Übersicht zur Solarpflicht für Gebäude

Energieeffizienz |

Welche Regeln gelten in den einzelnen Bundesländern?

Zuletzt aktualisiert: 18.09.2026

Der Ausbau der Solarenergie ist eine zwingende Voraussetzung, um die ambitionierten Klimaschutzziele einhalten zu können. Daher verlangt auch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) die Einführung einer Solarpflicht, die mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ab dem 01.01.2027 gestaffelt eingeführt wird. Viele Bundesländer sind bereits deutlich weiter und haben eigene, teils strengere Regelungen: In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein greift eine unterschiedlich ausgestaltete Solarpflicht schon seit Anfang 2022. Seit 2023 gelten Solarpflichten in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, seit 2024 in Bremen und seit 2025 auch im Saarland.

Für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind uns keine Solarpflichten bekannt. Die 2024 in Brandenburg eingeführte Solarpflicht wurde 2026 wieder abgeschafft.

Wir haben für Sie im Folgenden die aktuellen Regelungen der Bundesländer zur Solarpflicht in einer Übersicht zusammengefasst:
 

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt die Solarpflicht seit dem 01.01.2022 für Neubauten von Nichtwohngebäuden. Seit dem 01.05.2022 greifen die Regelungen aus dem Gesetz auch für Neubauten von Wohngebäuden. Bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden müssen seit dem 01.01.2023 Photovoltaikanlagen auf dem Dach installiert werden. Die solargeeignete Dachfläche muss zu 60 % mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Die Pflicht kann ebenfalls durch die Installation einer Solarthermieanlage erfüllt werden. Zudem gilt seit 1.1.2024 die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen.
Darüber hinaus gilt für landeseigene Liegenschaften in Baden-Württemberg ab 2028 eine Solarpflicht für landeseigene Parkplätze und ab 2030 generell für landeseigene Gebäude.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Bayern

Für Bauanträge ab dem 01.03.2023 gibt es eine Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude. Seit dem 01.07.2023 gilt diese Regelung auch für alle anderen neu zu errichtenden Nichtwohngebäude. Seit dem 01.01.2025 gilt die Solardachpflicht zudem für umfassende Dachsanierungen bei bestehenden Nichtwohngebäuden.
Zudem sollen nach Artikel 44a, Absatz 3 der bayrischen Bauordnung seit dem 1.1.2025 auch bei Neubauten und umfassender Dachsanierungen von Wohngebäuden Solaranlagen errichtet werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Empfehlung (siehe Gesetzesbegründung - LTDrs. 18/23363 S. 15).
Quelle: Bayrische Bauordnung Artikel 44a 

Berlin

Seit dem 01.01.2023 gilt die Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen in Berlin. Demnach müssen bei Neubauten min. 30 % der Bruttodachfläche und bei Bestandsgebäuden min. 30 % der Nettodachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Bei Wohngebäuden aus dem Bestand muss bei max. 2 Wohneinheiten (WE) eine Leistung von 2 kWp nicht überschritten werden. Für Wohngebäude mit min. 3 WE und max. 5 WE ist eine Leistung von 3 kWp ausreichend. Eine Leistung von 6 kWp ist bei Wohngebäuden mit min. 6 WE und max. 10 WE ausreichend.
Quelle: Solargesetz Berlin

Brandenburg

In Brandenburg besteht derzeit keine landesrechtliche Solarpflicht. Die zum 01.06.2024 nach § 32a BbgBO eingeführte Pflicht wurde 2026 wieder abgeschafft.
Quelle: Viertes Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung

Bremen

In Bremen gilt für alle Gebäude: Ab 1.7.2024 bei Dachsanierungen, die über 80% der Dachflächen betrifft. Bei Neubauten seit 1.7.2025 mind. 50% der Dachfläche PV, wobei zukünftig auch Solarthermieanlagen auf diese Fläche anzurechnen sind.
Wohngebäude: 1kW Modul- und 1000VA WR-Leistung (Stecker PV- Anlagen werden nicht angerechnet, da hier die Wechselrichterleistung auf 800W beschränkt ist).
Nichtwohngebäude: Bei Anbauten mit einer neu entstandenen Dachfläche von mind. 50m² sowie einer zusätzlichen Nutzungsfläche im Dachgeschoss bei mind 50m².
Quelle: Bremisches Solargesetz

Hamburg

Seit dem 01.01.2024 gilt die Solarpflicht in Hamburg auch bei der Sanierung von Gebäuden. Ab einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m² muss mindestens 30 % der Nettodachfläche mit Modulen versehen werden. Im Neubau sind bereits seit dem 01.01.2023 PV-Anlagen auf mindestens 30 % der Bruttodachfläche zu installieren.
Die PV-Anlagen dürfen auch auf anderen Gebäudeteilen oder versiegelten Flächen installiert werden. Ab 01.01.2027 tritt in Hamburg eine Solargründachpflicht in Kraft (§ 16 Abs. 4 HmbKliSchG): Auf Neubauten und bei umfassenden Dacherneuerungen von Flachdächern ist dann eine Kombination aus Photovoltaikanlage und Dachbegrünung („Solargründach") verpflichtend. Zudem gilt bei Neubau oder Erweiterung von Parkplätzen mit mind. 35 Stellplätzen eine Verpflichtung, 40 % der geeigneten Flächen für PV zur Verfügung zu stellen.
Quelle: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/pv-pflicht-in-hamburg/pv-pflicht-auf-daechern-in-hamburg-955824
FAQs: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/faq-pv-pflicht-in-hamburg-956122

Hessen

Landeseigene Neubauten, sowie neu gebaute Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen unterliegen seit dem 29.11.2023 einer PV-Pflicht. Diese Pflicht gilt seit dem 29.11.2024 auch für landeseigene Bestandsgebäude. Quelle: Bürgerservice Hessenrecht

Niedersachsen

Seit dem 1.1.2023 gilt in Niedersachsen eine PV-Pflicht beim Neubau gewerblicher Gebäude mit mind. 50 m² Dachfläche. Zum 1.1.2024 wurde diese PV-Pflicht auf Neubauten öffentlicher Gebäude ausgeweitet.
Seit dem 1.1.2025 gilt die Solarpflicht sämtliche neu errichtete Gebäude, die eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. In beiden Fällen müssen mindestens 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.
Bei Errichtung von Parkplätzen mit mehr als 25 Stellplätzen ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.
Quelle ( Landesbauordnung §32a) : https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/e0b17b2f-0a7a-358c-a18e-af8efd81a145/f056c189-2143-307d-9a85-eb5d10b7fa52

Nordrhein-Westfalen

Es besteht eine Solarpflicht für Parkplätze mit min. 35 Stellplätzen, für die ab dem 01.01.2022 der Bauantrag gestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellplätze zu Nichtwohngebäuden gehören.
Die Solarpflicht für Gebäude gilt seit 1.1.2024 für alle Neubauten von Nichtwohngebäuden, seit 1.7.2024 für grundlegende Dachsanierungen bei kommunalen und landeseigenen Gebäuden und seit dem 1.1.2025 für alle Neubauten von Wohngebäuden.
Seit dem 01.01.2026 gilt die Solarpflicht zudem bei umfassenden Dachsanierungen (vollständige Erneuerung der Dachhaut) bei allen Wohn- und Nichtwohngebäuden. Maßgeblich ist der Beginn der Dachbaumaßnahme.
Details werden in einer seit 19.6.2024 geltenden Solaranlagen-Verordnung NRW geregelt.
Quelle: Landesbauordnung NRW § 42a

Rheinland-Pfalz

Bei Gewerbebauten mit einer Dachfläche von min. 100 m² sowie Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen gilt seit dem 01.01.2023 eine Solarpflicht. Die Photovoltaikanlage sollte min. 60 % der geeigneten Dachfläche bedecken. Mit der Novelle des Landessolargesetzes vom 08.11.2023 wurde die Pflicht zum 01.01.2024 auf Neubauten und grundlegende Dachsanierungen öffentlicher Gebäude (Land und Kommunen) sowie öffentliche Parkplätze erweitert. Für neu errichtete Wohngebäude besteht seit dem 01.01.2024 eine PV-Ready-Pflicht: Die Tragkonstruktion muss eine Lastreserve für die spätere Installation einer PV-Anlage vorhalten (§ 4a LSolarG). Eine unmittelbare Installationspflicht für private Wohngebäude besteht in Rheinland-Pfalz weiterhin nicht.
Quelle: Landessolargesetz Rheinland-Pfalz

Saarland

Seit dem 01.09.2025 gilt im Saarland eine gestufte Solarpflicht: Bei Neubau oder grundlegender Dachsanierung gewerblich genutzter Nichtwohngebäude mit mehr als 100 m² Bruttodachfläche müssen mindestens 60 % der Nettodachfläche mit einer PV-Anlage belegt werden, ebenso bei gewerblichen Stellplatzanlagen ab 35 Stellplätzen. Die gleichen Vorgaben gelten für öffentliche Gebäude und deren Stellplatzanlagen. Für alle sonstigen Gebäude — insbesondere private Wohngebäude — mit einer Dachfläche ab 50 m² besteht bei Neubau oder wesentlicher Dachänderung eine PV-Ready-Pflicht: Die Tragwerkskonstruktion muss so ausgelegt sein, dass später eine PV-Anlage installiert werden kann. Kommunen können über Bebauungspläne strengere Vorgaben erlassen.
Quelle: Saarländische Landesbauordnung §§ 12a, 12b, 12c LBO

Schleswig-Holstein

Die Installation einer Photovoltaikanlage auf Neubauten von Nichtwohngebäuden ist seit dem 01.01.2023 vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt ebenfalls bei der Sanierung von min. 10 % der Dachfläche von Nichtwohngebäuden. Außerdem müssen Parkplätze ab 100 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden.

Mit der am 29.03.2025 in Kraft getretenen Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes gilt eine umfassende Solarpflicht beim Neubau von Wohngebäuden, bei größeren Dachsanierungen von Nichtwohngebäuden sowie bei Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungen ab 70 Stellplätzen. Für Wohngebäude galt eine einjährige Übergangsfrist; diese ist am 29.03.2026 abgelaufen, sodass die Pflicht seither für alle neuen Wohngebäude ohne Ausnahme greift.

Quelle: Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein

Bundesweite Solarpflicht

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) tritt am 1.1.2027 ein geänderter § 106 in Kraft, der eine bundesweit einheitliche Solarpflicht einführt, die sowohl durch Photovoltaik als auch durch Solarthermie erfüllt werden kann. Die Einführung erfolgt gestaffelt:

  • ab 01.01.2027 beim Neubau von Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche
  • ab 01.01.2028 für bestehende Nichtwohngebäude ab 500 m² Nutzfläche, sofern anzeigepflichtige Änderungen mit energetischer Gebäudebewertung nach § 38 Abs. 3 GModG vorgenommen werden
  • ab 01.01.2030 für neue Wohngebäude sowie neu errichtete, direkt an ein Gebäude angrenzende überdachte Parkplätze

Zudem gibt es zusätzliche Pflichten für die Nachrüstung öffentlicher Nichtwohngebäude. Ausnahmen bestehen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Die Länder können eigene, weitergehende Regelungen beibehalten oder einführen; strengere Landesvorgaben gehen der Bundesregelung vor.

Quellen: § 106 GModG; [Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026]
Achtung: Die Änderung des § 106 wird erst zum 1.1.2027 in die Lesefassung des GModG eingetragen.


Anmerkungen:
In den meisten Fällen werden in den Beschlüssen allgemeine Ausnahmen der Solarpflicht definiert. Sollte die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Widerspruch mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen oder als unzumutbar aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eingestuft werden, so muss die Solarpflicht nicht umgesetzt werden. Die Anrechnung von solarthermischen Anlagen auf die PV-Fläche ist weit verbreitet. In vielen Länder gelten zudem Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen sowie Befreiungsmöglichkeitem aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit. Je nach Bundesland können die Regelungen sehr unterschiedlich sein. Es besteht keine Haftung für Irrtümer und Unvollständigkeiten. Weitere Informationen sind bei den zuständigen Stellen einzuholen sowie in den oben genannten Quellen zu finden.

 

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