Die neue Landesbauordnung NRW

Allgemeines |

Eine Einschätzung des Öko-Zentrums NRW

Die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen befindet sich derzeit im Novellierungsprozess. Auf Anfrage des Landtags gibt das Öko-Zentrum NRW im Rahmen der Sachverständigenanhörung eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen ab.

Die signifikanteste Änderung betrifft die Einführung der im Koalitionsvertrag angekündigten Solarpflicht: Ab 2024 müssen "geeignete Dachflächen" auf neuen Nichtwohngebäuden (sowie im kommunalen Gebäudebestand) mit einer ausreichend großen Solaranlage versehen werden, um das "technisch-wirtschaftliche Optimum" zu erreichen. Ab 2025 gilt dies ebenso für neu errichtete Wohngebäude, und ab 2026 sogar bei umfangreichen Dachsanierungen. Eine gute Idee aus Sicht des Öko-Zentrums, da die Anlagen unter diesen Umständen eine wirtschaftliche Investition für die Eigentümer:innen darstellen. Allerdings ist die bauordnungsrechtliche Regelung noch recht unklar und lässt somit keine endgültige Bewertung zu. Eine genauere Spezifikation soll erst durch eine zusätzliche Verordnung erfolgen. Das Öko-Zentrum NRW schlägt vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden (Neubauten) ein gewisser Prozentwert der Bruttodachflächen und bei der Erneuerung der Dachhaut (umfassende Sanierungen) ein Prozentwert der Nettodachflächen mit PV-Modulen auszustatten ist, so wie die Regelung bei der Solarpflicht in Berlin es vorsieht. Die explizite prozentuale Belegung muss noch durch das Land ermittelt werden.

Zudem erscheinen viele weitere geplante Änderungen ökologisch sinnvoll und dringend notwendig, um die Bürokratie zu reduzieren: PV-Anlagen dürfen bald ohne den Brandabstand zum Nachbardach errichtet werden (aktuell noch 1,5 m in jede Richtung!) oder bis zu einer Größe von 100 m² auch verfahrensfrei im Garten errichtet werden. Auch Wärmepumpen müssen nicht mehr pauschal drei Meter Abstand zu jeder Grundstücksgrenze einhalten, sondern können dort platziert werden, wo es am sinnvollsten ist. Dieser Bürokratieabbau ist aus Sicht des Öko-Zentrums eine wirklich gute Sache, denn die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bleiben bestehen, womit der Lärmbelastung durch Luft-Wärmepumpen weiterhin begegnet wird. Zusätzlich werden Schottergärten endgültig verboten und die Pflicht zur Begrünung und wasserdurchlässigen Herstellung der Außenbereichsflächen gestärkt. Ebenfalls wurde ein Hindernis bezüglich energetischer Sanierungen aufgehoben, indem nun nachträglich aufgebrachte Dämmung an der Außenwand für die Einhaltung der Abstandsflächenregelung nicht mehr relevant ist.

Bedauerlicherweise werden jedoch auch einige neue Hindernisse hinzugefügt, wie zum Beispiel zur maximalen Abmessung der Wärmepumpe oder ein pauschales Verbot, PV-Anlagen über Brandwände hinweg zu verkabeln.

Die ausführliche schriftliche Stellungnahme finden Sie unter diesem Link, und der entsprechende Gesetzentwurf mit der Solarpflicht in §42a ist hier verfügbar.

 

 

Die wichtigsten Neuerungen - kompakt für Sie zusammengefasst
Unser kostenloser Newsletter erscheint alle zwei Monate  jetzt anmelden!

« zurück zur Übersicht