Neue Regeln für Energieaudits

Energieeffizienz |

Die Novelle des EDL-G ist am 26.11.2019 in Kraft getreten.

Das "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen" können Sie hier als pdf-Datei herunterladen.

Die Novelle befasst sich insbesondere mit einer Weiterentwicklung und Vereinfachung der bisherigen gesetzlichen Regelungen zu den verpflichtenden Energieaudits.

Änderungen zu den Energieaudits nach 16247-1
Aus den Erfahrungen der ersten Energieauditrunde ab dem Jahr 2015 wurden Vereinfachungen abgeleitet, welche im Wesentlichen folgende zentrale Änderungen umfassen:

Bagatellgrenze für Unternehmen mit geringem Energieverbrauch
Es wird eine Bagatellgrenze für auditpflichtige Unternehmen (sogenannte „Nicht-KMU“) mit einem Gesamtenergieverbrauch (alle Energieträger) von 500.000 kWh oder weniger eingeführt. Diese Unternehmen müssen kein vollumfängliches Audit mehr leisten, sondern können auf eine vereinfachte Form zurückgreifen.
Hierzu müssen einige Basisdaten zu Energieverbrauch und Energiekosten in einem Onlineportal des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hochgeladen werden. Auf Grundlage der eingetragenen Informationen werden den Unternehmen Einsparpotentiale und Förderprogramme zur Steigerung der Energieeffizienz vorgeschlagen. Diese Änderung zielt darauf ab, unwirtschaftliche Energieaudits möglichst zu vermeiden.

Onlineportal und Übergangsregelung
Eine Onlinemeldung soll auch für Unternehmen mit einem Energieverbrauch oberhalb der Bagatellschwelle eingeführt werden. Verantwortlich für die Dateneingabe soll der Energieauditor sein, welcher im Namen des Unternehmens Eckdaten zum Audit hochlädt. Die Daten obliegen einem strengen Datenschutz und werden nicht veröffentlicht, sowie an Dritte weitergegeben.

Spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Audits müssen die Daten in der Onlinemaske des BAFA eingegeben sein. Unternehmen, welche ihr Audit zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes (siehe oben) und dem 31.12.2019 hätten erbringen müssen, können das Onlineverfahren nutzen und haben für die Abgabe der Meldung bis zum 31.03.2020 Zeit.

Das BAFA stellt eine Ausfüllhilfe (pdf, 800 kB) zum neuen Onlineportal bereit.

Schärfere Anforderungen an Energieauditoren nach EDL-G
Eine weitere Änderung betrifft die Energieauditoren selbst. Für diese wird eine Fortbildungspflicht eingeführt, um somit die Qualität des Audits und der abgeleiteten Einsparpotentiale zu erhöhen. Nach Inkrafttreten der Novelle des EDL-G ist für die Einführung der Fortbildungsanforderungen eine Übergangsfrist von 3 Jahren vorgesehen.

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