GEIG in Kraft

Energieeffizienz |

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz macht Ladeinfrastruktur verpflichtend

Über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, haben wir erstmals in unserem Newsletter 03/2020 und erneut in Newsletter 02/2021 berichtet. Inzwischen ist das Gesetz in Kraft getreten und damit wirksam für Neubau- und Renovierungsprojekte.

Ein kurzer Rückblick: Der Gesetzestext wurde gegenüber dem Vorjahresentwurf überarbeitet und am 11. Februar 2021 mit den Stimmen der Großen Koalition im Deutschen Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 5. März 2021 zugestimmt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 24. März ist das Gesetz am 25. März 2021 offiziell in Kraft getreten.

 

Das Gesetz soll, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen, ohne sich negativ auf die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens auszuwirken. Mit dem Gesetz werden für Wohn- und Nichtwohngebäude im Rahmen des Neubaus und größerer Renovierungsarbeiten u. a. folgende Maßnahmen verpflichtend:

  • Neubau Wohngebäude (mit mehr als fünf Stellplätzen):
    Jeder Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestatten werden.

  • Neubau Nichtwohngebäude (mit mehr als sechs Stellplätzen):
    Jeder dritte Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

  • Größere Renovierung Wohngebäude (mit mehr als zehn Stellplätzen):
    Jeder Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden.

  • Größere Renovierung Nichtwohngebäude (mit mehr als zehn Stellplätzen):
    Jeder fünfte Stellplatz muss mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Ab dem 1. Januar 2025 muss jedes Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Zusätzlich wurde eine Quartierslösung aufgenommen und es wird die Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen.

Auch Ausnahmeregelungen sind vorgesehen, diese betreffen u. a.:

  • Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und vorwiegend selbst genutzt werden

  • Kosten für die Bereitstellung der geforderten Lade- und Leitungsinfrastruktur, die sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten

Den vollständigen Gesetzestext können Sie hier nachlesen.

Darüber, ob das GEIG in dieser Form die Zielsetzung des BMWi erfüllen kann, besteht in Fachkreisen noch Uneinigkeit. So begrüßt der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) das Gesetz zwar generell, merkt aber an, dass es noch ambitionierter hätte ausfallen können.

[Beitrag aktualisiert am 25.03.2021]

 

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