EEG-Novelle verabschiedet

Allgemeines |

Deutlich steigende Vergütungssätze für Photovoltaik, Vereinfachungen für Nischenanwendungen

Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetzespaket zum Ausbau erneuerbarer Energien verabschiedet, mit dem die Ausbauziele erhöht und diverse Hemmnisse abgebaut werden sollen.

Update 16.09.2022
Weitere Erleichterungen für PV-Anlagen beschlossen
Die Bundesregierung hat umfassende Steuerbefreiungen für PV-Anlagen und weitere Änderungen des EEG zur Abschaffung der 70%-Wirkleistungsbegrenzung beschlossen, die wir in einer separaten Meldung dargestellt haben.
 

Das „Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor“ enthält Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) und auch eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), in dem unter anderem die Vergütungssätze für die Einspeisung von Strom aus Photovoltaik (PV) neu geregelt werden:

Wichtigste Änderung hierbei ist die Einführung eines erhöhten Vergütungssatzes für Anlagen, welche ihren Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Die fixe Einspeisevergütung für neugebaute, kleine Anlagen dieses Typs (bis 10 kWp) liegt mit insgesamt 13,0 Ct./kWh über 55 Prozent höher als für Überschussstrom aus Anlagen zum Eigenverbrauch. Dies sind allerdings 0,4 Ct./kWh weniger als noch im Osterpaket geplant. Für Volleinspeiseanlagen bis 100 kWp bleibt es bei der im Osterpaket veranschlagten fixen Einspeisevergütung von 10,9 Ct./kWh. Anstatt der fixen Einspeisevergütung kann auch das netzdienliche, aber aufwändigere Markprämienmodell mit variablen Vergütungen je nach Strompreis an der Börse gewählt werden. Dann wird bei durchschnittlichem Marktwert des Stroms ein um 0,4 Ct./kWh höherer Verkaufspreis („anzulegender Wert“) gegenüber der festen Vergütung erzielt. Ab einer Anlagengröße über 100 kWp muss immer das Marktprämienmodell genutzt werden. Für Anlagen bis 300 kWp bzw. 750 kWp gilt hier ein anzulegender Wert von 9,4 bzw. 6,2 Ct./kWh. 

Auch Überschussstrom aus neuen Eigenverbrauchsanlagen soll wieder deutlich besser vergütet werden: 8,2 Ct/kWh anstatt zuletzt noch 6,24 Ct/kWh fixe Einspeisevergütung gibt es für Kleinanlagen bis 10 kWp. Für größere Anlagen bis 40 oder 100 kWp werden etwas geringere Sätze von 7,1 Ct/kWh bzw. 5,8 Ct/kWh Einspeisevergütung festgesetzt. Im Marktprämienmodell lassen sich Eigenverbrauchsanlagen sogar bis 750 kWp ansetzen, ab mehr als 40 kWp dann mit einem anzulegenden Wert von 6,2 Ct./kWh.

Wenn anstatt dem netzdienlichen Markprämienmodell mit variablen Vergütungen (je nach Strompreis an der Börse) eine fixe Einspeisevergütung gewählt wird, dann sinkt die Vergütung jeweils um 0,4 Ct./kWh gegenüber dem anzulegenden Wert im Marktprämienmodell. Ab einer Anlagengröße über 100 kWp muss immer das Marktprämienmodell genutzt werden.

Die Vergütungssätze gelten seit 30.07.2022, ab 2023 kommen noch einige weitere Änderungen hinzu. So steigt beispielsweise die Obergrenze der geförderten Anlagenleistung auf 1 MWp (1.000 kWp) und solche großen Anlagen werden besser vergütet. Zudem wird der anzulegende Wert für Volleinspeiseanlagen zwischen 100 und 300 kWp auf Anlagen bis 400 kWp ausgeweitet.  Die Degression der Vergütungssätze ist bis 2024 ausgesetzt und greift dann nur noch halbjährlich.

Die bisherigen und die zukünftigen Vergütungssätze für gebäudebezogene Solaranlagen sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt, die Änderungen der Vergütungssätze ab 2023 zudem in Abbildung 2:

Eine gute Nachricht für Eigenheimbesitzer ist, dass bei neuen PV-Anlagen mit weniger als 25 kWp Leistung und ohne Funkrundsteuerempfänger keine pauschale Beschränkung der Einspeisung auf max. 70 % der Anlagenleistung mehr stattfindet. Ab dem 1.1.2023 entfällt diese Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auch für Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kWp. Die Betreiber solcher Anlagen können die pauschale Begrenzung oder technische Einrichtungen zur Fernsteuerbarkeit dann auf eigene Kosten entfernen lassen. Bei Anlagen über 7 kWp ist der Messstellenbetreiber grundsätzlich zum Einbau eines intelligenten Messsystems bis spätestens 2032 verpflichtet. Sobald das erfolgt ist, entfällt die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auch hier.

Anlagen zur Volleinspeisung lassen sich zudem künftig mit teileinspeisenden Anlagen zum Eigenverbrauch kombinieren, wodurch die Ausreizung der zur Verfügung stehenden Flächen attraktiver wird.

Balkonanlagen, welche die Anforderungen nach §9 EEG oft nicht erfüllen, können weiterhin sanktionsfrei betrieben werden. Statt der im Referentenentwurf angedrohten Sanktionen, wird wie bisher lediglich die Vergütung für möglichen Überschussstrom reduziert.

Mieterstromnutzer profitieren im Vergleich zur Fassung von 2021 vom Entfall der EEG-Umlage, die allerdings auch für Netzstrom entfällt. Die Anlagenbetreiber profitieren von den erhöhten Vergütungen für Überschussstrom. Zudem können nun auch größere Anlagen mit mehr als 100 kW den Mieterstromzuschlag bekommen.

Weitere wichtige Punkte aus der EEG-Novelle sind:

  • Der Entfall der EEG-Umlage zum 01.07.2022
  • Die deutliche Erhöhung der solaren Ausbauziele auf 22 GW pro Jahr
  • Vereinfachte Verfahren für PV am Gebäude, aber auch für Freiflächen- und Gemeinschaftsanlagen
  • Erweiterung der förderfähigen PV auf z.B. Seitenrandstreifen, Agri-PV und Floating PV
  • Weiterentwickelte Regelungen für Windenergie, Biomasse und grünen Wasserstoff

Eine Zusammenfassung des gesamten Gesetzespakets finden Sie hier.

Die zusätzlichen Änderungen durch das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) sind hier zusammengefasst.

 

Die wichtigsten Neuerungen - kompakt für Sie zusammengefasst!
Unser kostenloser Newsletter erscheint alle zwei Monate   Jetzt anmelden!

« zurück zur Übersicht