Übersicht zur Solarpflicht für Gebäude

Energieeffizienz |

Welche Regeln gelten in den einzelnen Bundesländern?

Zuletzt aktualisiert: 06.07.2025

Der Ausbau der Solarenergie ist eine zwingende Voraussetzung, um die ambitionierten Klimaschutzziele einhalten zu können. Daher verlangt auch die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024) die Einführung von Solarpflichten in allen Mitgliedsstaaten. Eine bundesweite Solarpflicht gibt es bisher noch nicht, allerdings sind viele Bundesländer bereits deutlich weiter: In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein greift eine unterschiedlich ausgestaltete Solarpflicht schon seit Anfang 2022. Seit 2023 gelten Solarpflichten in Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen, seit 2024 auch in Bremen und Brandenburg.

Für Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind uns keine Solarpflichten bekannt.

Wir haben für Sie im Folgenden die aktuellen Regelungen der Bundesländer zur Solarpflicht in einer Übersicht zusammengefasst:
 

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg gilt die Solarpflicht seit dem 01.01.2022 für Neubauten von Nichtwohngebäuden. Seit dem 01.05.2022 greifen die Regelungen aus dem Gesetz auch für Neubauten von Wohngebäuden. Bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden müssen seit dem 01.01.2023 Photovoltaikanlagen auf dem Dach installiert werden. Die solargeeignete Dachfläche muss zu 60 % mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Die Pflicht kann ebenfalls durch die Installation einer Solarthermieanlage erfüllt werden. Zudem gilt seit 1.1.2024 die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Bayern

Für Bauanträge ab dem 01.03.2023 gibt es eine Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude. Seit dem 01.07.2023 gilt diese Regelung auch für alle anderen neu zu errichtenden Nichtwohngebäude. Seit dem 01.01.2025 gilt die Solardachpflicht zudem für umfassende Dachsanierungen bei bestehenden Nichtwohngebäuden.
Zudem sollen nach Artikel 44a, Absatz 3 der bayrischen Bauordnung seit dem 1.1.2025 auch bei Neubauten und umfassender Dachsanierungen von Wohngebäuden Solaranlagen errichtet werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine reine Empfehlung (siehe Gesetzesbegründung - LTDrs. 18/23363 S. 15).
Quelle: Bayrische Bauordnung Artikel 44a 

Berlin

Seit dem 01.01.2023 gilt die Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen in Berlin. Demnach müssen bei Neubauten min. 30 % der Bruttodachfläche und bei Bestandsgebäuden min. 30 % der Nettodachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Bei Wohngebäuden aus dem Bestand muss bei max. 2 Wohneinheiten (WE) eine Leistung von 2 kWp nicht überschritten werden. Für Wohngebäude mit min. 3 WE und max. 5 WE ist eine Leistung von 3 kWp ausreichend. Eine Leistung von 6 kWp ist bei Wohngebäuden mit min. 6 WE und max. 10 WE ausreichend.
Quelle: Solargesetz Berlin

Brandenburg

Bei der Errichtung von Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² sind mindestens 50 % der Dachfläche mit Photovoltaikanlagen auszustatten. Diese Verpflichtung besteht seit dem 1.6.2024 auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Entscheidend für den Stichtag ist der Baueintragseingang bei der Bauaufsichtsbehörde.
Quelle: Brandeburgische Bauordnung § 32a

Bremen

In Bremen gilt für alle Gebäude: Ab 1.7.2024 bei Dachsanierungen, die über 80% der Dachflächen betrifft. Bei Neubauten seit 1.7.2025 mind. 50% der Dachfläche PV, wobei zukünftig auch Solarthermieanlagen auf diese Fläche anzurechnen sind.
Wohngebäude: 1kW Modul- und 1000VA WR-Leistung (Stecker PV- Anlagen werden nicht angerechnet, da hier die Wechselrichterleistung auf 800W beschränkt ist).
Nichtwohngebäude: Bei Anbauten mit einer neu entstandenen Dachfläche von mind. 50m² sowie einer zusätzlichen Nutzungsfläche im Dachgeschoss bei mind 50m².
Quelle: Bremisches Solargesetz

Hamburg

Seit dem 01.01.2024 gilt die Solarpflicht in Hamburg auch bei der Sanierung von Gebäuden. Ab einer Bruttodachfläche von mindestens 50 m² muss mindestens 30 % der Nettodachfläche mit Modulen versehen werden. Im Neubau sind bereits seit dem 01.01.2023 PV-Anlagen auf mindestens 30 % der Bruttodachfläche zu installieren.
Die PV-Anlagen dürfen auch auf anderen Gebäudeteilen oder versiegelten Flächen installiert werden. Ab 2027 soll bei Flachdächern zusätzlich eine Gründachpflicht gelten. Zudem gilt bei Neubau oder Erweiterung von Parkplätzen mit mind. 35 Stellplätzen eine Verpflichtung, 40 % der geeigneten Flächen für PV zur Verfügung zu stellen.
Quelle: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/pv-pflicht-in-hamburg/pv-pflicht-auf-daechern-in-hamburg-955824
FAQs: https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/bukea/themen/energie/erneuerbare-energien/photovoltaik/faq-pv-pflicht-in-hamburg-956122

Hessen

Landeseigene Neubauten, sowie neu gebaute Parkplätze mit mehr als 50 Stellplätzen unterliegen seit dem 29.11.2023 einer PV-Pflicht. Diese Pflicht gilt seit dem 29.11.2024 auch für landeseigene Bestandsgebäude. Quelle: Bürgerservice Hessenrecht

Niedersachsen

Seit dem 1.1.2023 gilt in Niedersachsen eine PV-Pflicht beim Neubau gewerblicher Gebäude mit mind. 50 m² Dachfläche. Zum 1.1.2024 wurde diese PV-Pflicht auf Neubauten öffentlicher Gebäude ausgeweitet.
Seit dem 1.1.2025 gilt die Solarpflicht sämtliche neu errichtete Gebäude, die eine Dachfläche von mindestens 50 m² haben. Ebenfalls betroffen sind Veränderungen am Dach, wie geplante Erneuerungen oder Anbauten. In beiden Fällen müssen mindestens 50 % der neuen bzw. erneuerten Dachfläche belegt werden.
Bei Errichtung von Parkplätzen mit mehr als 25 Stellplätzen ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren.
Quelle ( Landesbauordnung §32a) : https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/dual/e0b17b2f-0a7a-358c-a18e-af8efd81a145/f056c189-2143-307d-9a85-eb5d10b7fa52

Nordrhein-Westfalen

Es besteht eine Solarpflicht für Parkplätze mit min. 35 Stellplätzen, für die ab dem 01.01.2022 der Bauantrag gestellt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellplätze zu Nichtwohngebäuden gehören.
Die Solarpflicht für Gebäude gilt seit 1.1.2024 für alle Neubauten von Nichtwohngebäuden, seit 1.7.2024 für grundlegende Dachsanierungen bei kommunalen und landeseigenen Gebäuden und seit dem 1.1.2025 für alle Neubauten von Wohngebäuden.
Ab Anfang 2026 gilt die Solarpflicht dann auch bei umfassenden Dachsanierungen (vollständige Erneuerung der Dachhaut) bei allen Wohn- und Nichtwohngebäuden. 
Details werden in einer seit 19.6.2024 geltenden Solaranlagen-Verordnung NRW geregelt.
Quelle: Landesbauordnung NRW § 42a

Rheinland-Pfalz

Bei Gewerbebauten mit einer Dachfläche von min. 100 m² sowie Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen gilt seit dem 01.01.2023 eine Solarpflicht. Die Photovoltaikanlage sollte min. 60 % der geeigneten Dachfläche bedecken. Wohngebäude müssen seit Anfang 2024 eine Lastreserve für die Ausstattung mit PV-Anlagen in der Tragkonstruktion aufweisen.
Quelle: Landessolargesetz Rheinland-Pfalz

Saarland

Das Saarland sieht bisher nur eine Lastreserve für PV bei Neubauten von Nichtwohngebäuden vor. Mit einer Änderung der Landesbauordnung soll eine Solarpflicht für öffentliche und gewerbliche Gebäude ab 100 m² Dachfläche eingeführt werden. Diese müssten dann bei Errichtung oder grundlegender Dachsanierung 60% der geeigneten Flächen für PV vorsehen. Bei Parkplätzen ab 35 Stellplätzen soll eine Solarpflicht eingeführt werden, die 60% der geeigneten Flächen betrifft.
Die Solardachpflicht für Wohngebäude wird durch die zuständige Kommune geregelt.

Schleswig-Holstein

Die Installation einer Photovoltaikanlage auf Neubauten von Nichtwohngebäuden ist seit dem 01.01.2023 vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt ebenfalls bei der Sanierung von min. 10 % der Dachfläche von Nichtwohngebäuden. Außerdem müssen Parkplätze ab 100 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden.
Mit der am 29.3.2025 in Kraft getretenen Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes gilt eine umfassende Solarpflicht beim Neubau von Wohngebäuden, bei größeren Dachsanierungen von Nichtwohngebäuden sowie bei Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungen ab 70 Stellplätzen.
Quelle: Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein


Anmerkungen:
In den meisten Fällen werden in den Beschlüssen allgemeine Ausnahmen der Solarpflicht definiert. Sollte die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Widerspruch mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen oder als unzumutbar aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eingestuft werden, so muss die Solarpflicht nicht umgesetzt werden. Die Anrechnung von solarthermischen Anlagen auf die PV-Fläche ist weit verbreitet. In vielen Länder gelten zudem Ausnahmen für bestimmte Gebäudetypen sowie Befreiungsmöglichkeitem aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit. Je nach Bundesland können die Regelungen sehr unterschiedlich sein. Es besteht keine Haftung für Irrtümer und Unvollständigkeiten. Weitere Informationen sind bei den zuständigen Stellen einzuholen sowie in den oben genannten Quellen zu finden.

 

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