Förderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

Energieeffizienz |

Änderungen beim KfW-Programm 295 zum 15.11.2024

Der Bund unterstützt seit Anfang 2019 Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Unternehmen durch zinsgünstige Kredite der KfW in Verbindung mit Tilgungszuschüssen von bis zu 50 % der förderfähigen Investitions(mehr)kosten. Alternativ kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Investitionszuschuss in gleicher Höhe beantragt werden.

Für Maßnahmen zur Nutzung von Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien beträgt der KfW-Tilgungszuschuss bzw. der Investitionszuschuss des BAFA sogar bis zu 60 % der förderfähigen Investitions(mehr)kosten.
 

Update 13.11.2024

Im KfW-Programm 295 wird für Zusagen ab dem 15.11.2024 die neu eingeführte Zinsverbilligung nicht mehr in die Berechnung des CO2-Förderdeckels in Modul 4 einbezogen. Der CO2-Förderdeckel dient fortan ausschließlich der Begrenzung des Tilgungszuschusses, der sich nach dem THG-Einsparpotenzial richtet. Dies bedeutet, dass die Zinsverbilligung als zusätzliches Element betrachtet werden kann, welches den Tilgungszuschuss ergänzt und unabhängig vom CO2-Förderdeckel ist, selbst wenn dieser den Tilgungszuschuss begrenzt.
 

Update 15.02.2024

Das BAFA hat die neue Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft veröffentlicht, die am 15. Februar 2024 in Kraft getreten ist und die Richtlinie vom 1. Mai 2023 ersetzt. Das Hauptziel war es, die Richtlinie an die novellierte "Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" (AGVO), welche seit dem 01.01.2024 zwingend anzuwenden ist, anzupassen. Daneben wurde der Fördermechanismus des Modul 4 geändert. Eine detaillierte Auflistung befindet sich auf der Seite des BAFAs.

Folgende Änderungen haben sich für die einzelnen Module ergeben:

Modul 1 - Querschnittstechnologien

  • Verschärfung der förderfähigen Maßnahmen: Neue Anlagen werden nicht mehr gefördert und neue Anlagenkomponenten nur noch, wenn Bestandsanlagen damit ausgerüstet werden
  • Ausschluss der Antragsberechtigung von Nicht-KMU
  • Ausschließliche Förderung nach AGVO, wobei immer die Gesamtkosten der Maßnahme angesetzt werden können (ausschließlich über Artikel 38 Absatz 8 AGVO).
  • Anpassung der Förderquoten:
    • 20 % für mittlere Unternehmen (MU)
    • 25 % für kleine Unternehmen (KU)

Modul 2 - Prozesswärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien

  • Anpassung an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere in den Bereichen Biomasse und Wärmepumpen
  • Förderung über Artikel 41 AGVO über die gesamten Investitionskosten
  • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro
  • Anpassung der Förderquoten für Solarkollektoren, Wärmepumpen, Geothermie, KWK-Anlagen (Solarthermie, Geothermie):
    • 40 % für große Unternehmen (GU)
    • 50 % für mittlere Unternehmen (MU)
    • 60 % für kleine Unternehmen (KU)
  • Anpassung der Förderquoten für Biomasse-Feuerungsanlagen (einschließlich KWK-Anlagen mit Biomassefeuerung):
    • 20 % für große Unternehmen (GU)
    • 30 % für mittlere Unternehmen (MU)
    • 40 % für kleine Unternehmen (KU)

Modul 3 - Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software

  • Ebenfalls ausschließliche Förderung über Artikel 38 Absatz 8 AGVO
  • Anpassung der Förderquoten:
    • 25 % für große Unternehmen (GU)
    • 35 % für mittlere Unternehmen (MU)
    • 45 % für kleine Unternehmen (KU)

Modul 4 - Energie- und Ressourcen-bezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen

  • Die bisherige Förderung wird fortan zwischen einer Basisförderung und einer Premiumförderung differenziert. Zur Antragsstellung über Basisförderung ist kein Einsparkonzept nötig, jedoch ist die Förderung auf bestimmte Technologiekategorien beschränkt.
  • Antragsberechtigt sind ausschließlich Nicht-KMU. Die Förderhöhe bezieht sich auf die Gesamtinvestitionskosten und hat eine Förderquote von 10 % (MU) bzw. 15 % (KU).
  • Die Effizienzmaßnahme muss eine Endenergieeinsparung von mindestens 15 % erreichen.
  • Es wurden folgende Technologiekategorien definiert:
    • Elektrisch betriebene Flurförderfahrzeuge
    • Servo-elektrisch betriebene Spritzgießmaschinen
    • Komponenten zur Optimierung von Biogas-Anlagen
    • Lackierkabinen
    • Wasserstrahlschneidanlagen
    • Laserschneider
    • Filtertürme zur dezentralen Prozessluftaufbereitung
    • Elektrisch betriebene Backöfen
    • Werkzeugmaschinen
    • Pelletpressen, Brikettierpressen
    • Geschirrspülmaschinen mit Wärmerückgewinnung oder Wärmepumpe
    • Kinoprojektoren
    • Elektrische Schweißgeräte
    • Kühlmöbel für Lebensmittel
    • Solarien
  • Die bisherige Förderung wird fortan als Premiumförderung bezeichnet:
    • Zur Antragstellung ist wie gewohnt ein Einsparkonzept nötig, welches durch einen Energie-Effizienz-Experten erstellt werden muss.
    • Anforderung an die Maßnahme ist eine THG-Emissionseinsparung von mindestens 30 % (Einsparungen aus Modul 2 sind nicht mehr anrechenbar).
    • Technologiekategorien aus der Basisförderung sind nicht über die Premiumförderung förderfähig.
    • Die Förderquoten variieren stark und sind abhängig von der Unternehmensgröße und der gewählten Beihilfeverordnung. Bei einer Förderung über AGVO kann grundsätzlich über die Investitionsgesamtkosten oder über Investitionsmehrkosten gefördert werden. Entsprechend passen sich die Fördersätze an. Eine Übersicht befindet sich auf dem Hinweisblatt der BAFA auf Seite 12.
    • Einführung eines Dekarbonisierungsbonus für besonders klimafreundliche Vorhaben. Dazu zählen Maßnahmen zur Nutzung von Abwärme, die Elektrifizierung von Prozessen sowie die Nutzung oder Erzeugung von Wasserstoff.
    • Erhöhung der maximal möglichen Förderung von zuvor 15 Millionen Euro auf 20 Millionen Euro.
    • Wegfall der Möglichkeit zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn
    • Beschränkung der Förderung von Anlagen/Komponenten, die zu den Kategorien von Modul 1 gehören, und Ausschluss der Förderung von Biomasse-Feuerungsanlagen

Update 05.05.2023
Das BAFA hat die neue Richtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft veröffentlicht, die am 1. Mai 2023 in Kraft getreten ist und die Richtlinie vom 22. November 2022 ersetzt. Neben kleineren Änderungen bei den Effizienzkriterien der einzelnen Anlagen und Maßnahmen wurden folgende wesentliche Punkte geändert:

Differenzierung zwischen mittleren und kleinen Unternehmen – Höhere Förderung für kleine Unternehmen

Die wesentliche Änderung der Förderrichtlinie besteht darin, dass nicht mehr nur zwischen Nicht-KMU und KMU unterschieden wird, sondern auch zwischen mittleren Unternehmen (MU) und kleinen Unternehmen (KU). Grundsätzlich erhöhen sich damit die maximalen Fördersätze für KU in den Modulen 1-5 um 10 %, unabhängig davon, ob es sich um eine Förderung nach De-minimis-VO oder AGVO handelt. Damit wird die Förderung von kleinen Unternehmen gestärkt.

Die Grenzen für mittlere Unternehmen liegen bei <250 Beschäftigten und =< 50 Mio. € Jahresumsatz oder =< 43 Mio. € Jahresbilanzsumme. Für KU liegen die Grenzen bei < 50 Mitarbeitern und =< 10 Mio. € Jahresumsatz oder =< 10 Mio. € Jahresbilanzsumme. 

Einführung Artikel 17 AGVO

Neben der Förderung nach Artikel 38 bzw. 41 AGVO, wo nur die Investitionsmehrkosten eines Vorhabens gefördert werden, können MU und KU nun auch die Förderung nach Artikel 17 „Investitionsbeihilfen für KMU“ der AGVO beantragen. Die Prozentsätze beziehen sich dabei auf die Gesamtinvestitionskosten statt auf die Investitionsmehrkosten, wobei nur 10 % (MU) bzw. 20 % (KU) der Kosten gefördert werden. Dies ist attraktiv für Unternehmen, die die De-minimis-Grenzen bereits ausgeschöpft haben. Die Beantragung von Fördermitteln kann dadurch erleichtert bzw. überhaupt erst ermöglicht werden.

Einführung eines neuen Moduls "Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen" (Modul 6)

Es wurde ein neues Modul eingeführt, welches den Austausch und die Umrüstung von vorhandenen Produktionsanlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, fördert. Fördervoraussetzung ist dabei, dass durch den Austausch der Anlage oder der Komponenten ein rein elektrischer Betrieb der Anlage möglich ist. Beispiele hierfür sind die Umstellung allgemeiner Prozesswärmeerzeuger von fossilen Brennstoffen auf elektrisch betriebene Wärmepumpen, Wärmebereitstellung in der Lebensmittelindustrie oder Metallverarbeitung und der Austausch von gasbetriebenen Gabelstaplern. Dabei werden nur KU mit 33 % nach De-minimis-VO und 20 % nach Artikel 17 AGVO gefördert. Damit soll die Elektrifizierung von Prozessen vorangebracht werden.

Änderungen des Modul 4

Neben der Erhöhung der maximalen Fördersätze wird auch die Förderung pro eingesparter Tonne CO2 für KU erhöht. Während Nicht-KMU weiterhin mit 500 €/t CO2 und MU mit 900 €/t CO2 rechnen können, wird der Fördersatz für KU auf 1.200 €/t CO2 erhöht, wobei die maximale Fördersumme für KU nun bis zu 50 % der Investitionskosten betragen kann. Gleichzeitig wurden die Emissionsfaktoren für den Energieträger Strom geändert. Wird innerhalb des Prozesses der Einsatz des Energieträgers Strom reduziert, also eine reine Effizienzmaßnahme durchgeführt, wird nun mit 0,435 t CO2/MWh statt mit 0,732 t CO2/MWh gerechnet. Dadurch verringert sich die CO2-Einsparung und die Förderung kann unter Umständen - insbesondere bei MU - geringer ausfallen. Der Emissionsfaktor für den Energieträgerwechsel zu Strom sinkt ebenfalls von 0,366 t CO2/MWh auf 0,107 t CO2/MWh. In diesem Fall erhöht sich die Emissionseinsparung, da die Faktoren für andere bestehende Anlagen nicht verändert wurden und die Emissionen gleich bleiben. Dies unterstreicht nochmals die Unterstützung der Elektrifizierung von Prozessen.

Änderung des Modul 2

Das Modul 2 wurde um die Förderung von Anlagen zur Erschließung und Nutzung oberflächennaher und tiefer Geothermie erweitert. Dies umfasst Planungsleistungen, erforderliche Erdbohrungen, die Errichtung von Kollektoren und Sonden zur Erschließung der Erdwärme sowie weitere Nebenkosten. Ausdrücklich gefördert werden auch Machbarkeitsstudien, wobei die Förderung unabhängig vom Ergebnis und der letztendlichen Umsetzung der Planungen ist.

Des Weiteren wurde die Liste der förderfähigen Biomassearten überarbeitet und die Anforderungen verschärft. Im Wesentlichen wurden handelsübliche Pellets, Hackschnitzel und naturbelassenes Stückholz als Prozesswärmequelle ausgeschlossen und auf bestimmte pflanzliche Abfall- und Reststoffe beschränkt. Die Anforderungen an Qualität, Abgaswerte und Herkunft der Brennstoffe wurden ebenfalls verschärft. Dies entspricht dem Bestreben der Bundesregierung, den Energieträger Biomasse nicht pauschal als erneuerbare Energie einzustufen, sondern dies nur unter bestimmten Vorgaben zuzulassen.


Update 17.04.2023
Die KfW hat am 14.04.2023 ausgewählte Anpassungen und Erweiterungen der Förderbedingungen, die für Anträge ab dem 01.05.2023 gelten, bekanntgegeben. Dazu zählen:

  1. Einführung eines neuen Moduls "Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen" (Modul 6)
  2. Anpassung des CO2-Faktors für Strom bei Energieträgerwechsel (Modul 4)
  3. Neuer Verwendungszweck "Tiefengeothermie" (Modul 2)
  4. Neuer Verwendungszweck "Biogasanlagen" (Modul 4)
  5. Anpassung der zugelassenen Biomasse für Feuerungsanlagen (Modul 2)
  6. Einführung des Artikels 17 AGVO
  7. Weitere Verbesserungen für Kleinst- und kleine Unternehmen
  8. Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Weitere Informationen: KfW-Information vom 14.04.2023


Update 30.11.2022
Das BMWK möchte die Umsetzung von Energieeffizienz-Maßnahmen in Unternehmen beschleunigen. Für Anträge, die ab dem 30.11.2022 erstmalig bei der KfW oder beim BAFA gestellt werden, ist ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nun auch für Modul 4 generell möglich und erfordert keine vorherige, gesonderte Beantragung mehr. Mit der Vorhabenumsetzung darf bereits unmittelbar nach Antragstellung (auf eigenes finanzielles Risiko) begonnen werden.

Zudem wurde das Informationsblatt CO2-Faktoren ergänzt und eröffnet nun die Möglichkeit, für bisher nicht gelistete Ressourcen einen Mittelwert der zugehörigen Stoffgruppe als CO2-Faktor zu verwenden.


Update 31.08.2022
Die KfW hat in einem Rundschreiben mehrere Anpassungen und Klarstellungen der Förderbedingungen angekündigt, die ab dem 1.10.2022 gelten sollen. Auch das BAFA weist auf entsprechende Änderungen hin.

Neben Änderungen an den verschiedenen Fördermodulen (siehe unten) wurden die Regelungen zum Vorhabensbeginn und das Infoblatt zu den anzusetzenden CO2-Faktoren überarbeitet. Auch die Infoblätter zu den Investitionsmehrkosten und zu Transformationskonzepten sowie die "Liste der technischen FAQ" wurden angepasst.

Gasbetriebene Anlagen können ab dem 1.10.2022 nur dann gefördert werden, wenn

  • es nachweislich keine elektrisch oder mit erneuerbaren Energien zu betreibende Alternative gibt und die Anlage in der Lage, auch Erdgas mit einem Wasserstoffanteil von mindestens 30 % zu verbrennen
    oder
  • die Anlage ausschließlich mit einem der beiden folgenden Energieträger betrieben wird:
    • Biogas, das in unmittelbar räumlichem Zusammenhang erzeugt wurde oder
    • Wasserstoff, der ausschließlich durch den Einsatz von erneuerbaren Energien hergestellt wurde.

In Modul 1 (Querschnittstechnologien) werden die Effizienzkriterien von elektrischen Motoren und Antrieben sowie von hocheffizienten Ventilatoren und Drucklufterzeugern angepasst.

Bei Modul 2 (EE-Prozesswärme) wird das Vorgehen zur Ermittlung des Ertrags von Solarkollektoren angepasst.

In Modul 3 (MSR-Technik und Energiemanagement-Software) werden Hinweise für Softwarehersteller ergänzt. Außerdem wird der Ausschluss von Maßnahmen mit Gebäudebezug konkretisiert.

Zu Modul 4 (Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen) wird die Anlage zum Merkblatt umstrukturiert, erweitert und neu gefasst. Das Dokument wird um Vorgaben zur Ermittlung der Amortisationszeit sowie weiterer Informationen zur Erstellung des Einsparkonzeptes ergänzt. Außerdem werden Anpassungen an den Vorgaben zur Ermittlung des CO2-Einsparpotenzials sowie der förderfähigen Investitionskosten vorgenommen. Diese werden zudem durch die Ergänzung verschiedener Berechnungsbeispiele unterlegt.


Text der ursprünglichen Meldung vom 29.01.2021:

Anfang November 2021 sind die überarbeiteten Förderprogramme der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in Kraft getreten, mit denen das Programm „Energieeffizienz in der Wirtschaft“ an die gestiegenen klimapolitischen Ziele angepasst wurde. Die Förderung wird als Kredit mit Tilgungszuschuss, als direkter Investitionszuschuss sowie als Förderwettbewerb angeboten.

Die beiden neuen Richtlinien wurden am 29.10.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht:


Überblick der wichtigsten Änderung der Förderbedingungen zum 01.11.2021

  • Aufnahme der Ressourceneffizienz in die Förderung
    Neben Energieeffizienzmaßnahmen wird nun auch die Ressourceneffizienz gefördert. Dabei werden in Modul 4 Maßnahmen zur Verringerung des Materialverbrauchs oder die Umstellung auf klimafreundlichere Ausgangsstoffe gefördert.
     
  • Erhöhung der Förderung in Modul 4
    Der „Förderdeckel“ für KMU wurde von 700 € auf 900 € pro eingesparter Tonne CO2 angehoben. Im gleichen Zuge wurden neue Emissionsfaktoren festgelegt. So darf bei Stromeffizienzmaßnahme und ein deutliche höherer Emissionsfaktor von 0,732 kgCO2/kWh angesetzt werden (vorher 0,427 kgCO2/kWh). Dadurch werden bei Stromeffizienzmaßnahmen höhere Emissionseinsparungen und damit höhere Fördersummen ermöglicht. Erfolgt hingegen ein Energieträgerwechsel – z.B. von Gas auf Strom – darf ein niedrigerer CO2-Faktor von 0,366 kgCO2/kWh für den Strom angesetzt werden. Damit wird die in vielen Bereichen für eine perspektivisch klimaneutrale Produktion notwendige Elektrifizierung unterstützt.
    Die Förderquote für Maßnahmen zur außerbetrieblichen Abwärmenutzung wird um zehn Prozentpunkte auf 40 % (bzw. 50% für KMU) angehoben. Zudem gibt es nun die Möglichkeit einer webbasierten Eingabe des Einsparkonzepts unter www.bmwi.de/einsparkonzept.
     
  • Neue Förderung zur Erstellung von Transformationskonzepten
    Über die neue Förderung können Unternehmen eine CO2-Bilanzierung und eine Zertifizierung gefördert bekommen. Das Transformationskonzept soll als eine Hilfestellung bei der Planung und Umsetzung zur Klimaneutralität des Unternehmens dienen. Transformationskonzepte werden mit 50 % der beihilfefähigen Kosten (bei KMU 60 %) und bis zu 80.000 € pro Konzept gefördert. Anträge für die Förderung von Transformationskonzepten müssen beim VDI/VDE IT über die Internetseite www.wettbewerb-energieeffizienz.de gestellt werden.
     
  • Erhöhung des maximalen Förderbetrages in den Modulen 2 bis 4 von 10 auf 15 Mio. € je Vorhaben
     
  • Erweiterung der Förderung als "Förderwettbewerb"
    Beim Förderwettbewerb wurde die maximale Förderquote wird von 50 auf 60 % angehoben und auch das Rundenbudget deutlich erhöht.

 

Folgenden finden Sie eine Übersicht der Fördertatbestände aller Bereiche der überarbeiteten Förderung:

Modul 1 - Querschnittstechnologien
Gefördert werden investive Einzelmaßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz durch den Einsatz von hocheffizienten und am Markt verfügbaren Technologien.

  • Elektrische Motoren und Antriebe
  • Ventilatoren
  • Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung
  • Druckluftanlagen
  • Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung aus Abwasser
  • Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen
  • Frequenzumrichter
     

Modul 2 - Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien
Gefördert werden Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus:

  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wärmepumpen
     

Modul 3 - Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
Gefördert werden der Erwerb und die Installation von:

  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Sensorik
  • Energiemanagement-Software sowie die Schulung des Personals
     

Modul 4 - Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
In diesem Modul sind Maßnahmen zur Energieeinsparung förderfähig, deren Amortisationszeit ohne Förderung bei mehr als drei Jahren liegt, wie z.B.:

  • Verfahrensumstellungen
  • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
  • Maßnahmen an der Gebäudeanlagentechnik, sofern sie primär auf Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten wirken
  • Bereitstellung von Prozesswärme und -kälte
  • Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess

Im Modul 4 ist die maximale Förderung für große Unternehmen auf einen Betrag von 500 EUR pro eingesparter Tonne CO2 und Jahr begrenzt. Für KMU wurde die Begrezung zum 01.11.2021 auf 900 EUR pro eingesparter Tonne CO2 und Jahr angehoben.


Modul 5 - Transformationskonzepte
Gefördert wird die Erstellung von Transformationskonzepten für Unternehmen mit 50 % der beihilfefähigen Kosten (bei KMU 60 %) und bis zu 80.000 € pro Konzept.

Ziel der Förderung von Transformationskonzepten ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Ein Transformationskonzept ist die Darstellung der längerfristigen Dekarbonisierungstrategie eines Unternehmens oder eines Unternehmensstandortes. Dies umfasst sowohl die qualitative und quantitative Beschreibung der Ausgangssituation (Zustand im Basisjahr) in Bezug auf ein CO2-Minderungsziel, als auch möglicher Maßnahmen mit denen das CO2-Ziel erreicht werden soll.

Weitere Einzelheiten zur Erstellung von Transformationskonzepten sind auf der Internetseite www.wettbewerb-energieeffizienz.de sowie im Informationsblatt "Transformationskonzepte" verfügbar.

Informationen zu unseren Leistungen im Modul 5 finden Sie hier.

 

Weitere Informationen zum Förderprogramm "Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit" erhalten Sie unter www.bafa.de/eew oder www.kfw.de/295.

 

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