Energieberatung für Wohngebäude

Energieeffizienz |

Reduzierte Förderung seit 7.8.2024

Update 07.08.2024
Die Förderung der Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude beim BAFA wurde zum 7.8.2024 deutlich reduziert. Bei der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) zur Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) wurde der maximale Förderanteil von 80 auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars abgesenkt. Der maximale Zuschuss pro Beratung wurde jeweils um 50 Prozent gekürzt.

Die Kürzungen bedeuten, dass bei einer Energieberatung für Ein- und Zweifamilienhäuser nur noch maximal 650 € (statt zuvor 1.300 €) ausgezahlt werden. Bei Mehrfamilienhäusern sinkt der Zuschuss auf maximal 850 € (statt zuvor 1.700 €).

Das BAFA weist zudem darauf hin, dass die Verbindung zwischen der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) und der Energieberatung für Wohngebäude unverändert bestehen bleibt und sich an der BEG nichts ändert. Es bleibt also beim iSFP-Bonus und den erhöhten förderfähigen Kosten für Einzelmaßnahmen (außer Heizung) bei Vorlage eines iSFP.

Die Änderungen gelten für neue Anträge, die seit dem 7.8.2024 beim BAFA eingehen. Für alle Anträge, die bis 6.8.2024 gestellt wurden, gelten noch die bisherigen Konditionen.

 

Update 22.06.2023
Die neue Richtlinie kann inzwischen im Bundesanzeiger vom 21.06.2023 eingesehen werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit einer Pressemitteilung vom 14.6.2023 bekanntgegeben, dass zum 01.07.2023 eine neue Richtlinie für die Bundesförderung der "Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) in Kraft treten soll. Im Wesentlichen wird es folgende Änderungen geben:

  • Das Förderverfahren soll umgestellt werden. Künftig werden die Zuschüsse an die Beratungsempfänger/innen ausgezahlt. Diese stellen den Förderantrag und erhalten den Zuwendungsbescheid. Sie können sich im Förderverfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
  • Bei allen geförderten Energieberatungen, die ab dem 01.07.2023 beantragt werden, muss zwingend ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) unter Verwendung der aktuellen iSFP-Druckapplikation erstellt werden.
  • Die Zuständigkeit für die Zulassung von Energieberatern/innen für die Bundesförderprogramme "Energieberatung für Wohngebäude" (EBW) und die "Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme" (EBN) liegt ab dem 01.07.2023 allein bei der Deutschen Energie-Agentur (dena). Bislang war das BAFA für die Zulassung der Berater/innen zuständig, eine Listung auf der Expertenliste der dena war nicht erforderlich.
  • Ab dem 01.07.2023 ist die Listung auf der Energieeffizienz-Expertenliste verbindlich, um eine geförderte Energieberatung für Wohn- oder Nichtwohngebäude durchführen zu können. Übergangsweise soll allerdings bis Ende 2023 eine Zulassung durch das BAFA auch ohne Eintragung in die Expertenliste anerkannt werden.

Zudem wird das BAFA zum 01.07.2023 einen neuen Internetauftritt für die Energieberatung Wohngebäude anbieten. Dort soll ein neues Antragsformular bereitstehen, um online Zuschussanträge zu stellen. Auch Verwendungsnachweise sollen voraussichtlich ab Ende September über die neue Internetseite eingereicht werden können. Anträge, die vor dem 01.07.2023 gestellt wurden, können im bestehenden System abgeschlossen werden.

 

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