktung werden gelockert. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen wird dadurch günstiger.
- Auch für Dachanlagen werden die Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagendeutlich verbessert, um z.B. den Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen zu ermöglichen.
- Maßnahmen zum Ausbau von Freiflächenanlagen
Die Förderung von Solaranlagen soll grundsätzlich auch in benachteiligten Gebieten möglich sein, die bislang für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden. Gleichzeitig wurde eine Obergrenze definiert, die für einen ausgewogenen Ausgleich der Nutzungen sorgen soll.
Für die besonderen PV-Anlagen, welche eine besonders effiziente Doppelnutzung von Flächen ermöglichen – Agri-PV, Parkplatz-PV, Floating-PV und Moor-PV, soll ein eigenes Ausschreibungssegment eingeführt werden, das durch eine schrittweise Erhöhung einen immer größeren Beitrag zum Solarausbau in der Fläche leisten soll. Um den Naturschutz zu stärken, soll die neue Kategorie „Biodiversitäts-PV“ eingeführt und bei Agri-PV-Anlagen sollen Maßnahmen zum Naturschutz besonders gefördert werden.
Weitere Informationen und ein Überblickspapier sind auf der Internetseite des BMWK verfügbar. Die Regelungen müssen noch durch das parlamentarische Verfahren und sollen zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Update 10.05.2023: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD.NRW) hat aufgrund zahlreicher Nachfragen den Erlass zum Ausbau Erneuerbarer Energien vom 16.12.2022 ergänzt. Dabei wurde klargestellt, dass bis zum Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung Abweichungen vom Grenzabstand für PV-Anlagen ungeachtet der Brennbarkeit der Anlage erteilt werden sollen. Zudem wurden die Regelungen zu Abweichungen für Außengeräte von Wärmepumpen präzisiert. Die Ergänzungen sind im Erlass in rot markiert. Zum ergänzten Erlass vom 02.05.2023
Update 08.03.2023: In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.02.2023 werden Klarstellungen zum Umgang des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen aufgeführt sowie einige Praxis-Beispiele beschrieben (z.B. Umgang mit Leasing-Photovoltaikanlagen). Das ausführliche Schreiben des BMF finden Sie hier.
Update 06.02.2023: Das BMF (Bundesministerium der Finanzen) hat am 26.01.2023 einen Entwurf zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) veröffentlicht.
Update 16.12.2022: Das NRW-Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) hat heute einen Erlass an die Bauaufsichtsbehörden mit mehreren Erleichterungen für die Installation von erneuerbaren Energien veröffentlicht:
- Solaranlagen können auf Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 (z.B. bei Reihenhäusern) ohne Abstand zu Brandwänden installiert werden, wenn bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich eine Ausnahme beantragt wird.
- Für Wärmepumpen entfällt der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze, allerdings muss auch hier die Ausnahme von der Einhaltung des Mindestabstandes schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden.
- Es wird klargestellt, dass Kleinst- oder Micro-Windenergieanlagen als verfahrensfreie Bauvorhaben gelten. Dies gilt allerdings nicht in überwiegend zum Wohnen genutzten Gebieten. Dort ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Update 16.12.2022: Der Bundesrat hat heute das Jahressteuergesetz mit den u.g. Steuerbefreiungen für kleine PV-Anlagen gebilligt, die damit wie geplant am 1.1.2023 in Kraft treten können.
Update 09.12.2022: Der Bundestag hat am 02.12.2022 das Jahressteuergesetz 2022 mit den unten genannten Steuerbefreiungen für PV-Anlagen in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.
Bei der Ertragssteuerbefreiung wurde der Anwendungszeitpunkt für kleine Photovoltaikanlagen auf den 01.01.2022 vorgezogen. Die Regelung gilt somit schon für das laufende Steuerjahr. Die Befreiung von der Umsatzsteuer gilt weiterhin ab dem 1.1.2023.
Durch die Streichung der Angabe „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ werden auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt. Damit wurde einer entsprechenden Prüfbitte des Bundesrates entsprochen.
Der Bundesrat muss dem geänderten Gesetzentwurf noch zustimmen. Das soll am 16.12.2022 erfolgen.
Update 09.11.2022: Neben den steuerlichen Erleichterungen des Bundes (siehe unten) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) in NRW - wie im schwarz-grünen Koalitionsvertrag angekündigt - nun einen Erlass mit „Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ veröffentlicht.
Demnach besteht nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Das bedeutet, dass Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen.
Die Bundesregierung hat am 14.09. weitreichende steuerliche Entlastungen und Entbürokratisierungen für Photovoltaikanlagen beschlossen. Nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF) sollen mit folgenden Maßnahmen aus dem Jahressteuergesetz 2022 zum 01.01.2023 steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut werden:
- Einführung einer Ertragsteuerbefreiung
Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
Gemäß der Begründung zum Jahressteuergesetz 2022 gilt die Steuerbefreiung – unabhängig von Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage – für Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 erzielt oder getätigt werden. Somit werden sowohl neue Anlagen als auch alle Bestandsanlagen von allen Ertragssteuern befreit.
Weiter heißt es in der Begründung:
"Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei."
- Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen
Lohnsteuerhilfevereine sollen ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn diese Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben, die der o.g. Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
- Umsatzsteuer: Nullsteuersatz
Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll ab dem 1.1.2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Da Photovoltaikanlagenbetreiber bei der Anschaffung der Anlage damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, müssen diese nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Sie werden damit von Bürokratieaufwand entlastet.
Weitere Erleichterungen für PV-Anlagen gehen aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hervor und betreffen insbesondere die 70%-Wirkleistungsbegrenzung:
- Sofortiger Wegfall der 70%-Wirkleistungsbegrenzung für neue PV-Anlagen bis 25 kWp
Die für den 1. Januar 2023 bereits beschlossene Abschaffung der sogenannten 70-Prozent-Regelung für PV-Neuanlagen bis einschließlich 25 kW installierter Leistung wird vorgezogen und gilt ab dem 14.09.2022. Bisher waren Betreiber solcher PV-Anlagen verpflichtet, die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 Prozent zu begrenzen oder ihre Anlage mit einer Steuerungseinrichtung auszustatten. Zur weiteren Erhöhung der PV-Einspeisung wird die Abschaffung der Regelung für alle Neuanlagen vorgezogen.
- Wegfall der 70%-Wirkleistungsbegrenzung für Bestandsanlagen bis 7 kWp
Zusätzlich wird die sogenannte 70-Prozent-Regelung ab dem 1. Januar 2023 bei PV-Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben. Bei PV-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW bleibt es bei dem bereits im Gesetz angelegten Übergangspfad, wonach die Regelung ab Einbau eines intelligenten Messystems ausläuft. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz gelten EE-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW als Pflichteinbaufall.
- Klarstellungen zu Balkon-PV-Anlagen
Darüber hinaus erfolgen Klarstellungen zugunsten der sog. Balkon-PV bei etwaigen Pönalen, die zwischenzeitlich teilweise zu Unsicherheiten geführt hatten.
Diese und weitere Änderungen sind in einer Formulierungshilfe zum Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften zu finden, die das Bundeskabinett am 14.09.2022 beschlossen hat.
Die wichtigsten Neuerungen - kompakt für Sie zusammengefasst!
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