Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Energieeffizienz |

Neue Richtlinie und Merkblätter für klimafreundliche Neubauten

Auf dieser Seite informieren wir Sie über die Grundlagen der am 1.3.2023 gestarteten Neubauförderung "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) sowie über aktuelle Änderungen:
 

Update 26.03.2024
Vorzeitiger Vertragsabschluss mit aufhebender Bedingung nicht mehr zulässig
Die KfW hat in einem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass in den Programmen Wohneigentum für Familien (300) und Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) ab dem 01.03.2024 der förderunschädliche Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages mit aufhebender Bedingung nicht mehr möglich ist.

Ein Vertragsabschluss mit aufschiebender Bedingung ist jedoch weiterhin auch vor Antragsstellung möglich.
 

Update 20.03.2024
Neue Richtlinie und Merkblätter für klimafreundliche Neubauten
Zum 1.3.2024 ist bei der Förderung Klimafreundlicher Neubauten in den KfW-Programmen 297, 298 und 299 sowie im Programm „Wohneigentum für Familien“ (300) die bisherige Möglichkeit entfallen, bei Vorliegen eines vorab dokumentierten Finanzierungsgespräches den Antrag bis spätestens Baubeginn stellen zu können. Seit dem 1.3.2024 kann der förderunschädliche Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder der Abschluss eines Kaufvertrages somit erst erfolgen, nachdem der Antrag bei der KfW gestellt wurde.
Die Förderrichtlinie und die Merkblätter der KfW wurden entsprechend angepasst. Die geänderte Richtlinie wurde am 18.3.2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
 

Update 19.02.2024
Förderung klimafreundlicher Neubauten wird fortgesetzt
Das Bundesbauministerium (BMWSB) hat in einer Pressemitteilung bekanntgegeben, dass die Förderung klimafreundlicher Neubauten (KFN) ab dem 20.2.2024 wieder beantragt werden kann. Für 2024 stehen insgesamt Mittel in Höhe von 762 Millionen Euro für zinsverbilligte Kredite zur Verfügung.
Die technischen Anforderungen und Konditionen bleiben unverändert. Der Endkundenzinssatz für Wohngebäude wird zum Start bei 2,1 % liegen und damit deutlich unter den aktuell marktüblichen Zinsen für Baufinanzierungen.
Auch in den Programmen "Altersgerecht Umbauen" sowie "Genossenschaftliches Wohnen" können ab morgen wieder Anträge gestellt werden.
 

Update 19.01.2024
Zusätzliche Mittel für den Wohnungsbau bewilligt
Wie das Handelsblatt berichtet, hat der Haushaltsausschuss des Bundestages für 2024 und 2025 jeweils eine Milliarde Euro an zusätzlichen Mitteln bewilligt, mit denen ein neues Förderprogramm für den Bau von Wohnungen im "unteren und mittleren Preissegment" finanziert werden soll. Damit soll neben der Neubauförderung und der sozialen Wohnraumförderung „eine dritte Säule zur Förderung des Wohnungsneubaus im mittleren Preisbereich durch ein Zinsverbilligungsprogramm etabliert werden“. Welche Anforderungen an Energieeffizienz und Klimaschutz die geförderten Neubauten in diesem Programm erfüllen müssen, ist noch unklar.

Zudem wurden für das geplante Programm „Jung kauft Alt“ 350 Millionen Euro bewilligt, um den Erwerb und die Sanierung alter Häuser zu fördern. Weitere 120 Millionen Euro stehen für ein Förderprogramm zum Umbau von „Gewerbe zu Wohnen“ bereit. Beide Programme, die Teil eines Maßnahmenpakets beim Baugipfel der Regierung im September 2023 waren, sollen 2024 starten.

Die Förderung Klimafreundlicher Neubauten (KFN) soll laut KfW voraussichtlich Anfang Februar fortgesetzt werden, sobald der Bundeshaushalt für 2024 verabschiedet ist.
 

Update 14.12.2023
Sofortiger Antragsstopp im Programm Klimafreundlicher Neubau
Die KfW hat heute mitgeteilt, dass ab sofort in folgenden Programmen keine Anträge mehr gestellt werden können, da die dafür vorgesehenen Mittel für 2023 erschöpft sind:

  • Klimafreundlicher Neubau - Kredit Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
  • Klimafreundlicher Neubau - Kredit Wohngebäude (298)
  • Klimafreundlicher Neubau - Kredit Nichtwohngebäude (299)
  • Klimafreundlicher Neubau - Kommunen - Zuschuss Wohngebäude (498)
  • Klimafreundlicher Neubau - Kommunen - Zuschuss Nichtwohngebäude (499)

Bereits zugesagte Förderdarlehen und gültige Sofortbestätigungen sind von diesem Antragsstopp nicht betroffen. Alle bis zum 13.12.2023 bei der KfW eingegangenen und noch nicht entschiedenen Anträge können – vorbehaltlich ausreichender Bundesmittel und Erfüllung der Fördervoraussetzungen – zugesagt werden. Nach derzeitigem Stand ist geplant, dass Anträge in den vorgenannten KFN-Produkten ab Anfang des Jahres 2024 wieder möglich sind.

Die KfW-Sanierungsförderung der BEG (261, 263, 264 und 464) sowie das Programm "Wohneigentum für Familien" (300) sind vom Antragsstopp nicht betroffen. In diesen Programmen und auch in der BAFA-Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen (BEG EM) können weiterhin Anträge gestellt werden.
 

Update 01.06.2023
Neues Förderprogramm "Wohneigentum für Familien"
Die Neubauförderung "Wohneigentum für Familien (WEF)" des Bundesbauministeriums (BMWSB) ist heute bei der KfW gestartet. Mit dem Programm sollen Familien mit Kindern und mit geringem oder mittlerem Einkommen beim Bau oder Ersterwerb von neuem selbstgenutztem und klimafreundlichem Wohneigentum gefördert werden. Dabei gelten die gleichen technischen Mindestanforderungen wie für das Programm "Klimafreundlicher Neubau".

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die bisher über kein Wohneigentum verfügen und den geförderten Neubau als Eigentümer (mind. 50 % Miteigentumsquote) selbst zu Wohnzwecken nutzen. Zudem muss mindestens ein Kind (unter 18 Jahren) im Haushalt leben und das zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen darf 60.000 Euro bei einem Kind – zuzüglich 10.000 Euro je weiterem Kind – nicht überschreiten.

Die Förderung erfolgt über einen zinsverbilligten Kredit. Der maximale Kreditbetrag ist abhängig von der Förderstufe und der Anzahl der Kinder. Es wird maximal eine Wohneinheit gefördert. Es gelten folgende Kredithöchstbeträge je nach Förderstufe und nach der Anzahl der Kinder:

Kredithöchstbeträge nach Förderstufe
und Anzahl der Kinder

1 oder 2 Kinder3 oder 4 Kinder

ab 5 Kinder

"Klimafreundliches Wohngebäude"

140.000 Euro165.000 Euro190.000 Euro

"Klimafreundliches Wohngebäude – mit QNG"

190.000 Euro215.000 Euro240.000 Euro


Weitere Informationen zur neuen Neubauförderung sind auf der Programmseite der KfW sowie in den folgenden Dokumenten zu finden:

Update 26.05.2023
Neubauförderung wird aufgestockt
Das Bundesbauministerium hat heute bekanntgegeben, dass die Neubauförderung um 888 Mio. Euro aufgestockt wird und damit bis Jahresende gesichert ist. Zudem soll die Neubauförderung ab dem 1.6.2023 um das Programm "Wohneigentum für Familien" ergänzt werden. Die Förderkonditionen dazu sollen in Kürze vorgestellt werden.
 

Update 10.03.2023
Deutliche Zinserhöhung - außer für private Selbstnutzer
Die KfW hat nach nur 10 Tagen die Zinsen im Programm 298 für den Neubau von nicht selbstgenutzten Wohngebäuden deutlich angehoben. Der Zinssatz für die Varianten mit 25 und 35 Jahren Laufzeit ist von 0,7 % auf 1,18 % sowie von 0,9 % auf 1,35 % gestiegen. Bei den Krediten für die private Selbstnutzung (297) sind die Zinsen nur leicht auf 0,75 % bzw. 0,95 % gestiegen.
Bei Nichtwohngebäuden (299) wurden die Zinskonditionen im risikogerechten Zinssystem ebenfalls angehoben. Alle Zinssätze sind im Konditionenanzeiger abrufbar.
 

Update 03.03.2023
Neue Dokumente für QNG-Nachweise veröffentlicht
Zum Start des Förderprogramms Klimafreundlicher Neubau (KFN) am 01.03.2023 wurden neue Dokumente für die QNG-Nachweise bereitgestellt. Informationen rund um das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude stehen auf dem neuen Portal https://www.qng.info/ zur Verfügung. Für Nichtwohngebäude sind verschiedene LCA-Klassen eingeführt worden, die in der Anlage 1 des QNG-Handbuchs aufgeführt sind und nun für deutlich mehr Nutzungen eine Bewertung ermöglichen. Für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sind ab sofort die Angaben aus der Tabelle „Ökobilanzierung Rechenwerte“ zu verwenden, zu der ein Begleitdokument mit Erläuterungen veröffentlicht wurde. (Siehe: https://www.qng.info/service/)
 

Update 28.02.2023 Uhr
Neubauförderung startet mit Zinsen ab 0,01%
Die KfW hat im Konditionenanzeiger die Zinssätze der verschiedenen Laufzeitvarianten zur neuen Neubauförderung veröffentlicht. Für den Bau von Wohngebäuden ist die günstigste Variante ab einem Zinssatz von 0,01 % verfügbar. Bei Nichtwohngebäuden sind Darlehn ab 0,97 % möglich (Preisklasse A im risikogerechten Zinssystem).
 


Erstmeldung - zuletzt aktualisiert am 06.03.2023

Das Bundesbauministerium (BMWSB) und die KfW haben Details zum neuen Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" (KFN) bekanntgegeben, das am 1.3.2023 starten und die bisherige Neubauförderung in der BEG ablösen soll.

Ziel der neu ausgerichteten Neubauförderung ist die Reduzierung der Treibhausgas-Emissionen im Lebenszyklus, die Verringerung des Primärenergiebedarfs in der Betriebsphase und die Erhöhung des Einsatzes erneuerbarer Energien unter Einhaltung von Prinzipien des nachhaltigen Bauens.
 

Fördermaßnahmen
Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb von Gebäuden, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses/-gebäude 40 für Neubauten und Anforderungen an die Treibhausgas-Emissionen im Gebäudelebenszyklus einhalten. Es sol für Wohn- und Nichtwohngebäude zwei Förderstufen mit unterschiedlichen Anforderungen und Förderintensitäten geben:

  1. Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude
    Der Standard "Klimafreundliches Wohngebäude" bzw. "Klimafreundliches Nichtwohngebäude" wird durch die Optimierung der Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus sowie durch bauliche und anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und die Einbindung erneuerbarer Energien erreicht. Ein solches Gebäude muss folgende technische Mindestanforderungen erfüllen:
    • Anforderungen an das Treibhauspotential (GWP100), die unter Anwendung der Methode der Lebenszyklusanalyse (LCA) nachzuweisen sind. Der einzuhaltende GWP100-Wert beträgt für Wohngebäude 24 kg CO2 Äqu./(m2 a). Bei Nichtwohngebäuden ist ein projektspezifischer Anforderungswert nachzuweisen.
    • Anforderungen an ein Effizienzhaus 40 bzw. Effizienzgebäude 40 (Jahresprimärenergiebedarf und Anforderungen an die Gebäudedämmung)
    • Anforderungen an den Wärmeerzeuger: Das Gebäude darf keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen. Der Ausschluss von Biomasse bezieht sich neben fester Biomasse und auch auf biogenes Gas/Öl.
       
  2. Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude – mit QNG
    Ein Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude mit QNG erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen und verfügt zusätzlich über eine Nachhaltigkeitszertifizierung nach dem Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PLUS (QNG PLUS) oder PREMIUM (QNG PREMIUM).

    Voraussetzung für die Vergabe des QNG ist die Durchführung einer Nachhaltigkeitsbewertung des Gebäudes auf der Grundlage eines bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) registrierten Nachhaltigkeitsbewertungssystems sowie die Überprüfung der erreichten Qualitäten durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle. Zusätzlich muss eine Zuordnung aller Nutzflächen zu den LCA-Klassen gem. Anlage 1 zum QNG-Handbuch geprüft werden. Eine Förderung ist nur bei Zuordnung einer LCA-Klasse möglich.


Die Förderung zum "Klimafreundlichen Neubau" erfolgt seit dem 1.3.2023 in den folgenden KfW-Programmen:

  • "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung" (297)
  • "Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude" (298)
  • "Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude" (299)
  • „Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – Kommunen Zuschuss" (498)
  • „Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude – Kommunen Zuschuss" (499)


Förderkonditionen
Die neue Förderung erfolgt beihilfefrei in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung ohne Tilgungszuschüsse. Für Kommunen und Landkreise werden ausschließlich Investitionszuschüsse gewährt.

Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitsberatung können zusammen mit den Investitionskosten mitgefördert werden. Eine zusätzliche Darlehnssumme sowie die Förderquote von 50 %, die es in der BEG für diese Leistungen gibt, sind jedoch bei den Klimafreundlichen Neubauten nicht vorgesehen.

Die aktuellen Zinssätze können über den Konditionenanzeiger der KfW abgerufen werden.

In der neuen Neubauförderung gelten folgende Kredithöchstbeträge:

  • Wohngebäude
    Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal
    • Klimafreundliches Wohngebäude bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit.
    • Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG bis zu 150.000 Euro pro Wohneinheit.
       
  • Nichtwohngebäude
    Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens finanziert, maximal
    • Klimafreundliches Nichtwohngebäude bis zu2.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal 10 Mio. Euro pro Vorhaben.
    • Klimafreundliches Nichtwohngebäude mit QNG bis zu 3.000 Euro pro m² Nettogrundfläche, maximal 15 Mio. Euro pro Vorhaben.

Kommunale Gebietskörperschaften erhalten einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss in Höhe von 5 % für Klimafreundliche Wohn-/Nichtwohngebäude und 12,5 % für Klimafreundliche Wohn-/Nichtwohngebäude mit QNG. Die förderfähigen Kosten entsprechen jeweils den o.g. Kredithöchstbeträgen.
 

Antragsteller
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Investoren sowie Ersterwerber von neu errichteten, förderfähigen Wohngebäuden bzw. Wohneinheiten und Nichtwohngebäuden.
 

Einbindung von Energieeffizienz-Experten und Nachhaltigkeitsberatern
Ein Energieeffizienz-Experte ist verpflichtend für die Beantragung und Begleitung des Vorhabens einzubinden. Bei Beantragung der Förderstufe Klimafreundliches Wohn- bzw. Nichtwohngebäude mit QNG sind zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeitsberater einzubeziehen.

Akkreditierte Zertifizierungsstellen zu den verschiedenen QNG-Siegelvarianten und Bewertungssystemen sind im Informationsportal Nachhaltiges Bauen des Bundes aufgeführt.

Nach Durchführung des Vorhabens muss der QNG-Nachweis dem Energieeffizienz-Experten vorgelegt werden und verbleibt bei der Hausbank und dem Kunden.

Eine separate Förderung der Fachplanung, Baubegleitung und Nachhaltigkeitsberatung gibt es in der KFN-Förderung nicht. Die anfallenden Kosten können lediglich zusammen mit den übrigen Investitionskosten mitgefördert werden.
 

Antragsstellung und Vorhabenbeginn
Der Kreditantrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Beginn eines Vorhabens gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zum Bauvorhaben.

Abweichend gilt als Vorhabenbeginn der Beginn der Bauarbeiten vor Ort, wenn vor Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags ein dokumentiertes Beratungsgespräch beim Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler zum Vorhaben stattgefunden hat. Nach diesem Beratungsgespräch können Liefer- und Leistungsverträge förderunschädlich abgeschlossen werden. Das Beratungsgespräch zum Klimafreundlichen Neubau kann ab sofort mit den Kunden geführt werden.

Bei Antragstellung zum förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes gilt der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn. Die abweichende Regelung findet beim Ersterwerb eines Gebäudes keine Anwendung.

Zum Programmstart wurde das Online-Prüftool für die Erstellung der "Bestätigung zum Antrag" (BzA) bzw. das gBzA-Center für die Erstellung der "gewerblichen Bestätigung zum Antrag" (gBzA) für die neuen KFN-Förderprodukte freigeschaltet. Die Möglichkeit der Einreichung von BnD bzw. gBnD bei der KfW ist unmittelbar nach dem Produktstart nicht möglich, sondern wird erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen.
 

Verfügbare Dokumente zur neuen Neubauförderung:

 

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