Zuletzt aktualisiert: 09.03.2023
Der Ausbau der Solarenergie ist eine zwingende Voraussetzung, um die ambitionierten Klimaschutzziele einhalten zu können. Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag festgelegt, dass eine Solarpflicht für gewerbliche Neubauten eingeführt werden soll. Bei privaten Neubauten soll die Solarenergienutzung „zur Regel“ werden. Beides soll noch in diesem Jahr umgesetzt werden.
Während der Bund noch an der Solarpflicht arbeitet, sind viele Bundesländer bereits deutlich weiter. In Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein greift eine unterschiedlich ausgestaltete Solarpflicht schon seit Anfang 2022. Ab 2023 gelten auch Solarpflichten für Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen.
In Sachsen, Bremen und Brandenburg gibt es Entwürfe zur Umsetzung aber noch keine konkreten Beschlüsse.
Wir haben für Sie im Folgenden die aktuellen Regelungen der Bundesländer zur Solarpflicht in einer Übersicht zusammengefasst:
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gilt die Solarpflicht seit dem 01.01.2022 für Neubauten von Nichtwohngebäuden. Im Klimaschutzgesetz ist ebenfalls die Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen festgesetzt. Seit dem dem 01.05.2022 greifen die Regelungen aus dem Gesetz auch für Neubauten von Wohngebäuden. Bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden müssen seit dem 01.01.2023 Photovoltaikanalgen auf dem Dach installiert werden. Die solargeeignete Dachfläche muss zu 60 % mit Photovoltaikmodulen belegt werden. Die Pflicht kann ebenfalls durch die Installation einer Solarthermieanlage erfüllt werden. Quelle: Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg
Bayern
Für Bauanträge ab dem 01.03.2023 gibt es eine Solardachpflicht für neue Gewerbe- und Industriegebäude. Ab dem 01.07.2023 wird diese Regelung auf alle anderen neu zu errichtenden Nichtwohngebäude erweitert. Ab dem 01.01.2025 solldie Solardachpflicht auch für umfassende Dachsanierungen bei bestehenden Nichtwohngebäuden gelten. Für Wohngebäude gibt es bisher keine Verpflichtungen.
Die Solardachpflicht gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Drittel der geeigneten Dachflächen belegt wird. Alternativ kann die Solarpflicht auch erfüllt werden, wenn mindestens 15% des Wärme- und Kälteenergiebedarfs über Solarthermie gedeckt werden. Gebäude mit einer Dachfläche von weniger als 50 m² sind von dieser Regelung ausgenommen. Quelle: www.carmen-ev.de
Berlin
Seit dem 01.01.2023 gilt die Solarpflicht für Neubauten und Dachsanierungen in Berlin. Demnach müssen bei Neubauten min. 30 % der Bruttodachfläche und bei Bestandsgebäuden min. 30 % der Nettodachfläche mit Photovoltaik belegt werden. Bei Wohngebäuden aus dem Bestand muss bei max. 2 Wohneinheiten (WE) eine Leistung von 2 kWp nicht überschritten werden. Für Wohngebäude mit min. 3 WE und max. 5 WE ist eine Leistung von 3 kWp festgesetzt. Eine Leistung von 6 kWp ist bei Wohngebäuden mit min. 6 WE und max. 10 WE vorgeschrieben. Sollte die Nutzfläche eines Gebäudes kleiner als 50 m² sein, so gilt die Solarpflicht nicht. Quelle: Solargesetz Berlin
Brandenburg
Ab Ende 2023 soll in Brandenburg eine Solarpflicht für gewerbliche und öffentliche Neubauten sowie für Dachsanierungen bei solchen Gebäuden gelten. Diese Pflicht soll zudem auch für neue Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen greifen. Die unter diese Pflicht fallenden Dächer müssen mindestens zur Hälfte mit PV bedeckt werden. Für Wohngebäude und Dachflächen mit weniger als 50 m² soll es keine Auflagen geben. Quelle: rbb24
Bremen
Aktuell gibt es in Bremen nur einen Gesetzentwurf zur Solarpflicht. Das Gesetz wird vermutlich ab dem 01.05.2023 in Kraft treten. Nach dem Entwurf soll die PV-Pflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen gelten:
Bei Neubauten müssen mindestens 70 % der geeigneten Dachläche belegt werden. Bei Sanierungen sind es mindestens 50 %. Parkplätze mit mehr als 25 Stellplätze müssen zu mindestens 60 % von PV überdacht werden. Eine Staffelung der Pflicht ist aktuell nicht vorgesehen. Quelle: energiekonsens.de
Hamburg
Für Neubauten (Wohn- u. Nichtwohngebäude) gilt eine Solarpflicht seit dem 01.01.2023. Sollte eine Sanierung des Daches bei Bestandsgebäuden durchgeführt werden, so ist die Installation einer Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2025 vorgeschrieben. Eine Größenvorgabe der Photovoltaikanlage ist derzeit nicht festgesetzt. Bei Dachflächen, die kleiner als 50 m² sind, greift die Solarpflicht nicht. Quelle: Hamburgisches Klimaschutzgesetz
Hessen
Landeseigene Neubauten, sowie neu gebaute Parkplätze mit mehr als 35 Stellplätzen unterliegen ab dem 29.11.2023 einer PV-Pflicht. Diese Pflicht soll ab dem 29.11.2024 auch auf Bestandsgebäude des Landes ausgeweitet werden. Quelle: Bürgerservice Hessenrecht
Niedersachsen
In der niedersächsischen Bauordnung ist festgesetzt, dass seit dem 01.01.2023 für alle Gewerbeimmobilien die Solarpflicht gilt. Die Regelungen gelten für Gewerbeimmobilien, die eine Dachfläche von min. 50 m² aufweisen. Nach aktuellem Stand müssen auf min. 50 % der Dachfläche eine Photovoltaikanlage installiert werden. Ab dem 01.01.2025 wird diese Pflicht auf neuerrichtete Wohngebäude erweitert. Die genannte Regelung gilt als erfüllt, wenn eine Solarthermie in der gleichen Größenordnung installiert wurde. Seit den 01.01.2023 muss bei einer Errichtung von Wohngebäuden, die mindestens eine Dachfläche von 50 m² aufweisen, die Tragkonstruktion des Gebäudes so bemessen werden, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.
Bei Errichtung eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit mehr als 50 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über der für eine Solarnutzung geeigneten Einstellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Ausgenommen von der Verpflichtung sind Parkplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind und die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Quelle: Niedersächsische Bauordnung
Nordrhein-Westfalen
Durch die Reform der Landesbauordnung wurde die Solarpflicht auf Parkplätzen mit min. 35 Stellplätzen beschlossen, für die ab dem 01.01.2022 der Bauantrag gestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Stellplätze nicht zu Wohngebäuden gehören. Alternativ ist es möglich, Solarthermie zu installieren.
Die schwarz-grüne Regierung hat in den Koalitionsvereinbarungen die Baupflicht für Solaranalgen beschlossen. Für alle öffentlichen Liegenschaften soll die Solarpflicht in 2023, für alle gewerblichen Neubauten ab 2024 und für alle kommunalen Liegenschaften ab 2024 gelten, sofern eine Dachsanierung durchgeführt wurde. Zudem soll die Solarpflicht für private Neubauten ab 2025 eigeführt werden. Für private und gewerbliche Bestandsgebäude ist der Plan, dass bei einer umfassenden Dachsanierung eine Solaranlage ab 2026 installiert werden muss. Die Pflicht soll ebenfalls durch eine Solarthermieanlagen oder durch die Verpachtung der Dachfläche an externe Investoren erfüllt werden können.
Quelle: Landesbauordnung NRW; Koalitionsvereinbarung von CDU und Grünen 2022-2027
Rheinland-Pfalz
Bei Gewerbebauten mit einer Dachfläche von min. 100 m² gilt eine Solarpflicht seit dem 01.01.2023. Ebenfalls sieht das neue Solargesetz aus Rheinland-Pfalz vor, dass auf Parkplätzen mit mehr als 50 Stellplätzen zudem Photovoltaikanalgen installiert werden müssen. Es ist nicht vorgeschrieben, diese Anlagen über den Stellplätzen oder auf den Gewerbebauten zu installieren. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage oder Solarthermieanlage auf Außenflächen im direkten Umfeld wird ebenfalls angerechnet. Die Photovoltaikanlage sollte min. 60 % der geeigneten Dachfläche bedecken. Quelle: Landessolargesetz Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein
Aufgrund der Neufassung des Energiewende- und Klimaschutzgesetztes ist die Installation einer Photovoltaikanlage auf Neubauten von Nichtwohngebäuden ab dem 01.01.2023 vorgeschrieben. Diese Pflicht gilt ebenfalls für Nichtwohngebäudedächer nach einer Sanierung von min. 10 % der Dachfläche. Außerdem müssen Parkplätze ab 100 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Aktuell plant die schwarz-grüne Koalition die Einführung einer Solarpflicht für Neubauten ab 2025. Quelle: Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein
Bundesweite Solarpflicht
Im Koalitionsvertrag der Ampel wurde festgehalten, dass alle geeigneten Dachflächen künftig für die Solarenergie genutzt werden sollen. Für gewerbliche Neubauten soll die verpflichtend sein und bei privaten Neubauten die Regel werden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass bürokratische Hürden beim Solarausbau abgebaut und neue Wege eröffnet werden sollen, damit private Bauherren finanziell und administrativ nicht überfordert werden.
In der zum 1.1.2024 geplanten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist die Umsetzung der bundesweiten Solarpflicht zunächst nicht vorgesehen.
Anmerkungen:
In den meisten Fällen werden in den Beschlüssen allgemeine Ausnahmen der Solarpflicht definiert. Sollte die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Widerspruch mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehen oder als unzumutbar aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eingestuft werden, so muss die Solarpflicht nicht umgesetzt werden. Je nach Bundesland können die Regelungen sehr unterschiedlich sein. Es besteht keine Haftung für Irrtümer und Unvollständigkeiten. Weitere Informationen sind bei den zuständigen Stellen einzuholen sowie in den oben und im Folgenden genannten Quellen zu finden: DHZ u. HAUFE
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