Aufteilung des CO2-Preises nach Emissionswerten

Energieeffizienz |

Bundesrat stimmt Gesetzentwurf zur Aufteilung des CO2-Preises zu

Update 25.11.2022: Der Bundesrat hat heute einen Bundestagsbeschluss zur Aufteilung der Kosten zwischen Vermieter- und Mieterseite nach einem Stufenmodell gebilligt. Die Regelungen können somit wie geplant am 1.1.2023 in Kraft treten.
In einer begleitenden Entschließung hat Bundesrat auf die verfehlten Klimaziele des Gebäudesektors higewiesen und eine Überarbeitung der Gebäudepolitik sowie ambitioniertere, flankierende Maßnahmen gefordert, um soziale Härten zu vermeiden und dem Klimawandel zu begegnen.
 

Update 11.11.2022: Nachdem ein Gesetzentwurf zur Aufteilung des CO2-Preises bereits im Mai vom Bundeskabinett beschlossen wurde, hatte die FDP das Vorhaben zuletzt mit Verweis auf die Belastung für Vermieter in der Energiekrise gestoppt.
Nach intensiven Verhandlungen wurde der Entwurf nun nachgebessert und am 11.11.2022 vom Bundestag beschlossen. Dabei wurden u.a. folgende Neuerungen beschlossen:

  • In der untersten Stufe sollen bei besonders emissionsreichen Gebäuden (ab 52 kg CO2/m2/a) die Vermieter 95 % der CO2-Abgabe tragen und nicht wie bisher geplant 90 %.
  • Ab 2025 soll auch für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell zur Aufteilung der Kosten eingeführt werden.
  • Die Bundesregierung soll bis zum 1.6.2023 eine "elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der CO2-Kosten" bereitstellen.

Nach dem Bundestagsbeschluss muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren. Es soll am 1.1.2023 in Kraft treten.
 


Ursprünliche Meldung vom 25.05.2022

Die Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen einzuführen, das die Umlage des CO2-Preises regelt, die sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) regelt. Damit soll eine faire Teilung des CO2-Preises zwischen Mietern und Vermietern erreicht werden.

Im April hatten sich die beteiligten Ministerien für Bauen (BMWSB), Klimaschutz (BMWK) und Justiz (BMJ) auf ein Stufenmodell geeinigt, das ab dem 1.1.2023 gelten soll. Die CO2-Kosten sollen nicht mehr alleine von den Mieterinnen und Mietern getragen werden. Vermieter/innen müssen abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes einen Teil der Kosten übernehmen, der bei Wohngebäuden umso höher ist, je höher die CO2-Emissonen des Gebäudes ausfallen.

Am 25.05.2022 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für das "Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz" (CO2KostAufG) beschlossen.
 

Aufteilung der CO2-Kosten bei Wohngebäuden 

Bei Wohngebäuden und bei gemischt genutzten Gebäuden soll die prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und Mieter über ein Stufenmodell geregelt werden, dass sich an den jährlichen CO2-Emissonen des vermieteten Gebäudes pro m² orientiert.

Bei Wohnungen mit besonders hohen Emissionen (ab 52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Es folgen 9 weitere Stufen mit einem Abstand von jeweils 5 kg CO2/m2/a, bei denen sich der Anteil der Vermieter jeweils um 10 Prozentpunkte reduziert. Hat das Gebäude nur geringe Emissionen (<12 kg CO2/m2/a) müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.

Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.

Die Festlegung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten soll über die Heizkostenabrechnung erfolgen, da den Vermietern mit der Heizkostenabrechnung und den Brennstoffrechnungen alle für die Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.

Eine Einstufung in Gebäudeenergieklassen auf Basis des Energieausweises ist damit zunächst vom Tisch. Im Rahmen der Evaluierung soll geprüft werden, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist.
 

Aufteilung der CO2-Kosten bei Nichtwohngebäuden

Bei Nichtwohngebäuden sollen Mieter und Vermieter die CO2-Kosten je zur Hälfte tragen. Dies ist jedoch nur eine Übergangslösung. Auch bei den Nichtwohngebäuden soll bis Ende ein Stufenmodell entwickelt werden. Aufgrund der Heterogenität dieser Gebäude fehlen jedoch derzeit noch die erforderlichen Datengrundlagen, um eine valide Berechnung der Abstufungen für Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten dafür sollen bis Ende 2024 erhoben werden.


Ausnahme- und Übergangsregelungen

Der Gesetzentruf sieht Ausnahmen von der Aufteilung der Kosten vor, wenn der CO2-Preis seine Anreizwirkung nicht entfalten kann. Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten können Vermieter unter Umständen nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und werden in diesen Fällen teilweise oder vollständig von ihrem Anteil befreit.

Der Gasverbrauch, den die Verwendung eigener Gasherde verursachen, wird im Wege einer 5-%-Pauschale vom CO2-Kostenanteil des Vermieters abgezogen.

Stellt ein Vermieter etwa den Betrieb einer Gasheizung auf einen klimaneutralen, aber teureren Ersatzbrennstoff  (z.B. Biomethan) um, so ist die Umlage der Brennstoffkosten auf den Mieter auf den Grundversorgungstarif für Erdgas begrenzt. Wird auf ein Brennstoffgemisch aus Erdgas und Biogas umgestellt, kann der Vermieter aber weiterhin die darauf anfallenden CO2-Kosten verteilen.

In das Gesetz wird eine Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine Evaluierung der Anwendungssicherheit des Gesetzes vorsieht. Weiter wird die Bundesregierung die Gesamtverteilung der CO2-Kosten über alle Mietverhältnisse hinweg beobachten. Zuletzt wird im Rahmen der Evaluierung zu prüfen sein, ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des Energieausweises – eine Umstellung auf ein Modell auf Grundlage von Energieausweisen möglich ist

 

Die Regelung soll zum 1.1.2023 in Kraft treten und für alle Abrechnungszeiträume gelten, die dann beginnen.

 

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